Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_929/2013 KI-generiert

Foreign National Hardship Permit Appeal Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 2C_929/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after obtaining a residence permit in Switzerland through marriage, faced a series of legal challenges following the dissolution of the marriage. After the marriage ended, his request to extend the residence permit was denied, leading to a ruling for his expulsion from Switzerland. Despite multiple legal proceedings and appeals regarding his status and requests for a hardship case consideration based on changed circumstances, the authorities ultimately rejected his applications. In a subsequent review, the individual appealed a decision made by a regional administrative court, but the higher court found that his appeal did not adequately address the prior court's findings and lacked proper justification, resulting in the dismissal of his appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 116 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Foreign National Hardship Permit Appeal Dismissed for Procedural Defects: After the marriage ended, his request to extend the residence permit was denied, leading to a ruling for his expulsion from Switzerland. Despite multiple legal proceedings and appeals regarding his status and requests for a hardship case consideration based on changed circumstances, the authorities ultimately rejected his applications. In a subsequent review, the individual appealed a decision made by a regional administrative court, but the higher court found that his appeal did not adequately address the prior court's findings and lacked proper justification, resulting in the dismissal of his appeal.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch) provisorische Bewilligung ausländische Staatsangehörige Prozessvoraussetzung Abschiebung ausländischer Entscheid administrative Entlassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited as the basis for the decision not to enter into the appeal using the simplified procedure due to lack of substantiation.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited because the appeal was dismissed due to insufficient substantiation.

Art. 66 Abs.1 erster Satz BGG

Cited to order the appellant to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_929/2013

Urteil vom 13. Oktober 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich ,

Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ,

Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägungsgesuch),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 26. August 2013.

Erwägungen:

1. Der 1970 geborene Tunesier X.________ erhielt Ende 1996 eine Aufenthaltsbewilligung, nachdem er eine Schweizerin geheiratet hatte. Die Ehegemeinschaft wurde 2001 definitiv aufgegeben, die Ehe 2004 geschieden. Ein Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde am 14. Januar 2008 abgewiesen; diese Verfügung wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Mai 2008 rechtskräftig. Der anschliessend angeordneten Wegweisung (auf eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2D_5/2010 vom 15. Februar 2010 nicht ein) leistete der Betroffene keine Folge, sodass er Ende Juni 2010 zunächst in Ausschaffungshaft genommen und am 22. März 2011 schliesslich gegen ihn Durchsetzungshaft verfügt wurde. Nach deren Beendigung am 22. August 2011 wurde er wiederum zur Ausreise aufgefordert, welcher Aufforderung er keine Folge leistete, was ihm die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 90 Tagen eintrug.

Am 30. Juni 2012 ersuchte X.________ beim Migrationsamt des Kantons Zürich um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG; eventuell verlangte er, es sei beim Bundesamt für Migration die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beantragen. Auf dieses Gesuch trat das Migrationsamt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. Februar 2013 nicht ein; zugleich ordnete es die Wegweisung an. Der dagegen erhobene Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb erfolglos, und mit Urteil vom 26. August 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich die gegen den Rekursentscheid vom 16. Mai 2013 erhobene Beschwerde ab.

Mit Eingabe ans Bundesgericht vom 6. Oktober 2013 erhebt X.________ Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Ausgangspunkt des vorliegenden Verfahrens ist ein Gesuch um Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30 Abs. 1 lit. b AuG; da kein Rechtsanspruch auf eine solche Bewilligung besteht, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten insofern gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig und nur die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG gegeben. Dasselbe gilt hinsichtlich der Wegweisung bzw. der Beantragung einer vorläufigen Aufnahme beim Bundesamt für Migration ( Art. 83 lit. c Ziff. 3 und 4 BGG ). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden ( Art. 116 BGG ); entsprechende Rügen bedürfen besonderer Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift lässt sich keine Rüge verfassungsrechtlicher Natur entnehmen; sie kann nicht als Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden.

2.2. Das Härtefallgesuch wurde von den kantonalen Behörden als Wiedererwägungsgesuch in Bezug auf den früheren, 2008 rechtskräftig gewordenen Entscheid über die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung entgegengenommen, bei welchem die 2004 geschiedene Ehe des Beschwerdeführers mit einer Schweizerin eine Rolle spielte. Ob insofern die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegeben wäre, kann offen bleiben:

Rechtsschriften haben gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein. Die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen. Das Verwaltungsgericht legt dar, unter welchen Voraussetzungen ein rechtskräftiger früherer Entscheid in Wiedererwägung zu ziehen ist; erforderlich sei das Vorliegen von im Vergleich zu den Verhältnissen bei der Erstbeurteilung wesentlich veränderten tatsächlichen oder rechtlichen Umständen in dem Ausmass, dass ein anderes Ergebnis realistischerweise in Betracht komme. Nach Prüfung der einzelnen Vorbringen des Beschwerdeführers kommt das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass und warum keine wesentliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit Erlass der rechtskräftigen Verfügung vom 14. Januar 2008 ersichtlich sei und das Migrationsamt somit zu Recht nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers eingetreten sei. Bei seinen Ausführungen über Gesundheitszustand, Ehefrau und allgemein über angeblich erlittenes Unrecht lässt der Beschwerdeführer jegliche Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen; er zeigt auch nicht ansatzweise auf, inwiefern dieses Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt haben könnte.

2.3. Die Beschwerde enthält in keinerlei Hinsicht eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), sodass darauf, selbst wenn sie zulässig sein sollte, mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.4. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs.1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Oktober 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller