Appeal Against Denial of Legal Aid in Expulsion Case Dismissed
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute regarding an individual's request for free legal aid in connection with their studies at a federal polytechnic institute. The Federal Administrative Court had denied the individual's application for free legal assistance, citing that the concerns raised were unlikely to succeed. Following this, the individual filed an appeal against the court's interim decision. The appeal primarily argued that previous rulings regarding their expulsion from the institute were invalid, yet the court found the appeal was substantially ungrounded and lacking merit, leading to a conclusion not to entertain the complaint. Additionally, costs were imposed on the individual as the losing party.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Appeal Against Denial of Legal Aid in Expulsion Case Dismissed: The Federal Administrative Court had denied the individual's application for free legal assistance, citing that the concerns raised were unlikely to succeed. Following this, the individual filed an appeal against the court's interim decision. The appeal primarily argued that previous rulings regarding their expulsion from the institute were invalid, yet the court found the appeal was substantially ungrounded and lacking merit, leading to a conclusion not to entertain the complaint. Additionally, costs were imposed on the individual as the losing party.
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KI-generiertUsed to dismiss the appeal (non-entrée en matière) in a simplified procedure due to lack of a suitable statement of reasons.
Used to impose court costs on the appellant as the unsuccessful party.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_92/2017
Urteil vom 30. Januar 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ecole Polytechnique Fédérale de Lausanne.
Gegenstand
Rechtsverweigerungsbeschwerde bzw. Gesuch um Erlass einer Feststellungsverfügung,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 29. Dezember 2016.
Erwägungen:
1. Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichter vom 29. Dezember 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege ab in einem Verfahren, welches namentlich Feststellungsbegehren bzw. Rechtsverweigerungsvorwürfe im Zusammenhang mit dessen Studium an der Ecole Polytechnique fédérale de Lausanne (EPFL) zum Gegenstand hat. Zugleich forderte es ihn auf, bis zum 18. Januar 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, unter Hinweis darauf, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten würde.
Mit (nebst an das Bundesgericht an verschiedene andere Behörden adressierter) Eingabe vom 23. Januar 2017 äussert sich A.________ unter anderem zu den der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde liegenden Gegebenheiten. Insofern ist die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen besagte Zwischenverfügung zu betrachten.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Das Bundesverwaltungsgericht lehnt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, weil die mit der Beschwerde verfolgten Anliegen aussichtslos seien. Die weitschweifigen Ausführungen des Beschwerdeführers lassen sich dahin zusammenfassen, dass auch nach den bisher ergangenen Verfügungen, Entscheiden und Urteilen seine Exmatrikulation von der EPFL nicht als rechtskonform gelten könne; die verschiedenen Entscheidungen, namentlich die direkt einschlägigen bundesgerichtlichen Urteile 2C_238/2016 vom 23. Mai 2016 und 2F_11/2016 vom 5. September 2016, nichtig seien. Auf diese Beurteilungen ist heute nicht zurückzukommen. Unerfindlich bleibt die Relevanz der Frage der Exmatrikulation aus der Universität Zürich für das hier massgebliche Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht; und es wird aus den Schilderungen des Beschwerdeführers nicht klar, inwiefern dieses bei der Beurteilung der Prozessaussichten allfällige Schadenersatzbegehren gegen den Bund (oder gar gegen einen Kanton) hätte als relevant betrachten müssen.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine taugliche Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Auf die an Rechtsmissbrauch grenzende Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren selber ist nicht gestellt worden; es könnte ihm wegen Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels ohnehin nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 BGG ). Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind damit dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz sowie Abs. 3 BGG).
Es ist darauf hinzuweisen, dass Eingaben betreffend die Frage der Exmatrikulation aus der EPFL, in welchen erneut schwergewichtig mit der angeblichen Nichtigkeit verschiedener bundesgerichtlicher Urteile argumentiert wird, als rechtsmissbräuchlich erscheinen können; es würde gegebenenfalls darauf gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht eingetreten. Das Bundesgericht behält sich zudem weiterhin vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in derselben Angelegenheit nach Prüfung unbeantwortet abzulegen.
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Januar 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller