Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_938/2015 KI-generiert

Appeal on Deportation Detention Closed Due to Appellant's Departure

Geschäftsnummer 2C_938/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a challenge to the decision of the administrative court regarding the confirmation of detention for removal. The complainant sought judicial review after the cantonal migration office mandated their detention in connection with an impending deportation. However, the situation changed when the complainant announced their intention to leave voluntarily, confirming their flight to another country. Subsequently, the removal detention was no longer relevant, leading to the conclusion that the complaint was moot, and the judicial review process was concluded without further consideration of the underlying issues.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal on Deportation Detention Closed Due to Appellant's Departure: The complainant sought judicial review after the cantonal migration office mandated their detention in connection with an impending deportation. However, the situation changed when the complainant announced their intention to leave voluntarily, confirming their flight to another country. Subsequently, the removal detention was no longer relevant, leading to the conclusion that the complaint was moot, and the judicial review process was concluded without further consideration of the underlying issues.

Schlagwörter

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Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft Haftprüfung Wegweisung im Asylverfahren Verfahrensabschreibung Freizügigkeitseinschränkung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Ausreise

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG

Provision applied to rule that the proceedings must be discontinued by a decision from the instructing judge or the presiding member.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Provision applied to rule dispensing with the collection of costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_938/2015

Verfügung vom 29. Oktober 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

alias B.________, A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Zug.

Gegenstand

Überprüfung der Anordnung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Zug, Haftrichterin,

vom 13. Oktober 2015.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von A.________ vom 15. Oktober 2015 gegen die Verfügung der Haftrichterin des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 13. Oktober 2015 betreffend Bestätigung der Ausschaffungshaft,

in die Fax-Eingabe des Beschwerdeführers vom 22. Oktober 2015, womit dieser erklärt, er werde am 27. Oktober 2015 den Flug nach Italien antreten, und um Rückgabe seiner Beschwerde vom 15. Oktober 2015 bittet,

in die per Fax übermittelte Ausreisebestätigung des Amtes für Migration des Kantons Zug vom 27. Oktober 2015, woraus sich ergibt, dass die Ausreise gleichentags erfolgt ist,

in Erwägung,

dass die Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildende Ausschaffungshaft mit der Ausreise beendet wurde, damit auch das aktuelle Interesse an der Beurteilung der Beschwerde dahingefallen ist und keine Gründe ersichtlich sind, diese dennoch materiell zu behandeln (vgl. zu den diesbezüglich restriktiven Bedingungen allgemein BGE 137 II 40 E. 2.1 S. 41; 136 II 1010 E. 1.1 S. 103; spezifisch für ausländerrechtliche Haft BGE 137 I 296 E. 4 S. 298 ff. mit Hinweisen),

dass es sich mithin erübrigt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe vom 22. Oktober 2015 nicht ohnehin die Beschwerde zurückziehen wollte,

dass das Verfahren durch Entscheid des Instruktionsrichters oder des Präsidenten bzw. des präsidierenden Mitglieds der Abteilung abzuschreiben ist ( Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG ),

dass es sich rechtfertigt, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG)

verfügt das präsidierende Mitglied:

1. Das Verfahren wird abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Diese Verfügung wird dem Amt für Migration des Kantons Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller