Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_934/2012 KI-generiert

Appeal Inadmissible: Revocation of Residence Permit Upheld After Separation and Prolonged Absence

Geschäftsnummer 2C_934/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who entered Switzerland in 2003 as an asylum seeker, but his application was rejected immediately. After marrying a Swiss citizen in 2007 and receiving a residence permit, he later divorced and left Switzerland, which led to the expiration of his permit due to an absence of over six months. Following his return to Switzerland in 2011, he was informed by the local migration authority that his residence permit was voided, and his request to contest this decision was denied by the appeals court. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to invalidate the court's decision and regain his residence permit. However, the basis for his appeal rested on claims that lacked a clear legal foundation for entitlement to a new permit.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 61 Abs. 2 AuG, Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG, Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG, Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 42 Abs. 1 AuG; Appeal Inadmissible: Revocation of Residence Permit Upheld After Separation and Prolonged Absence: After marrying a Swiss citizen in 2007 and receiving a residence permit, he later divorced and left Switzerland, which led to the expiration of his permit due to an absence of over six months. Following his return to Switzerland in 2011, he was informed by the local migration authority that his residence permit was voided, and his request to contest this decision was denied by the appeals court. The individual subsequently appealed to the Federal Tribunal, seeking to invalidate the court's decision and regain his residence permit. However, the basis for his appeal rested on claims that lacked a clear legal foundation for entitlement to a new permit.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Ehetrennung Asylgesetz längerer Auslandsaufenthalt ausländische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
Art. 61 Abs. 2 AuG
Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens war die Feststellung des Amtes für Migration und Integration über das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung wegen eines Auslandaufenthalts von über sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 AuG).
Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG
Abgesehen davon, dass die Bewilligung ohnehin längst - auch - durch Zeitablauf erloschen ist (Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG), bestreitet der Beschwerdeführer aber nicht, dass der Erlöschensgrund von Art.
Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG
Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG, den er erwähnt, bestimmt zwar, dass von den Zulassungsvoraussetzungen abgesehen werden kann, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern.
Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG
1.2.2 zu Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG).
Art. 42 Abs. 1 AuG
Aus der vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Tatsache, dass er noch mit einer Schweizerin verheiratet ist, mit welcher er indessen nicht zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AuG), lässt sich - vorbehältlich besonderer Gründe, die er nicht darlegt - kein Rechtsanspruch ableiten (vgl.
Art. 49 AuG
auch Art. 49 AuG), auch nicht unter dem Gesichtswinkel von Art.
Art. 8 EMRK
49 AuG), auch nicht unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 EMRK .

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible because it was manifestly ill-founded (offensichtlich unzulässig) under this procedural provision.

Art. 108 BGG

The decision was rendered by the single judge in the simplified procedure based on this article.

Art. 65 BGG

This article concerns the basis for imposing court costs, which were ordered in the dispositive.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The filing party was ordered to bear the court costs based on this provision.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (3)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_934/2012

Urteil vom 25. September 2012

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 8. August 2012.

Erwägungen:

1. X.________, 1977 geborener Staatsangehöriger von Sierra Leone, reiste am 15. Mai 2003 als Asylbewerber in die Schweiz ein. Sein Asylgesuch wurde umgehend abgewiesen, ebenso eine diesbezügliche Beschwerde. Der Wegweisung leistete er während Jahren keine Folge. Am 10. April 2007 heiratete er eine Schweizerin und erhielt die Aufenthaltsbewilligung, die zuletzt bis zum 30. April 2010 verlängert wurde. Der Ehe entsprangen keine Kinder.

Im Juni 2010 trennten sich die Ehegatten, und X.________ zog nach unbekannt weg. Gestützt auf das Rückübernahmeabkommen mit den Benelux-Staaten wurde er am 10. März 2011 von den Niederlanden in die Schweiz überstellt. Mit Verfügung vom 25. Mai 2011 stellte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von X.________ wegen eines Auslandaufenthalts von über sechs Monaten erloschen sei, und ordnete seine Wegweisung an. Die dagegen erhobene Einsprache blieb erfolglos. Mit Urteil vom 8. August 2012 wies das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde ab.

Mit als Rekurs bezeichneter Eingabe vom 24. September 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Rekursgerichts sei für ungültig zu erklären und es müsse ihm die Aufenthaltsbewilligung erteilt werden.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens war die Feststellung des Amtes für Migration und Integration über das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung wegen eines Auslandaufenthalts von über sechs Monaten (Art. 61 Abs. 2 AuG). Diesbezüglich greift der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG nicht (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4). Abgesehen davon, dass die Bewilligung ohnehin längst - auch - durch Zeitablauf erloschen ist (Art. 61 Abs. 1 lit. c AuG), bestreitet der Beschwerdeführer aber nicht, dass der Erlöschensgrund von Art. 61 Abs. 2 AuG erfüllt ist.

Streitig bleibt allein, ob diesem erneut eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mithin, ob hierauf ein Rechtsanspruch besteht, wobei ein solcher in vertretbarer Weise geltend gemacht werden muss (Urteil 2C_210/2012 vom 7. März 2012 E. 2.1). Dies tut der Beschwerdeführer nicht, und es ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche Norm er einen Bewilligungsanspruch geltend machen könnte. Art. 30 Abs. 1 lit. k AuG, den er erwähnt, bestimmt zwar, dass von den Zulassungsvoraussetzungen abgesehen werden kann, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern. Es handelt sich dabei jedoch um eine Kann-Vorschrift, die keinen Bewilligungsanspruch einräumt (Urteil 2C_400/2011 vom 2. Dezember 2011 E. 1.2.2 zu Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG). Aus der vom Beschwerdeführer hervorgehobenen Tatsache, dass er noch mit einer Schweizerin verheiratet ist, mit welcher er indessen nicht zusammenwohnt (Art. 42 Abs. 1 AuG), lässt sich - vorbehältlich besonderer Gründe, die er nicht darlegt - kein Rechtsanspruch ableiten (vgl. auch Art. 49 AuG), auch nicht unter dem Gesichtswinkel von Art. 8 EMRK .

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unzulässig ( Art 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. September 2012

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller