State Liability Claim Denial Upheld in Eviction Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual, referred to as A.________, who filed a state liability claim against the Canton of Zug due to his eviction from a rental property. He requested free legal aid and a suspension of the proceedings, but these were denied by the administrative court in Zug on the grounds of the lawsuit's lack of prospects. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking authorization for free legal aid at both administrative and federal levels, alongside a request for case suspension. The administrative court had previously rejected his appeal, affirming that the eviction proceedings were final and could not be contested within the liability claim, and suggesting that parts of the claim were directed at the wrong jurisdiction. The case encompasses aspects of legal aid, jurisdictional appropriateness, and procedural finality in relation to state liability and eviction disputes.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 271 OR, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 64 Abs. 1 BGG; State Liability Claim Denial Upheld in Eviction Dispute: He requested free legal aid and a suspension of the proceedings, but these were denied by the administrative court in Zug on the grounds of the lawsuit's lack of prospects. The individual appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking authorization for free legal aid at both administrative and federal levels, alongside a request for case suspension. The administrative court had previously rejected his appeal, affirming that the eviction proceedings were final and could not be contested within the liability claim, and suggesting that parts of the claim were directed at the wrong jurisdiction. The case encompasses aspects of legal aid, jurisdictional appropriateness, and procedural finality in relation to state liability and eviction disputes.
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KI-generiertUsed because the appeal contained no substantive complaint, leading to the decision not to enter the case in simplified proceedings.
Basis for rejecting the request for free legal aid due to hopelessness of the appeal.
Basis for ordering the appellant to bear the court costs.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_921/2020
Urteil vom 11. November 2020
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Businger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Vorsitzender der verwaltungsrechtlichen Kammer, Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Staatshaftung; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer,
vom 17. September 2020 (V 2020 32).
Erwägungen:
1.
1.1. Am 6. Mai 2020 erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine Staatshaftungsklage gegen den Kanton Zug im Zusammenhang mit seiner Ausweisung aus einer Mietwohnung. Darin stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und um Sistierung des Verfahrens. Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 wies der Vorsitzende der verwaltungsrechtlichen Kammer die Gesuche infolge Aussichtslosigkeit ab und setzte A.________ eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.-- an. Dagegen erhob A.________ einerseits Beschwerde an das Bundesgericht, das darauf mit Urteil 2C_568/2020 vom 3. Juli 2020 nicht eintrat, und andererseits an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug, das die Beschwerde am 17. September 2020 abwies.
1.2. Mit Beschwerde vom 9. November 2020 wendet sich A.________ an das Bundesgericht und beantragt, es sei ihm im verwaltungsgerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zudem sei das bundesgerichtliche Verfahren zu sistieren und ihm auch vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Dem Beschwerdeführer sind die Begründungsanforderungen bereits im Urteil 2C_568/2020 vom 3. Juli 2020 dargelegt worden.
2.2. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege dargelegt (vgl. E. 2 des angefochtenen Urteils) und die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers bejaht (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Urteils). Es hat die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, weil das Staatshaftungsverfahren aussichtslos sei. Der Beschwerdeführer begründe seine Forderung ausschliesslich mit Handlungen der Schlichtungsbehörde Miet- und Pachtrecht des Kantons Zug, des Kantonsgerichts Zug und des Obergerichts Zug im Zusammenhang mit der Ausweisung aus seiner Mietwohnung. Diese Verfahren seien formell rechtskräftig abgeschlossen worden und könnten im Verantwortlichkeitsverfahren nicht mehr infrage gestellt werden. Soweit der Beschwerdeführer seine Staatshaftungsklage auch gegen die Einwohnergemeinde U.________ richte, hätte er sein Begehren zuerst beim Gemeinderat einreichen müssen, und betreffend die Klage gegen eine private Liegenschaftsverwalterin sei nicht das Verwaltungsgericht zuständig, sondern die Zivilgerichte (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils).
2.3. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Wohnungsausweisung und rügt eine Verletzung von Art. 271 OR . Mit den vorinstanzlichen Ausführungen, wonach dieses Verfahren formell rechtskräftig erledigt worden sei und im Staatshaftungsverfahren nicht überprüft werden könne, setzt er sich indessen nicht auseinander. Auch seine übrigen Ausführungen - etwa zum Attentat in Zug von 2001 oder zu seiner fürsorgerischen Unterbringung - weisen keinen Zusammenhang mit dem angefochtenen Entscheid auf. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine sachbezogene Rüge, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Damit besteht kein Anlass, das bundesgerichtliche Verfahren zu sistieren.
3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen ( Art. 64 Abs. 1 BGG e contrario).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. November 2020
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Businger