Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_936/2022 KI-generiert

Cantonal Change Denial Based on Debt and Welfare; Appeal Inadmissible.

Geschäftsnummer 2C_936/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A case was brought before the Swiss Federal Tribunal involving a woman who was born in Aargau and held a settlement permit. She moved to the canton of Solothurn in April 2020 and applied for permission to change her canton of residence. However, her application was rejected by the Department of the Interior of the canton of Solothurn, represented by the Migration Office, due to issues related to debt and reliance on social assistance by her and her husband. The Solothurn Administrative Court upheld this decision, leading her to appeal to the Swiss Federal Tribunal seeking approval for the cantonal move, arguing that she needed to stay in Solothurn for her job's proximity.

Legislator-Regeste

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Art. 37 Abs. 3 i.V.m, Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG, Art. 83 BGG, Art. 37 Abs. 3 AIG, Art. 63 AIG; Cantonal Change Denial Based on Debt and Welfare; Appeal Inadmissible: She moved to the canton of Solothurn in April 2020 and applied for permission to change her canton of residence. However, her application was rejected by the Department of the Interior of the canton of Solothurn, represented by the Migration Office, due to issues related to debt and reliance on social assistance by her and her husband. The Solothurn Administrative Court upheld this decision, leading her to appeal to the Swiss Federal Tribunal seeking approval for the cantonal move, arguing that she needed to stay in Solothurn for her job's proximity.

Schlagwörter

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Kantonswechsel Aufenthaltswechsel Aufenthaltsbewilligung Verletzung von Verfahrensrechten Sozialhilfe Bewilligungsentzug Ausländergesetz

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to rule that the appeal is not admitted to the simplified proceeding due to obvious inadmissibility.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used to waive the collection of court fees based on the financial circumstances of the appellant.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to determine that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_936/2022

Urteil vom 23. November 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn,

Migrationsamt,

Ambassadorenhof, 4509 Solothurn.

Gegenstand

Kantonswechsel,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Solothurn vom 27. Oktober 2022

(VWBES.2022.84).

Erwägungen:

1.

1.1. Die 1993 in U.________ (AG) geborene A.________ ist seit Geburt im Besitz einer Niederlassungsbewilligung. Die Kontrollfrist wurde zuletzt am 10. Januar 2018 von der Migrationsbehörde des Kantons Aargau bis zum 31. Januar 2023 verlängert.

Am 25. März 2020 ging beim Migrationsamt des Kantons Solothurn die Mutationsmeldung der Gemeinde V.________ (SO) ein, wonach A.________ per 1. April 2020 zugezogen sei. Auf Aufforderung hin stellte sie beim Migrationsamt des Kantons Solothurn am 28. März 2020 ein Gesuch um Kantonswechsel.

1.2. Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 wies das Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Migrationsamt, das Gesuch um Kantonswechsel ab und forderte A.________ unter Strafandrohung auf, sich bei der Einwohnergemeinde V.________ abzumelden und den Kanton Solothurn bis zum 30. April 2022 zu verlassen.

Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 27. Oktober 2022 ab. Das Verwaltungsgericht erwog, dass die Voraussetzungen für einen Kantonswechsel gemäss Art. 37 Abs. 3 i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG (SR 142.20) aufgrund der Verschuldung und der Sozialhilfeabhängigkeit von A.________ und ihres Ehemanns nicht erfüllt seien.

1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 18. November 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersucht sinngemäss um Bewilligung des Kantonswechsels.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Gegen Entscheide über den Kantonswechsel ist gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ausgeschlossen (vgl. Urteil 2D_10/2020 vom 9. Juli 2020 E. 1.1 mit Hinweisen). Der Ausschluss nach Art. 83 lit. c Ziff. 6 BGG gilt nicht nur, wenn kein Bewilligungsanspruch besteht, sondern auch dann, wenn sich der Ausländer auf einen solchen berufen kann, da bei einem verweigerten Kantonswechsel der weitere Aufenthalt des Betroffenen im Land in der Regel nicht infrage gestellt wird (vgl. Urteil 2C_1115/2015 vom 20. Juli 2016 E. 1.3.1; FLORENCE AUBRY GIRARDIN, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl 2022, N. 63 zu Art. 83 BGG ). Folglich ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig, ungeachtet dessen, dass das vorinstanzliche Urteil in Anwendung von Art. 37 Abs. 3 AIG ergangen ist, welcher Personen mit Niederlassungsbewilligung - wie die Beschwerdeführerin - einen Anspruch auf Kantonswechsel einräumt, wenn keine Widerrufsgründe nach Art. 63 AIG vorliegen.

2.2. Zur Verfügung steht somit einzig die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ( Art. 113 ff. BGG ), mit welcher jedoch ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann ( Art. 116 BGG ). Verfassungsrügen müssen gemäss dem strengen Rügeprinzip von Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden. Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; 133 II 396 E. 3.2).

Vorliegend werden entsprechende Rügen nicht erhoben und substanziiert. Es fehlt namentlich jegliche Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids, erst recht unter verfassungsrechtlichen Aspekten. Die Beschwerdeführerin bringt einzig vor, es sei für sie sehr wichtig im Kanton Solothurn zu bleiben, da sie dort eine Arbeitsstelle habe, die von ihrem jetzigen Wohnort in wenigen Minuten erreichbar sei. Die Eingabe kann somit auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden.

3.

3.1. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidenten als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten.

3.2. Mit Blick auf die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 23. November 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov