Student Exmatriculation Ban Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who began studying information technology at a university but was exmatriculated without obtaining a degree, failing to meet the necessary credit requirements within the specified timeframe. The individual later sought confirmation regarding a ban on enrolling in further study programs at the university, which was upheld by the faculty and subsequently by higher university authorities and a cantonal administrative court. The individual then appealed to the Federal Tribunal, requesting the lifting of the enrollment ban, at least until reapplying to the university. However, the appeal was ultimately deemed inadmissible due to insufficient legal justification and failure to address the relevant legal framework effectively.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Student Exmatriculation Ban Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: The individual later sought confirmation regarding a ban on enrolling in further study programs at the university, which was upheld by the faculty and subsequently by higher university authorities and a cantonal administrative court. The individual then appealed to the Federal Tribunal, requesting the lifting of the enrollment ban, at least until reapplying to the university. However, the appeal was ultimately deemed inadmissible due to insufficient legal justification and failure to address the relevant legal framework effectively.
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KI-generiertCited in the reasoning regarding the specific requirement for arguing violations of constitutional rights concerning cantonal law decisions.
The appeal was dismissed by non-entry into the merits (non-admission) under the simplified procedure based on this article.
Cited in the reasoning as the requirement for providing argumentative grounds for the appeal which the appellant failed to meet.
Used to justify imposing court costs on the appellant due to the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_921/2018
Urteil vom 17. Oktober 2018
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Wirtschaftswissenschaftliche Fakultät
der Universität Zürich,
Dekanat, Rämistrasse 71, 8006 Zürich.
Gegenstand
Fachsperre,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 5. September 2018 (BV.2018.00340).
Erwägungen:
1. A.________ begann im Herbstsemester 2011 ein Studium der Fachrichtung Informatik an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich. Zum Ende des Frühjahrssemesters 2012 liess er sich von der Universität Zürich exmatrikulieren, ohne einen Studienabschluss erlangt zu haben; innerhalb der geforderten Zeitdauer der Assessmentstufe (zwei Jahre nach Studienbeginn) hatte er nicht die erforderlichen 60 ECTS-Punkte erreicht. Am 9. Dezember 2017 ersuchte er die Fakultät um Bestätigung, dass (ob) für ihn seit Ablauf des Frühjahrssemesters 2013 eine Fachsperre für Studienprogramme der Fakultät bestehe. Die Fakultät bestätigte dies am 4. Januar 2018 und wies die diesbezügliche Einsprache mit Entscheid vom 11. Januar 2018 ab. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen wies den Rekurs von A.________, der um Aufhebung der Fachsperre ersucht hatte, mit Beschluss vom 4. Mai 2018 ab. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wies die gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde mit Urteil vom 5. September 2018 ab.
Am 15. Oktober 2018 hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil erhoben. Er beantragt, dass seine Fachsperre an der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich aufgehoben werde, mindestens solange er sich nicht wieder an dieser Fakultät immatrikuliere.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen nur gerügt werden, es sei willkürlich oder sonst wie in gegen verfassungsmässige Rechte verstossender Weise gehandhabt worden. Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 ; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; je mit Hinweisen).
2.2. Das angefochtene Urteil beruht auf kantonalem Recht. Mit den Darlegungen des Verwaltungsgerichts zu Inhalt und Bedeutung des kantonalen Rechts befasst sich der Beschwerdeführer nicht. Er schildert, vorwiegend unabhängig von den konkreten Rechtsgrundlagen und weitgehend ohne gezielte Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, warum seiner Auffassung nach die Fachsperre ungerechtfertigt sei. Namentlich zeigt er nicht auf, selbst nicht ansatzweise, inwiefern die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht gegen verfassungsmässige Rechte (ein solches nennt er nicht) oder sonst wie gegen schweizerisches Recht verstosse. Er kommt seiner Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht nach ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.3. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2018
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller