Pharmacist Home Office Deduction Appeal Dismissed on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an employed pharmacist who disputed his taxable income for the year 2010, particularly concerning the deduction of expenses related to a home office. The Cantonal Tax Office initially disallowed the deduction, leading the pharmacist to appeal to the Administrative Court of St. Gallen. The court upheld the Tax Office's decision, emphasizing that allowances for a home workspace are only permitted if a significant portion of professional duties cannot be performed elsewhere, and it is the taxpayer's responsibility to prove this necessity. In response, the pharmacist presented a new document to support his claim, which was deemed inadmissible as it constituted new evidence not previously submitted. Consequently, the case was brought before the Swiss Federal Tribunal, which noted that the arguments presented did not adequately address the court's prior reasoning and ultimately chose not to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 99 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Pharmacist Home Office Deduction Appeal Dismissed on Procedural Grounds: The Cantonal Tax Office initially disallowed the deduction, leading the pharmacist to appeal to the Administrative Court of St. Gallen. The court upheld the Tax Office's decision, emphasizing that allowances for a home workspace are only permitted if a significant portion of professional duties cannot be performed elsewhere, and it is the taxpayer's responsibility to prove this necessity. In response, the pharmacist presented a new document to support his claim, which was deemed inadmissible as it constituted new evidence not previously submitted. Consequently, the case was brought before the Swiss Federal Tribunal, which noted that the arguments presented did not adequately address the court's prior reasoning and ultimately chose not to proceed with the appeal.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThe appeal was dismissed by decision of the single judge in the simplified procedure based on this article.
The appeal was not entered upon because it lacked the required reasoning according to Art. 42 para. 2 BGG.
The court costs were imposed on the appellant according to the outcome of the procedure.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_918/2013
Urteil vom 9. Oktober 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt St. Gallen , Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Direkte Bundessteuer 2010,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 21. August 2013.
Erwägungen:
1. X.________ ist als angestellter Apotheker tätig. Bei der Veranlagung zur direkten Bundessteuer 2010 waren die Berücksichtigung von Spesenzahlungen bzw. verschiedene Abzüge umstritten. Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen wies mit Urteil vom 21. August 2013 die Beschwerde, die einzig noch die Frage der Abzugsfähigkeit der Kosten von Fr. 4'500.-- für ein Arbeitszimmer zum Gegenstand hatte, ab. Mit am 7. Oktober 2013 zur Post gegebener, als "Einsprache" gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts bezeichneter Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bittet X.________ das Bundesgericht, seine "Beschwerde neu zu bearbeiten". Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat sich gezielt mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen auseinanderzusetzen.
Das Verwaltungsgericht hält fest, dass ein Abzug für ein Arbeitszimmer in der Privatwohnung nach der Rechtsprechung nur gewährt werden könne, wenn ein Pflichtiger regelmässig einen wesentlichen Teil seiner beruflichen Arbeiten zu Hause erledigen müsse, weil der Arbeitgeber einen geeigneten Arbeitsraum nicht zur Verfügung stelle; die Beweislast für diese steuermindernde Tatsache obliege dabei dem Pflichtigen, wobei der Beschwerdeführer diesen Nachweis auch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht erbracht habe; zudem sei nicht ersichtlich, inwiefern die vorgebrachten Gründe für die Notwendigkeit der Erledigung der Arbeiten zu Hause sprechen sollten. Der Beschwerdeführer erwähnt unter Hinweis auf Dokumente des Schweizerischen Apothekerverbands die verschiedenen einem Apotheker obliegenden Aufgaben; er behauptet, dass er diese nicht vor Ort erledigen könne, namentlich nicht nach Feierabend wegen einer dannzumal eingeschalteten Alarmanlage. Der Darstellung des Verwaltungsgerichts, dass er dort keine Belege hierfür präsentiert habe, widerspricht er nicht. Bei der nun dem Bundesgericht vorgelegten Bescheinigung einer Apotheke aus Uznach vom 30. September 2013 handelt es sich um ein unzulässiges neues Beweismittel ( Art. 99 BGG ). Die Beschwerde lässt eine gezielte Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen. Sie enthält offensichtlich keine den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ); es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller