Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_92/2016 KI-generiert

Dual National's Residence Permit Non-Renewal Upheld Despite Swiss Children Due to Criminal Record

Geschäftsnummer 2C_92/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual whose family background includes failed asylum applications by his parents and subsequent changes in familial status, including his mother's marriage to a Swiss citizen. The individual received a residence permit in 1998 but later faced legal troubles, resulting in multiple convictions and a warning regarding his immigration status. He applied for an extension of his residence permit, which was denied by the migration authority, and his appeals were unsuccessful. The case was ultimately brought before the Swiss Federal Tribunal, focusing on the implications of his relationship with his Swiss children and the legality of the denial of his permit extension.

Legislator-Regeste

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Art. 8 EMRK, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 BGG; Dual National's Residence Permit Non-Renewal Upheld Despite Swiss Children Due to Criminal Record: The individual received a residence permit in 1998 but later faced legal troubles, resulting in multiple convictions and a warning regarding his immigration status. He applied for an extension of his residence permit, which was denied by the migration authority, and his appeals were unsuccessful. The case was ultimately brought before the Swiss Federal Tribunal, focusing on the implications of his relationship with his Swiss children and the legality of the denial of his permit extension.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige Strafregister Verletzung von Bewilligungsauflagen doppelte Strafbarkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 BGG

Used by the President to decide the case under the simplified procedure due to the obvious inadmissibility and lack of reasoning of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to pay the court costs because the appeal was unsuccessful.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Cited as the grounds for declaring the appeal inadmissible (contra legem) because the appellant failed to raise a viable claim under Art. 8 ECHR.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_92/2016

Urteil vom 9. Februar 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-

gerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,

vom 2. Dezember 2015.

Erwägungen:

1. Nachdem die Eltern von A.________ (Kosovare; 1989) zweimal erfolglos ein Asylgesuch gestellt hatten, worin dieser einbezogen wurde, sich scheiden liessen und die Mutter schliesslich einen Schweizer geheiratet hatte, erhielt A.________ 1998 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner Mutter. Am 30. November 2011 gebar die Schweizerin B.________, mit welcher A.________ in einer Beziehung gelebt hatte, Zwillinge; er anerkannte seine Vaterschaft.

In seiner Jugend wurde er zu sieben Monaten Freiheitsstrafe wegen mehrfachen Raufhandels und mehrfacher Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch verurteilt. Danach erhielt er zwei Strafbefehle (Vergehen gegen das WG [SR 514.54] und das BetmG). In der Folge wurde er ausländerrechtlich verwarnt (20. Juli 2009). Am 2. Juli 2013 bzw. 1. Dezember 2011/18. Januar 2012 wurde er zu 26 Monaten Freiheitsstrafe wegen Angriffs, Sachentziehung, Hausfriedensbruchs, grober Verkehrsregelverletzung sowie Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises verurteilt. Am 24. November 2014 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch A.________s um weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab. Die dagegen ergriffenen Rechtsmittel waren erfolglos.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 2. Dezember 2015 ist offensichtlich unzulässig und enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, weshalb der Präsident im vereinfachten Verfahren unter kurzer Angabe des Unzulässigkeitsgrundes (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b und Abs. 3 BGG) entscheidet.

Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, kommt dem Beschwerdeführer kein Bewilligungsanspruch nach dem AuG zu; er macht auch keinen solchen geltend. Übrig bliebe somit wegen seiner beiden Schweizer Kinder ein Anspruch nach Art. 8 EMRK , auf welchen er sich indes nur berufen kann, wenn er in vertretbarer Weise geltend macht, dass die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung die nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Schweizer Zwillingen beeinträchtigt, ohne dass es diesen möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (vgl. BGE 2C_716/2014 vom 26. November 2015 E. 1 i.V.m. E. 6.1). Der Anspruch gilt im Übrigen nicht absolut. Der Beschwerdeführer macht nicht ansatzweise geltend, dass die genannten Voraussetzungen gegeben wären. Insofern ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario BGG unzulässig.

3. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine geschuldet.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass