Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_916/2011 KI-generiert

Taxpayer Insurance Assignment Appeal Dismissal

Geschäftsnummer 2C_916/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a company that failed to report life insurance policies transferred from a board member to the tax authorities in its 2007 tax declaration. Consequently, the regional tax office initiated a tax reassessment and imposed additional taxes. Following the company's appeals, the administrative court partially upheld the complaints but remitted the case for further investigation and decision. The company subsequently appealed to the Federal Tribunal, claiming that the court's ruling posed a significant disadvantage and that clear evidence existed for an immediate decision in its favor. However, the Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 1 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 108 al. 1 lit. a BGG; Taxpayer Insurance Assignment Appeal Dismissal: Consequently, the regional tax office initiated a tax reassessment and imposed additional taxes. Following the company's appeals, the administrative court partially upheld the complaints but remitted the case for further investigation and decision. The company subsequently appealed to the Federal Tribunal, claiming that the court's ruling posed a significant disadvantage and that clear evidence existed for an immediate decision in its favor. However, the Tribunal determined that the appeal did not meet the necessary legal requirements, leading to its dismissal.

Schlagwörter

KI-generiert
Nachsteuer (Staats- und Gemeindesteuer 2007 direkte Bundessteuer 2007) Versicherungspolice Nachsteuern administrative Entlassung Steuerbehörde Abtretung einer Forderung Zwischenentscheid

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
Es erübrigt sich indessen, eine Rechtsschrift, die von einem zweiten Kollektivzeichnungsberechtigten unterzeichnet ist, oder eine gültige Vollmacht der Beschwerdeführerin an A.________ nachzufordern; die Beschwerde erweist sich nämlich ohnehin als offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).
Art. 93 Abs. 1 BGG
Die dagegen gerichtete Beschwerde ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann zulässig, wenn das Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit.
Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
Was Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG betrifft, macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege klares bewiesenes Recht vor, das sofort zu einem Endentscheid zu ihren Gunsten mit definitiver Ablehnung des Nachsteuerverfahrens und damit zur Einsparung von weiterem Aufwand und Zeit führen würde.
Art. 42 Abs. 2 BGG
Wie der Rechtsstreit gestützt auf die vorliegende Beschwerdeschrift, die ohnehin den formellen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG kaum genügen dürfte, vor Bundesgericht zu einem Abschluss gebracht werden könnte, bleibt unerfindlich.
Art. 108 BGG
Used to justify the decision not to enter upon the appeal via the simplified procedure.
Art. 108 al. 1 lit. a BGG
Used to declare the appeal inadmissible based on a formal defect (lack of proper representation).
Art. 66 al. 1 zweiter Satz BGG
Used to justify the decision to waive court costs.
Art. 93 al. 1 BGG
Cited to explain why the appeal against the interlocutory decision was not admissible (neither irreparable harm nor immediate final decision possible).

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 al. 1 lit. a BGG

Used to declare the appeal inadmissible based on a formal defect (lack of proper representation).

Art. 108 BGG

Used to justify the decision not to enter upon the appeal via the simplified procedure.

Art. 66 al. 1 zweiter Satz BGG

Used to justify the decision to waive court costs.

Art. 93 al. 1 BGG

Cited to explain why the appeal against the interlocutory decision was not admissible (neither irreparable harm nor immediate final decision possible).

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_916/2011

2C_917/2011

Urteil vom 9. November 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Herr Dr. iur. A.________,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich.

Gegenstand

Nachsteuer (Staats- und Gemeindesteuer 2007; direkte Bundessteuer 2007),

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter,

vom 24. August 2011.

Erwägungen:

1. Die X.________ AG unterliess es, in ihrer Steuererklärung 2007 die ihr von ihrem Verwaltungsratspräsidenten A.________ (gemäss Angaben in dessen persönlicher Steuererklärung) übertragenen Lebensversicherungen seiner beiden Söhne aufzuführen, weshalb gegen sie ein Nach- und Strafsteuerverfahren bezüglich Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2007 eröffnet wurde. Am 10. Juni 2010 auferlegte das Kantonale Steueramt Zürich der X.________ AG Nachsteuern von Fr. 7'063.20 (Staats- und Gemeindesteuern) und von Fr. 3'319.85 (direkte Bundessteuer), bestätigt durch Einspracheentscheid vom 4. März 2011. Mit Einzelrichterurteil vom 24. August 2011 hiess das Verwaltungsgericht die dagegen erhobenen Rechtsmittel (Rekurs betreffend Staats- und Gemeindesteuern, Beschwerde betreffend direkte Bundessteuer) teilweise gut, soweit es darauf eintrat; die Sache wurde an das kantonale Steueramt zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. Dagegen gelangte A.________ namens der X.________ AG mit Beschwerde vom 5. November 2011 ans Bundesgericht, das weder einen Schriftenwechsel noch sonstige Intruktionsmassnahmen angeordnet hat.

2.

2.1 Die namens der X.________ AG eingereichte Beschwerdeschrift trägt allein die Unterschrift von A.________; dieser ist zwar Verwaltungsratspräsident, verfügt jedoch nicht über das Einzelzeichnungsrecht. Es erübrigt sich indessen, eine Rechtsschrift, die von einem zweiten Kollektivzeichnungsberechtigten unterzeichnet ist, oder eine gültige Vollmacht der Beschwerdeführerin an A.________ nachzufordern; die Beschwerde erweist sich nämlich ohnehin als offensichtlich unzulässig ( Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ).

2.2 Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen Rückweisungsentscheid und mithin um einen Zwischenentscheid ( BGE 134 II 124 E. 1.3 S. 127; 133 V 477 E. 4 S. 480-482). Die dagegen gerichtete Beschwerde ist gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG nur dann zulässig, wenn das Urteil einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Inwiefern das angefochtene Urteil für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken könnte, ist nicht ersichtlich. Was Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG betrifft, macht die Beschwerdeführerin geltend, es liege klares bewiesenes Recht vor, das sofort zu einem Endentscheid zu ihren Gunsten mit definitiver Ablehnung des Nachsteuerverfahrens und damit zur Einsparung von weiterem Aufwand und Zeit führen würde. Sie verkennt dabei, dass der Rückweisungsentscheid mit fehlender Sachverhaltsermittlung bezüglich der Frage, welche Versicherungserträge konkret an sie zediert worden seien, begründet wird, wobei das Verwaltungsgericht nicht zuletzt der in der Beschwerde unter dem Titel "klares bewiesenes Recht" hervorgehobenen, anscheinend im Jahr 2002 erfolgten Zedierung der Erträge aus zwei (der insgesamt vier) betroffenen Versicherungsverträge massgeblich Rechnung trug. Wie der Rechtsstreit gestützt auf die vorliegende Beschwerdeschrift, die ohnehin den formellen Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG kaum genügen dürfte, vor Bundesgericht zu einem Abschluss gebracht werden könnte, bleibt unerfindlich. Auch die Eintretensvoraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG ist nicht erfüllt.

2.3 Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.4 Die Umstände rechtfertigen es, vorliegend auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. November 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller