Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_931/2021 KI-generiert

Lebanese National's Appeal Against Non-Renewal of Residence Permit After Short Marriage Dismissed

Geschäftsnummer 2C_931/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Lebanese national entered Switzerland in September 2019, married a Swiss citizen, and received a residency permit. An anonymous report in May 2020 alleged the marriage might be a sham, prompting the Solothurn cantonal migration office to investigate. The Swiss husband indicated a separation in September 2020, leading the migration office to deny the renewal of her residency permit and order her deportation in February 2021. Her appeal against this decision was rejected by the Solothurn Administrative Court in October 2021. She further appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing for an extension of her residency permit, citing her marriage and claims of psychological abuse by her husband. However, the court noted the marriage lasted less than three years, she lived separately from her husband, and failed to substantiate claims of abuse with concrete evidence.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 AIG, Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Lebanese National's Appeal Against Non-Renewal of Residence Permit After Short Marriage Dismissed: An anonymous report in May 2020 alleged the marriage might be a sham, prompting the Solothurn cantonal migration office to investigate. The Swiss husband indicated a separation in September 2020, leading the migration office to deny the renewal of her residency permit and order her deportation in February 2021. Her appeal against this decision was rejected by the Solothurn Administrative Court in October 2021. She further appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing for an extension of her residency permit, citing her marriage and claims of psychological abuse by her husband. However, the court noted the marriage lasted less than three years, she lived separately from her husband, and failed to substantiate claims of abuse with concrete evidence.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kurze Ehedauer ausländische Staatsangehörige fehlendes eheliches Zusammenleben Aufenthaltsbewilligung Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG

Used to decide not to enter into the evidently inadmissible appeal by way of simplified procedure.

Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG

Used to reject the request for free legal aid and assistance due to hopelessness of the case.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_931/2021

Urteil vom 30. November 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Advokat Dr. Yves Waldmann,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, Migrationsamt.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung / Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 18. Oktober 2021 (VWBES.2021.105).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (geb. 1980) ist libanesische Staatsangehörige. Sie reiste am 9. September 2019 in die Schweiz ein, heiratete einen Schweizer Bürger und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Nachdem am 6. Mai 2020 beim Migrationsamt des Kantons Solothurn eine anonyme Meldung betreffend Scheinehe eingegangen war, nahm das Amt Abklärungen in Bezug auf die Ehe vor. Dabei gab der Ehemann an, die Trennung sei im September 2020 erfolgt. Mit Verfügung vom 25. Februar 2021 verweigerte das Migrationsamt die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies sie aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn am 18. Oktober 2021 ab.

1.2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 19. November 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht, ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern, eventualiter sei die Sache zum Neuentscheid zurückzuweisen. Weiter ersucht sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung sowie um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unzulässig gegen Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ).

2.1. Die Beschwerdeführerin stützt ihren weiteren Aufenthalt auf Art. 42 Abs. 1 AIG (SR 142.20) ab, weil die eheliche Gemeinschaft im Februar 2021 noch bestanden habe; es sei von einer bloss vorübergehenden Trennung auszugehen. Sie behauptet aber nicht, dass sie mit ihrem Ehemann wieder zusammenwohnt. Nachdem die Eheleute somit seit über einem Jahr getrennt leben und der Ehemann im April 2021 eine Eheungültigkeitsklage eingereicht hat, kann offensichtlich keine Rede davon sein, dass die eheliche Gemeinschaft noch bestehe. Die Beschwerdeführerin kann sich nicht mehr auf Art. 42 Abs. 1 AIG berufen.

2.2. Nachdem die Ehe erst am 9. September 2019 geschlossen wurde, hat sie von vornherein deutlich weniger als drei Jahre lang gedauert, und zwar unabhängig davon, auf welchen Zeitpunkt die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft anzusetzen ist. Insoweit kann sich die Beschwerdeführerin auch nicht auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG berufen.

2.3. Die Beschwerdeführerin beruft sich weiter auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG , weil sie psychische Gewalt erfahren habe. Sie sei vom Ehemann zu einer Sexpuppe degradiert worden; er habe von ihr verlangt, dass sie nackt in der Wohnung herumlaufe und laufend Sex mit ihm habe, was sie in ihrer Ehre als Frau verletzt habe. Dabei verweist die Beschwerdeführerin auf einen ärztlichen Bericht vom 12. August 2021 und einen Bericht der Universitären Psychiatrischen Kliniken Basel (UPK) vom 18. März 2021. Beim Bericht der UPK handelt es sich um eine blosse Bestätigung, wonach die Beschwerdeführerin ab 6. Januar 2021 wegen einer mittelgradigen depressiven Episode in regelmässiger Behandlung sei. Die Vorinstanz hat die psychischen Probleme der Beschwerdeführerin anerkannt; aus dem Bericht der UPK lassen sich aber offensichtlich keine Hinweise auf eine psychische Gewalt durch den Ehemann ableiten. Dasselbe gilt für den ärztlichen Bericht vom 12. August 2021. Zwar führt die Ärztin dort aus, dass der Ehemann von der Beschwerdeführerin verlangt habe, nackt in der Wohnung herumzulaufen bzw. laufend Sex mit ihm zu haben; eine substanziierte Sachdarstellung lässt sich dem Bericht allerdings ebensowenig entnehmen wie den Schilderungen in der Beschwerde. Dabei trifft die ausländische Person bei der Feststellung des Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht; allgemein gehaltene Behauptungen zur psychischen Gewalt genügen nicht. Die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung müssen objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden ( BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Das macht die Beschwerdeführerin mit ihren pauschalen Vorbringen nicht einmal ansatzweise.

2.4. Zusammenfassend kann sich die Beschwerdeführerin nicht in vertretbarer Weise auf einen Aufenthaltsanspruch berufen. Damit spielt es keine Rolle, ob ihre Ehe eine Scheinehe war, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten steht nicht zur Verfügung. Mangels Verfassungsrügen kann die Beschwerde auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG entgegengenomen werden. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG e contrario).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger