Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_916/2010 KI-generiert

Kosovar National v. Residence Permit Revocation (Marital Dissolution)

Geschäftsnummer 2C_916/2010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who, after marrying a Swiss resident, was granted a temporary residence permit in Switzerland. However, he ceased to reside with his spouse shortly after arriving in the country, leading the authorities to revoke his permit and initiate expulsion proceedings. The individual challenged this decision, claiming a right to extend his residence based on personal circumstances, particularly relating to potential threats to his reintegration in his home country following the breakup of his marriage. The administrative court dismissed his appeal, and the issue was subsequently brought before the Federal Tribunal, where the legal viability of his arguments and the authorities’ assessments of his situation was scrutinized.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG; Kosovar National v. Residence Permit Revocation (Marital Dissolution): However, he ceased to reside with his spouse shortly after arriving in the country, leading the authorities to revoke his permit and initiate expulsion proceedings. The individual challenged this decision, claiming a right to extend his residence based on personal circumstances, particularly relating to potential threats to his reintegration in his home country following the breakup of his marriage. The administrative court dismissed his appeal, and the issue was subsequently brought before the Federal Tribunal, where the legal viability of his arguments and the authorities’ assessments of his situation was scrutinized.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Widerruf der Aufenthaltsbewilligung ausländische Staatsangehörige Aufenthaltsbewilligung Residenzpflicht Auflösung der Ehe schwerer persönlicher Härtefall

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it lacked the required reasoning according to legal standards.

Art. 108 BGG

The decision to not enter upon the appeal was made according to the simplified procedure stipulated by this article.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The court costs were imposed on the appellant based on the outcome of the procedure.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_916/2010

Urteil vom 30. November 2010

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprecher Jean-Francis Renggli,

Beschwerdeführer,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Beschwerdedienst,

Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Oktober 2010.

Erwägungen:

1. X.________, 1988 geborener Kosovar, heiratete am 3. Februar 2009 in seiner Heimat eine Landsfrau, die über eine Niederlassungsbewilligung in der Schweiz verfügt. Er reiste am 25. Juli 2009 in die Schweiz ein und erhielt gestützt auf die Ehe eine bis 24. Juli 2010 befristete Aufenthaltsbewilligung. Die eheliche Wohngemeinschaft wurde anfangs Oktober 2009 aufgegeben.

Mit Verfügung vom 22. Februar 2010 widerrief das Amt für Migration und Personenstand des Kantons Bern die Aufenthaltsbewilligung von X.________ und verfügte seine Wegweisung. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern mit Entscheid vom 18. Juni 2010 ab. Mit Urteil vom 25. Oktober 2010 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die hiergegen erhobene Beschwerde, die es wegen Ablaufs der Bewilligungsdauer als Beschwerde betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung behandelte (E. 1.3 des angefochtenen Urteils), ab.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 26. November 2010 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Akten seien an dieses zurückzuweisen, damit es einen neuen Entscheid nach konkreter Prüfung seiner persönlichen Verhältnisse fälle.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wird mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos.

2.

2.1 Streitig ist einzig noch, ob dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b bzw. Abs. 2 AuG zu verlängern sei; da insofern ein Rechtsanspruch auf Bewilligung behauptet wird, ist grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario), mit welcher auch Rügen verfassungsrechtlicher Natur erhoben werden können. Es bleibt kein Raum für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde.

2.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Die Anforderungen an die Beschwerdebegründung richten sich nach der Art der (zulässigen) Rügen.

Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Gerügt werden kann diesbezüglich im Wesentlichen bloss die Verletzung des Willkürverbots und die Verweigerung des rechtlichen Gehörs, was gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung bedarf (vgl. BGE 135 III 397 E. 1.5 S. 401; 134 II 244 E. 2.2; 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252 und E. 1.4.3 S. 254 f., 384 E. 4.2.2 S. 391). Wird eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in dem Sinn gerügt, dass auf die Abnahme von Beweisen bzw. auf weitere Abklärungen verzichtet worden sei, muss aufgezeigt werden, dass dies auf willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung beruht ( BGE 134 I 140 E. 5.3. S. 148 ; 131 I 153 E. 3 S. 157; je mit Hinweisen).

2.3 Gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG besteht der Anspruch des Ehegatten eines hier niedergelassenen Ausländers auch nach Auflösung der Ehegemeinschaft weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfordern, namentlich wenn der um Bewilligung ersuchende Ausländer Opfer ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint. Diese Bestimmung bezweckt die Vermeidung von schwer wiegenden Härtefällen (vgl. BGE 136 II 1 E. 4. und 5; Urteil 2C_635/2009 vom 26. März 2010 E. 5.3.1).

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht Opfer ehelicher Gewalt geworden sei und nicht geltend gemacht habe, dass die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheine. Es hielt gar dafür, dass die Wiedereingliederungschancen im Heimatland als sehr gut zu bezeichnen seien, sei er doch erst kürzlich als 21-Jähriger in die Schweiz eingereist und habe er den grössten Teil seines Lebens in seiner Heimat Kosovo verbracht, weshalb er mit Sprache und Kultur dieses Landes vertraut sei. Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht diesbezüglich vor, es habe die Verhältnisse im Kosovo nicht persönlich auf ihn bezogen geprüft; namentlich habe es die Akten nicht beigezogen, aus denen sich eine frühere hiesige Landesanwesenheit als Kind in den 90er Jahren ergeben würde. Es wird diesbezüglich lückenhafte Beweiserhebung und die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer der Darstellung des Verwaltungsgerichts nicht widerspricht, er habe in der kantonalen Beschwerde eine starke Gefährdung der Wiedereingliederungschancen nicht geltend gemacht, nennt er selber keine besonderen tatsächlichen Umstände, die für das Vorliegen wichtiger Gründe im Sinne des Gesetzes sprechen könnten und über die konkret Beweis zu führen gewesen wäre. Namentlich ist nicht ersichtlich, was sich in dieser Hinsicht aus der Jahre zurückliegenden vorübergehenden Landesanwesenheit als Kind hätte ableiten lassen und inwiefern daher der Beizug der entsprechenden Akten für den Ausgang des Verfahrens von Bedeutung gewesen wäre. Ebenso wenig wird mit dem allgemeinen Hinweis auf die Möglichkeit, Landsleute zu befragen, aufgezeigt, welche im Hinblick auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG und das Vorliegen eines schwerwiegenden Härtefalls wesentlichen Tatsachen dadurch erhellt werden sollten. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, auf die Abnahme welcher rechtzeitig und formrichtig angebotener - rechtserheblicher - Beweismittel das Verwaltungsgericht verzichtet habe und dass bzw. inwiefern es bei seiner antizipierten Beweiswürdigung in Willkür verfallen wäre (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148).

Dass das Verwaltungsgericht beim seinem Urteil zugrunde gelegten Sachverhalt Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AuG unkorrekt angewendet hätte, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet.

2.4 Die Beschwerde enthält offensichtlich keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

2.5 Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. November 2010

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

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