Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_924/2019 KI-generiert

Taxpayer Fails to Challenge Mandatory Cost Advance Order

Geschäftsnummer 2C_924/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A taxpayer, registered with the Swiss Federal Tax Administration for VAT purposes since 2001, appealed to the Swiss Federal Administrative Court regarding a VAT dispute for the 2016 tax period. On October 7, 2019, the court required the taxpayer to pay an advance fee of 500 Swiss Francs by October 28, 2019, to proceed with the complaint, warning that failure to do so would result in the case not being heard. The taxpayer applied to the Swiss Federal Tribunal on November 4, 2019, seeking exemption from this fee, claiming that the disputed taxes had already been paid by his clients. The Tribunal had to consider whether the advance fee requirement was consistent with federal law, as the taxpayer's argument focused solely on the substance of the tax liability rather than the fee obligation.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 37 VGG, Art. 63 Abs. 4 VwVG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Taxpayer Fails to Challenge Mandatory Cost Advance Order: On October 7, 2019, the court required the taxpayer to pay an advance fee of 500 Swiss Francs by October 28, 2019, to proceed with the complaint, warning that failure to do so would result in the case not being heard. The taxpayer applied to the Swiss Federal Tribunal on November 4, 2019, seeking exemption from this fee, claiming that the disputed taxes had already been paid by his clients. The Tribunal had to consider whether the advance fee requirement was consistent with federal law, as the taxpayer's argument focused solely on the substance of the tax liability rather than the fee obligation.

Schlagwörter

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Mehrwertsteuer, Steuerperiode 2016 Kostenvorschusspflicht Steuerverfahren Zahlungsbefehl Verwaltungskosten Registrierungspflicht Mehrwertsteuerbefreiung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 al. 1 lit. b BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it lacked sufficient reasoning.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as the procedural basis for not entering upon the appeal due to insufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Used in the final orders to decide that no costs shall be levied for the Federal Tribunal proceedings due to special circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_924/2019

Urteil vom 11. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Mehrwertsteuer, Steuerperiode 2016,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 7. Oktober 2019 (A-5178/2019).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ (nachfolgend: der Steuerpflichtige) ist seit Anfang 2001 in dem von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen (siehe Urteil 2C_925/2019 vom 11. November 2019 zu den Steuerperioden 2011-2015). Hinsichtlich der Steuerperiode 2016 erhob er am 2. Oktober 2019 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Mit Zwischenverfügung im Verfahren A-5178/2019 vom 7. Oktober 2019 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Steuerpflichtigen auf, bis zum 28. Oktober 2019 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde.

1.2. Mit Eingabe vom 4. November 2019 (Poststempel: 5. November 2019) erhebt der Steuerpflichtige beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt der Idee nach, er sei von der Kostenvorschusspflicht zu befreien, was er damit begründet, dass er die streitige Mehrwertsteuer nicht schulde.

1.3. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG ; SR 173.110) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere von einem Schriftenwechsel, abgesehen.

2. Beschwerden an das Bundesgericht haben eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ). Die Begründung muss sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens beziehen. Enthält eine Eingabe keine hinreichende Begründung, tritt das Bundesgericht darauf nicht ein.

3.

3.1 Streitgegenstand ist einzig, ob die Vorinstanz bundesrechtskonform festgelegt habe, dass ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 500.-- zu leisten sei.

3.2 Der Steuerpflichtige bringt zur Begründung seiner Beschwerde gegen die Zwischenverfügung einzig vor, "alle MWST-Forderungen [seien] bereits von meinen Auftraggebern bezahlt worden (betreffende Unterlagen habe ich bereits eingereicht) ". Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), soweit das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG; SR 173.32) nichts anderes bestimmt ( Art. 37 VGG ). Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG hat die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu verlangen. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Der Kostenvorschuss ist auch dann zu leisten, wenn die Beschwerde möglicherweise begründet ist.

3.3 Mit dieser Rechtslage setzt sich der Steuerpflichtige in keiner Weise auseinander. Dies wäre aber erforderlich, damit das Bundesgericht auf die Sache eintreten kann. Selbst wenn es sich um eine Rechtsfrage aus dem Bereich des Bundes (gesetzes-) rechts handelt, ist von der beschwerdeführenden Person zu verlangen, dass sie sich in minimaler Weise mit dem Streitgegenstand auseinandersetzt (vorne E. 2). Die vorgebrachte Begründung bezieht sich aber auf die materielle Begründetheit in der Sache, nicht auf die Pflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses.

3.4 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Es ist darauf nicht einzutreten, was durch einzelrichterlichen Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter zu geschehen hat ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

4. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Mit Blick auf die besonderen Umstände kann von einer Kostenverlegung abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Der Eidgenossenschaft, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher