Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_932/2019 KI-generiert

Taxpayer Denied Free Legal Aid Due to Insufficient Proof of Indigence and Lack of Merit in Tax Appeal

Geschäftsnummer 2C_932/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer filed a case with the Swiss Federal Tribunal challenging a decision from the Zurich administrative court regarding his application for free legal assistance in tax matters for the year 2013. The taxpayer requested unentitled legal aid for both federal and cantonal taxes, which was denied by the Zurich tax appeal commission due to inconsistencies in his financial declarations. The administrative court of Zurich upheld this decision, noting that the taxpayer failed to fully disclose his income and assets, and ruled that his case lacked substantive prospects of success since it repeated previously settled claims. The taxpayer argued against this decision by highlighting changes in his marital status and financial circumstances, but his arguments were found insufficient to alter the court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 163 ZGB, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Taxpayer Denied Free Legal Aid Due to Insufficient Proof of Indigence and Lack of Merit in Tax Appeal: The taxpayer requested unentitled legal aid for both federal and cantonal taxes, which was denied by the Zurich tax appeal commission due to inconsistencies in his financial declarations. The administrative court of Zurich upheld this decision, noting that the taxpayer failed to fully disclose his income and assets, and ruled that his case lacked substantive prospects of success since it repeated previously settled claims. The taxpayer argued against this decision by highlighting changes in his marital status and financial circumstances, but his arguments were found insufficient to alter the court's decision.

Schlagwörter

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Nachweis des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe Rechte des Steuerpflichtigen verfassungsmässige Anforderung Bedürftigkeit finanzielle Unterstützung Beschwerdelegitimation

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it clearly lacked sufficient reasoning, as per the single judge's decision.

Art. 65 BGG

Cited as general basis for imposing costs on the losing party in the context of the final order concerning costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited as general basis for imposing costs on the losing party in the context of the final order concerning costs.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Costs were waived for the federal proceedings due to the special circumstances.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited, stating that the Canton of Zurich shall not be awarded party compensation.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_932/2019

Urteil vom 11. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.A.________

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,

Beschwerdegegner,

B.A.________

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich und direkte Bundessteuer, Steuerperiode 2013,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 2. Oktober 2019 (SB.2019.00061, 00062).

Erwägungen:

1.

1.1. A.A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) führt vor dem Steuerrekursgericht des Kantons Zürich zurzeit Verfahren betreffend die direkte Bundessteuer und die Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Steuerperiode 2013. In den beiden Verfahren hatte er um die Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche anwaltliche Verbeiständung) ersucht, was die Steuerrekurskommission mit Verfügung vom 7. Juni 2019 abwies.

1.2.

1.2.1. Dagegen gelangte der Steuerpflichtige an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, dessen 2. Abteilung die Beschwerde mit Entscheid SB.2019.00061 / SB.2019.00062 vom 2. Oktober 2019 abwies. In Bezug auf die sinngemäss beantragte unentgeltliche Rechtspflege im verwaltungsgerichtlichen Verfahren wies dieses das Gesuch ebenfalls ab. Das Verwaltungsgericht erkannte im wesentlichen, dass der Steuerpflichtige auf dem von ihm unterzeichneten und eingereichten Formular "Nachweis Mittellosigkeit" einen Nettoverdienst von Fr. 0.-- und Schulden von Fr. 4'326'625.-- ausgewiesen, aber nicht sämtliche Einkommensbestandteile deklariert habe. In der Scheidungskonvention vom 20. Mai 2019 habe er sein monatliches Nettoeinkommen mit Fr. 2'370.-- (AHV-Rente) und seine Schulden mit ca. Fr. 1'000'000.-- beziffert. Folglich habe er im Formular "Nachweis Mittellosigkeit" seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse unvollständig und widersprüchlich dargelegt. Schon aus diesem Grund sei ihm das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege abzusprechen (angefochtener Entscheid E. 2.2).

1.2.2. Weiter lege der Steuerpflichtige zwar die Scheidungskonvention vom 20. Mai 2019 vor, ohne aber darzutun, dass er rechtskräftig von seiner "in ungleich besseren finanziellen Verhältnissen" lebenden Ehefrau geschieden sei. Daher sei auch weiterhin nicht belegt, dass die eheliche Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 und Art. 163 ZGB entfallen sei (angefochtener Entscheid E. 2.3).

1.2.3. Schliesslich scheitere die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege ohnehin daran, dass in der Sache offensichtliche Aussichtslosigkeit bestehe. Die vom Steuerpflichtigen beanspruchten Korrekturen in der Steuerperiode 2013 hätten bereits Gegenstand früherer, rechtskräftig entschiedener Steuerperioden gebildet. Auch wenn die Verhältnisse in jeder Steuerperiode neu zu beurteilen seien, beschränkten die Ausführungen des Steuerpflichtigen sich auf die Wiederholung früher vorgebrachter Argumente (angefochtener Entscheid E. 2.4).

1.3. Mit Eingabe vom 5. November 2019 (Poststempel: 6. November 2019) erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, der angefochtene Entscheid sei ungültig zu erklären und das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich sei anzuweisen, ihm die unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren.

1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG ; SR 173.110) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel, abgesehen.

2.

2.1. Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts prüft das Bundesgericht nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 145 II 32 E. 5.1 S. 41). Auf bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein ( BGE 145 I 121 E. 2.1 S. 133).

2.2. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid verfassungsrechtlich haltbar auf § 115 des Steuergesetzes (des Kantons Zürich) vom 8. Juni 1997 (StG/ZH; LS 631.1) und die entsprechende kantonale Verordnung zur direkten Bundessteuer, jeweils in Verbindung mit § 16 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (des Kantons Zürich) vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2). Mithin unterliegt der Steuerpflichtige der qualifizierten Rüge- und Begründungsobliegenheit.

2.3.

2.3.1. Zur Frage der Mittellosigkeit (vorne E. 1.2.1) bringt der Steuerpflichtige hauptsächlich nur vor, die Scheidung sei am 30. Juli 2019 ausgesprochen worden; die Verhältnisse hätten sich entsprechend verändert. Er lebe zurzeit noch bei seiner abgeschiedenen Ehefrau in deren Wohnung, beabsichtige aber, auf Ende Januar 2020 auszuziehen. Gegenwärtig beziehe er "noch keine Sozialhilfe". Das Steueramt des Kantons Zürich habe im übrigen am 7. Oktober 2019 selber festgehalten, dass er, der Steuerpflichtige, deutlich überschuldet und zahlungsunfähig sei. Dies alles habe die Vorinstanz missachtet.

2.3.2. Dem Steuerpflichtigen ist folgendes entgegenzuhalten: Gemäss § 52 Abs. 2 VRG/ZH sind neue Tatsachenbehauptungen vor dem Verwaltungsgericht, wenn dieses - wie hier - als zweite gerichtliche Instanz entscheidet, nur insoweit zulässig, als dies durch die angefochtene Anordnung notwendig geworden ist. Alsdann enthält § 153 Abs. 3 StG /ZH, der die Kognition des Verwaltungsgerichts im steuerlichen Beschwerdeverfahren regelt, keine eigenen novenrechtlichen Bestimmungen, womit es bei § 52 Abs. 2 VRG/ZH bleibt (zum Ganzen Urteil 2C_817/2014 vom 25. August 2015 E. 5.2). Der Steuerpflichtige rügt nicht oder jedenfalls nicht rechtsgenüglich, dass die Vorinstanz § 52 Abs. 2 VRG/ZH verfassungsrechtlich unhaltbar angewendet oder ausgelegt hätte. Falls der Steuerpflichtige im vorinstanzlichen Verfahren überhaupt vorgebracht haben sollte, die Scheidung sei am 30. Juli 2019 ausgesprochen worden, hätte es sich damit - vor dem Hintergrund der unterinstanzlichen Verfügung vom 7. Juni 2019 (vorne E. 1.1) - um ein unzulässiges echtes Novum gehandelt, das die Vorinstanz nicht zu beachten hatte.

2.3.3. Die angebliche Verfügung des Steueramts vom 7. Oktober 2019 ist sodann nach dem 2. Oktober 2019 (angefochtener Entscheid) ergangen, weshalb es sich im bundesgerichtlichen Verfahren um ein unzulässiges echtes Novum handelt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; Urteil 5A_977/2018 vom 22. August 2019 E. 3, zur Publ. vorgesehen). Entsprechend drängte sich die Überlegung auf, dass die eheliche Beistandspflicht noch greife (zur

provisio ad litem : BGE 142 III 36 E. 2.3 S. 39). Die vorinstanzlichen Erwägungen sind insofern nicht zu beanstanden (vorne E. 1.2.2), zumal die Vorinstanz festgehalten hatte, der Steuerpflichtige sei der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht nur unvollständig und teils widersprüchlich nachgekommen. Mangels einer hinreichenden Rüge ist dies für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; BGE 145 V 215 E. 1.2 S. 217).

2.4 Zur Frage der Aussichtslosigkeit (vorne E. 1.2.3) lässt es der Steuerpflichtige damit bewenden, aus früheren Rechtsschriften zu zitieren, ohne ansatzweise auf die vorinstanzlichen Überlegungen einzugehen.

2.5 Mit Blick auf den kantonalrechtlichen Charakter der Angelegenheit hätte der Steuerpflichtige den aus Art. 106 Abs. 2 BGG fliessenden Voraussetzungen zu genügen gehabt. Selbst unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2D_59/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 2.2.2), sind die gesetzlichen Anforderungen klarerweise nicht erfüllt. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb darauf mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Sollte der Steuerpflichtige für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um Erteilung des Rechts zur unentgeltlichen Rechtspflege, gestellt haben, würde dieses dadurch gegenstandslos ( BGE 144 V 120 E. 5 S. 126). Dem Kanton Zürich, der in seinem Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher