Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_939/2014 KI-generiert

Algerian National v. Detention for Deportation Following Marital Separation

Geschäftsnummer 2C_939/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who entered Switzerland as an asylum seeker in 2007, had his asylum application rejected, and was subsequently ordered to leave the country. After marrying a Swiss citizen in 2011, he was initially granted residency but faced complications in his marriage leading to a separation and restrictions on contact with his wife. In February 2014, the immigration authority revoked his residency permit and ordered his expulsion from Switzerland, which was upheld by the cantonal government. Following his detention for expulsion in September 2014, he contested the legality of his detention, but the administrative court ruled it to be lawful based on his refusal to comply with the departure order. The individual's appeal to a higher court alleged infringement of his rights, but it was ultimately deemed insufficiently substantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Algerian National v. Detention for Deportation Following Marital Separation: After marrying a Swiss citizen in 2011, he was initially granted residency but faced complications in his marriage leading to a separation and restrictions on contact with his wife. In February 2014, the immigration authority revoked his residency permit and ordered his expulsion from Switzerland, which was upheld by the cantonal government. Following his detention for expulsion in September 2014, he contested the legality of his detention, but the administrative court ruled it to be lawful based on his refusal to comply with the departure order. The individual's appeal to a higher court alleged infringement of his rights, but it was ultimately deemed insufficiently substantiated.

Schlagwörter

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Anordnung der Ausschaffungshaft Abschiebung Ehetrennung Haftgrund Verlängerung der Ausschaffungshaft Aufenthaltsbewilligungen Freizügigkeitseinschränkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed based on the procedural ground that it lacked sufficient justification.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to dispense with the imposition of costs despite the outcome of the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_939/2014

Urteil vom 14. Oktober 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt , Spiegelgasse 12, 4051 Basel.

Gegenstand

Anordnung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 24. September 2014.

Erwägungen:

1. A.________, 1973 geborener Algerier, reiste im Sommer 2007 als Asylbewerber in die Schweiz ein; sein Asylgesuch blieb erfolglos, und er wurde aus der Schweiz weggewiesen. Auf ein Ende 2009 erneut gestelltes Asylgesuch wurde am 27. Februar 2010 umgehend nicht eingetreten. Am 13. Oktober 2011 heiratete A.________ eine Schweizer Bürgerin, worauf ihm der Aufenthalt bewilligt wurde. Am 17. Juni 2013 wurde dem Ehepaar gerichtlich das Getrenntleben bewilligt. Am 11. November 2013 wurde ein von der Ehefrau richterlich beantragtes Annäherungsverbot definitiv bestätigt. Am 4. Februar 2014 widerrief das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt die Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn aus der Schweiz weg, was der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt mit (rechtskräftigem) Beschwerdeentscheid vom 30. Mai 2014 bestätigte. Am 23. September 2014 wurde A.________ in Ausschaffungshaft genommen; mit Urteil vom 24. September 2014 erkannte die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, dass die Ausschaffungshaft von drei Monaten vom 23. September bis zum 22. Dezember 2014 rechtmässig und angemessen sei.

Mit Schreiben vom 9. Oktober (Postaufgabe 10. Oktober) 2014 beantragt A.________ dem Bundesgericht, er sei in Freiheit zu entlassen. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; erforderlich ist eine zumindest rudimentäre Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz.

Das Appellationsgericht schildert zunächst in für das Bundesgericht verbindlicher Weise ( Art. 105 Abs. 1 BGG ) die seinem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Verhältnisse. Es erläutert in der Folge die gesetzlichen Voraussetzungen der Ausschaffungshaft und begründet, warum diese vorliegend erfüllt sind (Sicherstellung des Vollzugs einer Wegweisung, die vorliegend rechtskräftig ist [E. 2]; Haftgrund [E. 3]; Haftdauer, Fehlen von Vollzugshindernissen und Verhältnismässigkeit [E. 4]). Dazu lässt sich der Beschwerdeschrift nichts entnehmen. Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, über seine bisherige Anwesenheit in der Schweiz sowie über das Handeln seiner Ehefrau zu berichten, ohne auch nur im Ansatz auf die Wertung des Appellationsgerichts einzugehen, dass er nicht gewillt war und auch nicht gewillt sei, sich an behördliche Anordnungen zu halten und die Schweiz aufforderungsgemäss zu verlassen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. Oktober 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller