Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_939/2020 KI-generiert

Foreign National's Residence Permit Appeal Inadmissible Due to Provisional Status and Existing Family Life

Geschäftsnummer 2C_939/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A Swiss Federal Tribunal decision involves a case concerning a woman from Kosovo who sought a residence permit in Switzerland. She is the mother of twins born from an affair with a Swiss resident, and she traveled to Switzerland in 2013, after her children had moved there to be with their father. Her initial asylum application was rejected, but she was granted provisional admission in 2018. In January 2019, she applied for a residence permit, which was denied by the Zurich Migration Office and subsequently by the Zurich Security Department and Administrative Court. She filed a complaint to the Federal Tribunal, claiming her right to family life under Article 8 of the European Convention on Human Rights. However, the authorities maintained that this right was not breached, as she was still allowed to live in Switzerland provisionally and could exercise parental care alongside the children's father.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 84 Abs. 5 AIG, Art. 8 Ziff. 1 EMRK, Art. 8 EMRK, Art. 85a AIG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG; Foreign National's Residence Permit Appeal Inadmissible Due to Provisional Status and Existing Family Life: She is the mother of twins born from an affair with a Swiss resident, and she traveled to Switzerland in 2013, after her children had moved there to be with their father. Her initial asylum application was rejected, but she was granted provisional admission in 2018. In January 2019, she applied for a residence permit, which was denied by the Zurich Migration Office and subsequently by the Zurich Security Department and Administrative Court. She filed a complaint to the Federal Tribunal, claiming her right to family life under Article 8 of the European Convention on Human Rights. However, the authorities maintained that this right was not breached, as she was still allowed to live in Switzerland provisionally and could exercise parental care alongside the children's father.

Schlagwörter

KI-generiert
Aufenthaltsbewilligung Familienbewilligung provisorische Bewilligung ausländische Staatsangehörige Dienstrechtliche Stellungen Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung Recht auf Leben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to refuse entry into the appeal procedure due to the inadmissibility of the appeal in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to impose court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (5)

100 2021 298 (2022-08-09) · be
Diplomatic Family's Application for C-Permit Denied Due to Status Equivalence Issue
«…Seite 17 (BGer 2D_41/2021 vom 13.10.2021 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 126 II 335 E. 3a und BGer 2C_939/2020 vom 18.11.2020 E. 2). Abgesehen davon steht hier keine aufenthaltsbeendende Massnahme zur Diskussion. Die Be- schwerdef…»
100 2024 179 (2025-04-15) · be
Foreign National Residency Permit Denial Over Disability Discrimination
«…rschafft, sondern die ermessensweise Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen aus Härtefallgründen ermöglicht (BGer 2C_939/2020 vom 18.11.2020 E. 2, 2C_589/2019 vom 21.6.2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1 [Umkehrschluss]; BVR 2020…»
100 2023 68 (2024-09-19) · be
Kosovar National v. Switzerland: Hardship Residency Denial Due to Criminal Record
«…messensweise Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen aus Härtefallgründen ermöglicht (BGer 2C_939/2020 vom 18.11.2020 E. 2, 2C_589/2019 vom 21.6.2019 E. 2.2 mit Hinweis auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1 [Umkehrschluss]; BVR 2020…»
2D_41/2021 (2021-10-13)
Iranian Refugee's Appeal on Denial of Settlement Permit Rejected
«…uf Achtung des Privatlebens verleiht keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewilligungsart ( BGE 126 II 335 E. 3a; Urteil 2C_939/2020 vom 18. November 2020 E. 2). Er verleiht allerdings das Recht auf Regularisierung einer prekären, aber geduldeten langj…»
2C_867/2020 (2021-01-13)
Trinidad Citizen v. Switzerland: Language Requirements for Settlement Permit Refusal
«…ermöglicht (vgl. BGE 126 II 335 E. 3a; Urteile 2C_175/2020 vom 24. November 2020 E. 4.1, zur Publikation vorgesehen; 2C_939/2020 vom 18. November 2020 E. 2). Dies wird vorliegend mit der auf fünf Jahre befristeten Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ohn…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_939/2020

Urteil vom 18. November 2020

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 21. Oktober 2020 (VB.2020.00499).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1976) ist kosovarische Staatsangehörige. Aus einer Affäre mit einem (damals verheirateten) in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann gingen am 1. Oktober 2009 zwei Kinder hervor. Diese reisten am 22. Juni 2013 in die Schweiz ein und erhielten eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Vater; heute verfügen sie über die Niederlassungsbewilligung. Am 8. Dezember 2013 reiste auch A.________ in die Schweiz ein und ersuchte vergeblich um Asyl; sie wurde allerdings am 10. August 2018 vorläufig aufgenommen. Sie übt die elterliche Sorge zusammen mit dem Kindesvater aus. Im August 2016 zog sie mit dem Kindesvater und den Zwillingen zusammen.

1.2. Am 21. Januar 2019 beantragte A.________ die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt des Kantons Zürich wies das Gesuch am 6. Januar 2020 ab. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 9. Juli 2020 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 21. Oktober 2020 ab.

1.3. Mit Beschwerde vom 16. November 2020 beantragt A.________ dem Bundesgericht, es sei ihr eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ). Art. 84 Abs. 5 AIG (SR 142.20) gibt keinen solchen Anspruch (Urteil 2C_689/2017 vom 1. Februar 2018 E. 1.2.1). Die Beschwerdeführerin beruft sich ausschliesslich auf den Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK . Wie allerdings bereits das Verwaltungsgericht zutreffend festgehalten hat, wird ihr Familienleben durch die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung gar nicht tangiert, weil sie nach wie vor vorläufig aufgenommen ist und daher das Familienleben in der Schweiz leben kann (vgl. E. 2 des angefochtenen Urteils). Denn Art. 8 EMRK verleiht keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewilligungsart ( BGE 126 II 335 E. 3a S. 342; Urteil 2C_34/2020 vom 15. Januar 2020 E. 2.1). Die Verweise der Beschwerdeführerin auf verschiedene Urteile des Bundesgerichts u.a. zum umgekehrten Familiennachzug und ein Urteil des EGMR gehen von vornherein fehl, weil sich diese Entscheide mit aufenthaltsbeendenden Massnahmen befassen, die im vorliegenden Fall wie erwähnt nicht zur Debatte stehen. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach sie ihr Familienleben ohne Aufenthaltsbewilligung nicht "kindeswohlgerecht" leben könne, sind unsubstanziiert und nicht nachvollziehbar, wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend erwogen hat. Namentlich aus dem Umstand, dass der Fussballclub ihres Sohnes manchmal Spiele im Ausland bestreitet und es für sie wegen ihres Aufenthaltsstatus schwierig ist, (auch ferienhalber) ins Ausland zu reisen, ergibt sich keine massgebliche Beeinträchtigung des Familienlebens, geschweige denn des Kindeswohls. Daran vermag auch die eingereichte ärztliche Stellungnahme nichts zu ändern. Zudem kann die Beschwerdeführerin auch als vorläufig Aufgenommene eine Erwerbstätigkeit ausüben ( Art. 85a AIG ). Besitzt die Beschwerdeführerin somit keinen Rechtsanspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig.

3. Weil die Beschwerdeführerin ausschliesslich die Verletzung von Art. 8 Ziff. 1 EMRK rügt und der Anspruch auf Achtung des Familienlebens wie erwähnt gar nicht tangiert ist, kann ihre Beschwerde auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2020

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger