Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_920/2019 KI-generiert

Dog-Keeping Prohibition Appeal and Reinstatement Deadlines

Geschäftsnummer 2C_920/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complaint was filed by an individual against the Veterinary Office of the Canton of Appenzell Ausserrhoden concerning a partial prohibition on the keeping and breeding of animals, imposed by the veterinary office on February 18, 2019. The Health and Social Department of the same canton dismissed an appeal against this prohibition on April 23, 2019, citing failure to comply with the legal deadline for appeals. Subsequently, the Cantonal Court of Appenzell Ausserrhoden also declined to hear the case on September 27, 2019, due to the late payment of required court fees, and it refused a request for reinstatement of the filing deadline. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting a material consideration of her appeal and sanctions or damages against the Appenzell authorities.

Legislator-Regeste

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Dog-Keeping Prohibition Appeal and Reinstatement Deadlines: The Health and Social Department of the same canton dismissed an appeal against this prohibition on April 23, 2019, citing failure to comply with the legal deadline for appeals. Subsequently, the Cantonal Court of Appenzell Ausserrhoden also declined to hear the case on September 27, 2019, due to the late payment of required court fees, and it refused a request for reinstatement of the filing deadline. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting a material consideration of her appeal and sanctions or damages against the Appenzell authorities.

Schlagwörter

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Hundehaltung und -zucht Fristenlauf gesetzliches Verbot Ablauf der gesetzlichen Frist Anfechtung von Verwaltungsverfügungen verspätete Einwendungen Teilentscheid Frist für Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not admitted because it lacked sufficient reasoning, as stated in the reasoning section referencing this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court imposed the court costs on the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_920/2019

Urteil vom 6. November 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Veterinäramt des Kantons Appenzell Ausserrhoden,

Departement Gesundheit und Soziales

des Kantons Appenzell Ausserrhoden.

Gegenstand

Hundehaltung und -zucht; Fristenlauf,

Beschwerde gegen den Zirkulationsbeschluss des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, vom 27. September 2019 (O4V 19 19).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 18. Februar 2019 verfügte das Appenzeller Veterinäramt ein Teiltierhalte- und Zuchtverbot gegenüber A.________. Auf den dagegen erhobenen Rekurs trat das Departement Gesundheit und Soziales des Kantons Appenzell Ausserrhoden am 23. April 2019 wegen Nichteinhaltung der Rechtsmittelfrist nicht ein. Das daraufhin angerufene Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden trat auf die Beschwerde am 27. September 2019 nicht ein, weil der Kostenvorschuss verspätet geleistet worden war. Einem Fristwiederherstellungsgesuch gab es nicht statt.

1.2. Mit Beschwerde vom 2. November 2019 beantragt A.________ dem Bundesgericht, die Appenzeller Behörden seien anzuweisen, ihren Rekurs materiell zu behandeln. Zudem seien die Behörden zu büssen bzw. es sei ihr Schadenersatz zuzusprechen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt ( BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 ; 138 I 97 E. 4.1.4 S. 100).

2.2. Streitgegenstand vor Bundesgericht ist ausschliesslich, ob das Obergericht auf die Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Soweit sich die Beschwerdeführerin sachbezogen äussert, bestreitet sie nicht, dass sie den Kostenvorschuss verspätet geleistet hat. Sie bringt vor, sie sei wegen ihres schweren Augenleidens nicht in der Lage gewesen, den Vorschuss fristgerecht zu bezahlen. Ob damit die gegenteiligen Ausführungen der Vorinstanz (vgl. E. 1.5.3 des angefochtenen Entscheids) infrage gestellt werden, kann offengelassen werden. Denn das Obergericht hat zusätzlich erwogen, dass die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin entgegen Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Appenzell Ausserrhoden vom 9. September 2002 (VRPG/AR; bGS 143.1) kein schriftliches und begründetes Fristwiederherstellungsgesuch innert fünf Tagen seit Wegfall des Hinderungsgrundes eingereicht habe (vgl. E. 1.5.2 des angefochtenen Entscheids). Damit setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Sie bestreitet namentlich die vorinstanzliche Feststellung nicht, wonach sie erst am 7. August 2019 und damit über einen Monat nach Wegfall des Hinderungsgrundes um Fristwiederherstellung ersucht habe. Die Beschwerde enthält deshalb offensichtlich keine hinreichende Begründung; darauf ist im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten.

3. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger