Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_920/2010 KI-generiert

Foreign National Residence Permit Appeal Deadline Reinstatement Dismissed

Geschäftsnummer 2C_920/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual challenged the decision of a regional government's justice and security department that denied the renewal of his residence permit and ordered his expulsion. The individual initially received this decision through his lawyer, who indicated that an appeal could be filed within a specific timeframe. However, the individual claimed he only received notice of the decision after the deadline had passed. A subsequent request for the restoration of the appeal deadline was rejected by the regional government, leading the individual to appeal to a higher administrative court, which also upheld the initial decision. The individual then brought the matter before the Federal Tribunal, seeking to have the appeal period reinstated.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG; Foreign National Residence Permit Appeal Deadline Reinstatement Dismissed: The individual initially received this decision through his lawyer, who indicated that an appeal could be filed within a specific timeframe. However, the individual claimed he only received notice of the decision after the deadline had passed. A subsequent request for the restoration of the appeal deadline was rejected by the regional government, leading the individual to appeal to a higher administrative court, which also upheld the initial decision. The individual then brought the matter before the Federal Tribunal, seeking to have the appeal period reinstated.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Fristwiederherstellung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gesetzliche Verfahrensfrist verfassungsrechtliche Rüge ausländische Staatsangehörige ausländischer Entscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was dismissed because the statement of grounds did not meet the legal requirements for appeal, leading to a decision not to enter into the merits based on this article.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court imposed court costs on the appellant based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_920/2010

Urteil vom 9. Dezember 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer, vertreten durch Marco Albrecht, substituiert durch Jessica Glanzmann, Advokatin,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt,

Rathaus, Marktplatz 9, Postfach, 4001 Basel,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bevölkerungsdienste und Migration, Einwohneramt, Spiegelgasse 6, 4051 Basel.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung; Fristwiederherstellung,

Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 20. September 2010.

Erwägungen:

1. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wies am 26. Mai 2010 einen Rekurs von X.________ betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung ab. Der Entscheid wurde seinem damaligen Advokaten am 27. Mai 2010 eröffnet. Noch am gleichen Tag liess die den beauftragten Advokaten vertretende Advokatin X.________ den Rekursentscheid zukommen. Im Begleitschreiben hielt sie fest, dass dagegen bis zum 7. Juni 2010 Rekurs angemeldet werden könne; allerdings sehe sie keine Möglichkeit, mit einem erneuten Rekurs an den Regierungsrat ein besseres Ergebnis zu erreichen. Der Adressat will dieses Schreiben erst am 11. Juni 2010 erhalten haben.

Mit Eingabe vom 18. Juni 2010 stellte ein neu von X.________ beauftragter Advokat dem Regierungsrat unter Hinweis auf die von ihm nicht zu verantwortende verzögerte Kenntnisnahme vom anzufechtenden Entscheid das Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist, wobei er darum ersuchte, die Eingabe als Rekursanmeldung zu betrachten und eine Frist zur Einreichung der Rekursbegründung anzusetzen. Mit Präsidialbeschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juni 2010 wurde das Gesuch um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgewiesen und demzufolge auf den Rekurs vom 18. Juni 2010 nicht eingetreten. Dagegen liess X.________ an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht rekurrieren. Dieses wies den Rekurs mit Urteil vom 20. September 2010 ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. November 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Appellationsgerichts aufzuheben und die Rekursfrist betreffend den Rekursentscheid des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt vom 26. Mai 2010 wiederherzustellen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten (Abs. 1). Dabei ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2). Gerügt werden kann die Verletzung von schweizerischem Recht ( Art. 95 BGG ). Beruht der Entscheid wie vorliegend auf kantonalem (Verfahrens-)Recht, fällt praktisch bloss die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte in Betracht (vgl. BGE 135 III 513 E. 4.3 S. 521 f. ; 134 I 153 E. 4.2.2 S. 158; 134 II 349 E. 3 S. 351; 134 III 379 E. 1.2 S. 382 f.), welche spezifischer Geltendmachung und Begründung bedarf ( Art. 106 Abs. 2 BGG ); namentlich genügt appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht. Dieselben Begründungsanforderungen gelten angesichts von Art. 105 Abs. 1 und 2 sowie Art. 97 Abs. 1 BGG namentlich auch für Sachverhaltsrügen ( BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren Gründen, die je für sich allein sein Ergebnis zu rechtfertigen vermögen, hat sich der Beschwerdeführer mit jedem einzelnen dieser Gründe auseinanderzusetzen; andernfalls wird auf die Beschwerde nicht eingetreten ( BGE 133 IV 119 E. 6.3 S. 120 f. mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer begnügt sich damit, die Verletzung seines Rechts auf die allgemeinen Verfahrensgarantien zu rügen; um welche konkreten grundrechtlich geschützten Garantien es sich handle, wird nicht präzisiert. Der Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, es wäre ihm in Berücksichtigung seiner Arbeits- und Wohnverhältnisse ohne weiteres möglich gewesen, seine Post häufiger als alle 14 Tage zu kontrollieren, begegnet er mit rein appellatorischen Ausführungen. Schliesslich lässt sich der Beschwerdeschrift nichts zur Erwägung des Appellationsgerichts, im Falle der Bestellung einer Parteivertretung erweise sich eine Verhinderung der auftraggebenden Person als unbeachtlich, entnehmen; diese Erwägung vermag für sich allein die Ablehnung der Fristwiederherstellung zu rechtfertigen. Die Beschwerdeschrift genügt damit den vorstehend umschriebenen gesetzlichen Begründungsanforderungen gleich in mehrfacher Hinsicht nicht ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.

2.3 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Dezember 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Feller