Energy Consumer Fee Dispute and Meter Installation Challenge
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a dispute between an individual and an energy supply company regarding fees for energy consumption and the installation of a billing machine. The individual requested a replacement of the billing machine with a conventional electricity meter, claiming unjust enrichment by the company. Following administrative proceedings, the company issued a fee demand for unpaid energy consumption, which was subsequently contested but returned for improvement due to inappropriate comments. The administrative office later instructed the company to ensure that only current costs were charged before dismissing the appeal. The individual appealed this decision to the cantonal administrative court, which upheld the office's decision while also denying a request for free legal assistance. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking annulment of the cantonal court's ruling.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Energy Consumer Fee Dispute and Meter Installation Challenge: The individual requested a replacement of the billing machine with a conventional electricity meter, claiming unjust enrichment by the company. Following administrative proceedings, the company issued a fee demand for unpaid energy consumption, which was subsequently contested but returned for improvement due to inappropriate comments. The administrative office later instructed the company to ensure that only current costs were charged before dismissing the appeal. The individual appealed this decision to the cantonal administrative court, which upheld the office's decision while also denying a request for free legal assistance. The individual then appealed to the Federal Tribunal, seeking annulment of the cantonal court's ruling.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article was used to justify the decision not to enter an appeal due to insufficient grounds (im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten).
This article was cited regarding the rejection of the request for legal aid due to the hopelessness of the appeal.
This article was applied to order the appellant to bear the court costs as the losing party.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_930/2010
Urteil vom 5. Januar 2011
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Moser,
Regierungsstatthalteramt Z.________.
Gegenstand
Gebühren für Energiebezug; Einbau eines Gebührenautomaten,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. November 2010.
Erwägungen:
1. X.________ stand mit der Y.________ AG im Streit über Forderungen für Energiebezug. Nach diesbezüglichem Schriftenwechsel anfangs Mai 2009 installierte die Y.________ AG einen Gebührenautomaten bei X.________. Dieser verlangte am 28. September 2009 beim Regierungsstatthalteramt Z.________ (heute: Regierungsstatthalteramt A.________) die sofortige Ersetzung des Gebührenautomaten durch einen regulären Stromzähler, weil sich die Energielieferantin ungerechtfertigt bereichere. In der Folge verfügte die Y.________ AG am 30. Oktober 2009, dass X.________ ihr per 15. April 2009 aus Energiebezug Fr. 277.70 schulde. Die gegen diese Verfügung erhobene Verwaltungsbeschwerde vom 9. November 2009 wies der Regierungsstatthalter zur Verbesserung an X.________ zurück, weil sie sittenwidrige und den Anstand verletzende Äusserungen enthalte; der Aufforderung wurde keine Folge geleistet, woraufhin das Regierungsstatthalteramt am 6. April 2010 das Verfahren bezüglich der Beschwerde vom 9. November 2010 abschrieb, die Y.________ AG aufforderte, die Einstellung des bei X.________ installierten Gebührenautomaten so vorzunehmen, dass nur die laufenden Kosten für den Strombezug verrechnet würden, und die Beschwerde im Übrigen abwies.
Mit Urteil vom 22. November 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die gegen den Entscheid des Regierungsstatthalteramtes erhobene Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat; zudem lehnte es das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und auferlegte entsprechend die Kosten des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht X.________.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 6. Dezember 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei in seiner ganzen Form aufzuheben; nötigenfalls sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2); es muss sich dabei um schweizerisches Recht handeln ( Art. 95 BGG ). Beruht der Entscheid wie vorliegend auf kantonalem Recht, fällt praktisch nur die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (vgl. BGE 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), welche spezifischer Begründung bedarf ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Da sodann das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), bedürfen auch Sachverhaltsrügen spezifischer Begründung (Art. 105 Abs. 2 und 97 Abs. 1 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f. und 134 II 244 E. 2.2). Schliesslich muss die Begründung sachbezogen sein; der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen, die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblich sind.
Inwiefern der Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Missachtung von schweizerischem Recht festgestellt worden sei (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ), lässt sich den Ausführungen in der Beschwerdeschrift nicht entnehmen. Auch die sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), setzt er sich doch nicht mit den entscheidwesentlichen Erwägungen des Verwaltungsgerichts auseinander:
Zur Eingrenzung des Streitgegenstands im vorinstanzlichen Verfahren (E. 1 und 2) äussert sich der Beschwerdeführer nicht gezielt. Nach Lektüre der Beschwerdeschrift bleibt sodann unerfindlich, inwiefern die Darlegungen des Verwaltungsgerichts zur Frage der Zurückweisung der Rechtsschrift durch den Regierungsstatthalter (E. 3) und die aus der Nichteinhaltung dieser Auflage gezogenen Schlussfolgerungen für die (verfahrens- und materiellrechtliche) Beurteilung der vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdeentscheid des Regierungsstatthalters erhobenen Rügen (E. 4) rechtsverletzend sein könnten. Ebenso fehlt es an einer substantiierten Beschwerdebegründung hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorinstanzlichen Verfahren (E. 5).
Auf die in jeder Hinsicht einer hinreichenden Begründung entbehrende Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Dem auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellten Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG ). Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art.66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Januar 2011
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Zünd Feller