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2C_924/2015 KI-generiert

Real estate capital gains tax objection dismissed as untimely—late filing excuses (illness, absence, other substantial reasons) not established despite collective assessment.

Geschäftsnummer 2C_924/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the taxpayer's appeal and upheld the prior decisions, confirming that the cantonal tax authorities and lower courts properly refused to consider the taxpayer's objection as untimely. The dispute concerned a real estate capital gains tax assessment for 2013, where the taxpayer had sold his residence and sought a tax deferral for a replacement purchase; although the deferral was granted, the taxpayer's objection to the assessment was filed late. The decisive legal basis was the cantonal tax law provision requiring that a missed deadline be excused only if the taxpayer proves prevention by military service, illness, absence abroad, or other substantial reasons, and the court found the taxpayer's various excuses, individually or collectively, did not justify the delay. As the losing party, the taxpayer was ordered to pay court costs of 1,500 Swiss francs.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 189 Abs. 2 StG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG; Real estate capital gains tax objection dismissed as untimely—late filing excuses (illness, absence, other substantial reasons) not established despite collective assessment: The dispute concerned a real estate capital gains tax assessment for 2013, where the taxpayer had sold his residence and sought a tax deferral for a replacement purchase; although the deferral was granted, the taxpayer's objection to the assessment was filed late. The decisive legal basis was the cantonal tax law provision requiring that a missed deadline be excused only if the taxpayer proves prevention by military service, illness, absence abroad, or other substantial reasons, and the court found the taxpayer's various excuses, individually or collectively, did not justify the delay. As the losing party, the taxpayer was ordered to pay court costs of 1,500 Swiss francs.

Schlagwörter

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Grundstückgewinnsteuer 2013 Nichteintreten auf Einsprache Kapitalgewinnsteuer Steuerveranlagungen Rechte des Steuerpflichtigen Steueraufschub verspätete Steuererklärung Steuerbehörde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

Procedural basis for dismissing the appeal by simplified procedure with reference to the lower court's decision.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Allows the court to refer to the contested decision when dismissing the appeal in simplified proceedings.

Art. 65 BGG

Used to impose court costs in the proceedings.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Basis for allocating the court costs to the unsuccessful appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_924/2015

Urteil vom 26. Oktober 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern.

Gegenstand

Grundstückgewinnsteuer 2013; Nichteintreten auf Einsprache,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.

Erwägungen:

1. A.________ veräusserte am 30. September 2013 die von ihm selbst bewohnte Liegenschaft und verwendete den erzielten Erlös vollumfänglich für den Erwerb eines Ersatzobjekts. Mit Verfügung vom 12. August 2014 setzte die Steuerverwaltung des Kantons Bern (Steuerverwaltung) den Rohgewinn aus dem Verkauf auf Fr. 94'253.-- fest und gewährte Steueraufschub wegen Ersatzbeschaffung. Auf die Einsprache vom 5. Oktober 2014 trat die Steuerverwaltung wegen Verspätung nicht ein. Die Steuerrekurskommission des Kantons Bern und das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wiesen den Rekurs bzw. die Beschwerde ab.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann.

2.1. Offensichtlich und unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer das Einreichen eines Rechtsmittels innert Frist verpasst hat. Nach Art. 161 Abs. 3 des bernischen Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG BE; SR BE 661.11) wird ein Fristversäumnis entschuldigt, wenn die steuerpflichtige Person die versäumte Handlung innert 30 Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes nachholt und gleichzeitig nachweist, dass sie durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe am rechtzeitigen Handeln verhindert war.

2.2. Die Vorinstanz hat ausführlich und überzeugend dargelegt, dass der Beschwerdeführer die Frist weder durch Militärdienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe verpasst hat. Insofern sind die Wiederholungen in der Beschwerde nicht geeignet, das vorinstanzliche Urteil umzustossen, und es kann darauf verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ). Auch wenn der Beschwerdeführer die Einsprache korrekt geplant hat, vermag dies das fehlende Handeln nicht zu ersetzen. Der Beschwerdeführer ist zudem der Auffassung, dass die einzelnen Geschehnisse nicht voneinander getrennt werden dürfen, vielmehr seien sie in ihrer Gesamtheit zu betrachten. Das hat die Vorinstanz aber nicht versäumt, sondern gegenteils festgehalten, die geschilderten Ereignisse vermöchten weder für sich noch in ihrer Gesamtheit die zeitliche Verzögerung zu entschuldigen. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer zwischen den einzelnen Ereignissen selbst genügend Zeit gehabt, eine Einsprache abzufassen.

2.3. Der Beschwerdeführer bemängelt sodann, dass in der Rechtsmittelbelehrung auch eine Rechtsmittelfrist für die Gemeinden aufgeführt ist. Nach Art. 189 Abs. 2 StG BE sind zur Einsprache befugt u.a. die steuerpflichtige Person und die Gemeinde. Insofern ist es korrekt, dass alle einspracheberechtigten Personen aufgeführt sind.

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Oktober 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass