Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_921/2010 KI-generiert

Macedonian National's Expulsion Upheld After Short Marriage and Lack of Severe Hardship in Repatriation

Geschäftsnummer 2C_921/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a Macedonian national who initially entered Switzerland through family reunification after marrying a fellow national residing in the country. His residence permit, which was last valid until February 2009, was not renewed due to prior domestic violence allegations made by his wife. Although the allegations were ultimately dismissed, the municipality of Bern denied his application for an extension of his residence permit and ordered his expulsion from Switzerland. The individual appealed this decision unsuccessfully in both the police and judicial authorities. He subsequently lodged a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the earlier judgments and obtain an extension of his residence permit based on personal grounds, which the court ultimately found to be unsubstantiated.

Legislator-Regeste

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 51 Abs. 2 AuG, Art. 43 Abs. 1 AuG; Macedonian National's Expulsion Upheld After Short Marriage and Lack of Severe Hardship in Repatriation: His residence permit, which was last valid until February 2009, was not renewed due to prior domestic violence allegations made by his wife. Although the allegations were ultimately dismissed, the municipality of Bern denied his application for an extension of his residence permit and ordered his expulsion from Switzerland. The individual appealed this decision unsuccessfully in both the police and judicial authorities. He subsequently lodged a further appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the earlier judgments and obtain an extension of his residence permit based on personal grounds, which the court ultimately found to be unsubstantiated.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Familiennachzug schwerer persönlicher Härtefall ausländische Staatsangehörige aufgelöste Ehe Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung Einreisebewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG
The Federal Tribunal used this article to dismiss the appeal summarily because it was obviously unfounded.
Art. 105 Abs. 1 BGG
2.1 Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser ist u.a.
Art. 97 Abs. 1 BGG
offensichtlich unrichtig ( Art. 97 Abs. 1 BGG ), was nicht schon dann der Fall ist, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist ( BGE 133 II 249 E.
Art. 29 Abs. 2 BV
Das rechtliche Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt ( BGE 136 I 229 E.
Art. 51 Abs. 2 AuG
Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art.
Art. 43 Abs. 1 AuG
2 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG).
Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG
definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E.
Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG
Aufgrund der gesamten Umstände beruft er sich aber auch vergeblich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

The Federal Tribunal referred to the accurate reasoning of the appealed decision for the continuation of the justification.

Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG

The Federal Tribunal used this article to dismiss the appeal summarily because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The unsuccessful appellant was ordered to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_921/2010

Urteil vom 23. Juni 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Karlen,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiberin Dubs.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Martin Buser,

gegen

Einwohnergemeinde Bern, Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei, Postfach, 3000 Bern 7,

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2010.

Erwägungen:

1.

1.1 Der mazedonische Staatsangehörige X.________ (geb. 1980) heiratete am 9. Februar 2006 eine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau. Im Rahmen des Familiennachzugs reiste er am 10. Juni 2006 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung (letztmals verlängert bis zum 11. Februar 2009). Am 17. Juli 2008 erstattete die Ehefrau gegen X.________ Anzeige wegen häuslicher Gewalt. Das darauf eröffnete Strafverfahren wurde - auf Gesuch der Klägerin hin - zunächst provisorisch und am 12. November 2009 definitiv eingestellt. Gemäss gerichtlich genehmigter Trennungsvereinbarung vom 28. August 2008 hoben die Ehegatten den gemeinsamen Haushalt am 4. Mai 2008 auf. Sie verpflichteten sich, gegenseitig künftig auf persönliche und telefonische Kontakte zueinander zu verzichten. Mit Urteil des Amtsgerichts Tetovo (Mazedonien) vom 26. Januar 2009 wurde die Ehe geschieden. Auf Antrag von X.________ hin hob das Amtsgericht am 22. Juni 2010 das Scheidungsurteil auf, wiederholte das Verfahren und erklärte die Ehe erneut als geschieden (rechtskräftig seit dem 14. Juli 2010).

1.2 Mit Verfügung vom 9. September 2009 verweigerte die Einwohnergemeinde Bern (Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei) X.________ die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Dagegen beschwerte sich X.________ ohne Erfolg bei der Polizei- und Militärdirektion und sodann beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern.

1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. November 2010 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2010 aufzuheben, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu erteilen.

Die Einwohnergemeinde Bern, die Polizei- und Militärdirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung des Bundesamtes für Migration erfolgte verspätet.

Mit Verfügung vom 6. Dezember 2010 erkannte der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG mit summarischer Begründung abgewiesen wird.

2.1 Das Bundesgericht ist grundsätzlich an den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt gebunden ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser ist u.a. offensichtlich unrichtig ( Art. 97 Abs. 1 BGG ), was nicht schon dann der Fall ist, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn die Sachverhaltsfeststellung eindeutig und augenfällig unzutreffend ist ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und E. 1.4.3 S. 252 bzw. 255). Zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein. Für die Sachverhaltsrügen gelten strenge Anforderungen ( BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255): Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten, vielmehr ist darzulegen, inwiefern die Feststellungen willkürlich sind (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255).

Das rechtliche Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt ( BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Dieser Anspruch steht einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen. Das Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert ( BGE 134 I 140 E. 5.3. S. 148).

Ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung haben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 2 AuG Anspruch auf Erteilung und Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit ihrem Partner zusammenwohnen (Art. 43 Abs. 1 AuG). Der Bewilligungsanspruch besteht trotz Auflösens bzw. definitiven Scheiterns der Ehegemeinschaft fort, wenn diese mindestens drei Jahre gedauert und die betroffene ausländische Person sich hier erfolgreich integriert hat (Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG; BGE 136 II 113 E. 3.3.1 und 3.3.3) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AuG).

2.2 Einen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AuG macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht mehr geltend. Aufgrund der gesamten Umstände beruft er sich aber auch vergeblich auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG. Wichtige persönliche Gründe im Sinne dieser Bestimmung sind hier nicht ersichtlich ( BGE 137 II 1 ff.).

Soweit der Beschwerdeführer einwendet, Opfer ehelicher Gewalt geworden zu sein, hat die Vorinstanz für das Bundesgericht verbindlich (vgl. E. 2.1) festgestellt, dass dies nicht der Fall sei. Im Übrigen durfte die Vorinstanz ohne weiteres auf die Abnahme der Beweise betreffend die angeblichen psychischen Probleme bzw. die Anschuldigungen der Ehefrau, sowie auf die Durchführung eines Parteiverhörs verzichten. Sie hat zudem dargelegt, weshalb von der Abnahme weiterer Beweise abgesehen werden konnte. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs kann insofern nicht die Rede sein. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Feststellungen als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen bzw. deren Würdigung zu erschüttern. Selbst im Fall unbegründeter Anschuldigungen durch die Ehegattin, wäre der Beschwerdeführer nicht als Opfer ehelicher Gewalt im Sinne von Art. 50 Abs. 2 AuG zu betrachten.

Bei der Anwendung von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG ist entscheidend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Wiedereingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und von ihr bevorzugt würde (Urteil 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 3). Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 AuG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. Urteil 2C_830/2010 vom 10. Juni 2011 E. 3.1.3 mit Hinweis). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (Botschaft AuG, BBl 2002 3709 Ziff. 1.3.7.6 S. 3754). Der Beschwerdeführer ist erst mit 26 Jahren in die Schweiz eingereist, hat im Heimatland noch Verwandte und macht im Wesentlichen finanzielle Schwierigkeiten sowie die in Mazedonien herrschende Arbeitslosigkeit geltend. Wenn die Vorinstanz vorliegend spezifische, einen nachehelichen Härtegrund begründende Umstände verneint hat, ist dies somit nicht zu beanstanden. Für die weitere Begründung wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine geschuldet ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Bern, der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Juni 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

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