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2C_92/2021 KI-generiert

Zurich Taxpayer Challenge to Real Estate Valuation Directive Withdrawn After Government Commitment for Expert Review

Geschäftsnummer 2C_92/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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An individual from the Canton of Zurich contested the directives issued by the cantonal government regarding property and imputed rental value assessments for tax purposes, claiming that the current regulations led to under-taxation and violated federal and cantonal laws as well as key Federal Tribunal decisions. The individual requested the administration to expedite a revised directive but later escalated the matter to the Canton of Zurich Administrative Court, accusing the cantonal government of legal inaction. However, the court declined to adjudicate the appeal, stating that direct challenges to administrative directives are generally inadmissible unless they directly affect external parties. Following this, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal but retracted the complaint when the Zurich government announced the commissioning of an expert report to address and potentially amend the regulations.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG; Zurich Taxpayer Challenge to Real Estate Valuation Directive Withdrawn After Government Commitment for Expert Review: The individual requested the administration to expedite a revised directive but later escalated the matter to the Canton of Zurich Administrative Court, accusing the cantonal government of legal inaction. However, the court declined to adjudicate the appeal, stating that direct challenges to administrative directives are generally inadmissible unless they directly affect external parties. Following this, the individual appealed to the Swiss Federal Tribunal but retracted the complaint when the Zurich government announced the commissioning of an expert report to address and potentially amend the regulations.

Schlagwörter

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Grundstücksbewertung Administrativgutachten Objektsteuer Richtlinie Regierungspolitik Normenkontrolle

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Cited as the legal basis authorizing the Division President to rule on the discontinuation of proceedings due to withdrawal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Cited as the procedural basis for ordering the appellant (the losing party) to pay the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited to justify that the opposing party (Canton of Zurich) is not entitled to an indemnity.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_92/2021

Verfügung vom 2. März 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,

Gegenstand

Staats- und Gemeindesteuern des Kantons Zürich, Weisung des Regierungsrates zum Vermögenssteuer- und zum Eigenmietwert,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 8. Dezember 2020 (AN.2020.00022).

Erwägungen:

1.

1.1. A.________ ist im Kanton Zürich steuerpflichtig und gelangte am 7. Oktober 2020 an den dortigen Regierungsrat, wobei er diesen um möglichst baldigen Erlass einer überarbeiteten Fassung der "Weisung des Regierungsrates [vom 12. August 2009] an die Steuerbehörden über die Bewertung von Liegenschaften und die Festsetzung der Eigenmietwerte ab Steuerperiode 2009" ersuchte. Zur Begründung brachte er vor, dass die geltende Fassung zu Unterbesteuerungen führe. Der Regierungsrat nahm am 29. Oktober 2020 Stellung zu den Ausführungen und verwies auf die laufende Prüfung in der Sache.

1.2.

1.2.1. Dagegen gelangte A.________ am 3. Dezember 2020 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragte im Wesentlichen, es sei festzustellen dass die geltende Weisung gegen mehrere Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Verfassungsrechts, des Harmonisierungsrechts und des kantonalen Steuergesetzes verstosse, ebenso wie gegen Leitentscheide des Bundesgerichts. Zudem warf er dem Regierungsrat Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vor, da dieser keine Verfügung erlassen habe.

1.2.2. Das Verwaltungsgericht trat auf die Beschwerde mit Verfügung im Verfahren AN.2020.00022 vom 8. Dezember 2020 nicht ein. Die Begründung ging im Wesentlichen dahin, dass die hauptfrageweise Kontrolle einer Verwaltungsverordnung nur unter der Voraussetzung möglich sei, dass die Verwaltungsverordnung, entsprechend einer Rechtsverordnung, Aussenwirkung entfalte und die Verwaltungsverordnung nicht in zumutbarer Weise akzessorisch auf dem üblichen Rechtsmittelweg angefochten werden könne. Im vorliegenden Fall sei eine hauptfrageweise Anfechtung ausgeschlossen. Was die Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung betreffe, sei der Regierungsrat weder gehalten noch in der Lage gewesen, um den Abschluss des Geschäfts genau zu terminieren. Darüber hinaus habe der Beschwerdeführer vom Regierungsrat ohnehin nie eine anfechtbare Verfügung verlangt.

1.3. Mit Eingabe vom 27. Januar 2021 erhebt A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, die angefochtene Verfügung vom 8. Dezember 2020 sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. In der Folge eröffnete das Bundesgericht das Verfahren 2C_92/2021 und zog es die Akten des kantonalen Verfahrens bei.

1.4. Mit weiterer Eingabe vom 26. Februar 2021 zieht A.________ seine Beschwerde zurück. Er erklärt, der Regierungsrat des Kantons Zürich habe mittlerweile bekanntgegeben, dass er ein Fachgutachten in Auftrag geben werde, das eine "solide Grundlage für Anpassungen der Vermögenssteuer- und Eigenmietwerte bilden soll". Aus diesem Grund halte er sein Anliegen inhaltlich für erfüllt.

2. Der Instruktionsrichter (hier: der Abteilungspräsident; Art. 32 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG; SR 173.110]) entscheidet als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahren zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs ( Art. 32 Abs. 2 BGG ; Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273] in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

3. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens der unterliegenden Partei aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach verfügt der Präsident:

1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher