Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_915/2014 KI-generiert

Asylum Seeker's Appeal Against Deportation Detention Rejection Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 2C_915/2014
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

In this case, a Tunisian national sought asylum in Switzerland but was unsuccessful in his applications in 2013 and 2014. Subsequently, on August 8, 2014, the local migration authority ordered his removal detention, which was confirmed by the cantonal administrative court for a duration of three months. The detainee filed multiple complaints regarding the detention, which were dismissed by the Federal Tribunal for lack of sufficient justification and failure to adequately address the legal considerations related to the detention. The detainee then requested his release from detention on September 12 and subsequently submitted a written request, leading to a hearing on September 23, 2014, where his release was denied. The Federal Tribunal received a complaint against this ruling, which was also dismissed due to insufficient reasoning and lack of new relevant arguments.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 80 Abs. 5 AuG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Asylum Seeker's Appeal Against Deportation Detention Rejection Dismissed for Insufficient Substantiation: Subsequently, on August 8, 2014, the local migration authority ordered his removal detention, which was confirmed by the cantonal administrative court for a duration of three months. The detainee filed multiple complaints regarding the detention, which were dismissed by the Federal Tribunal for lack of sufficient justification and failure to adequately address the legal considerations related to the detention. The detainee then requested his release from detention on September 12 and subsequently submitted a written request, leading to a hearing on September 23, 2014, where his release was denied. The Federal Tribunal received a complaint against this ruling, which was also dismissed due to insufficient reasoning and lack of new relevant arguments.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausschaffungshaft / Haftentlassung Asylgesetz Haftentlassung ungenügende Rechtsschrift Aussetzung des Wegweisungsvollzugs Abschiebung Unglaubhaftigkeit der Verfolgung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
Art. 80 Abs. 5 AuG
Art. 80 Abs. 5 AuG) nach der mündlichen Gesuchstellung, führte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Ausländer wiederum unentgeltlich anwaltlich verbeiständet war.
Art. 106 Abs. 2 BGG
2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), die sachbezogen zu sein hat, d.h.
Art. 108 BGG
The appeal was dismissed without entering the merits by the Single Judge based on this procedural rule concerning insufficient substantiation.
Art. 66 Abs. 1 erster
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art.
Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG
Cited as the general rule for imposing costs based on the outcome of the case, although waived subsequently.
Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG
Used to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 BGG

The appeal was dismissed without entering the merits by the Single Judge based on this procedural rule concerning insufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Cited as the general rule for imposing costs based on the outcome of the case, although waived subsequently.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_915/2014

Urteil vom 7. Oktober 2014

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Sektion Asyl

Gegenstand

Ausschaffungshaft / Haftentlassung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 23. September 2014.

Erwägungen:

1. Der 1959 geborene tunesische Staatsangehörige A.________ ersuchte 2013 und 2014 je erfolglos um Asyl in der Schweiz. Am 8. August 2014 ordnete das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau gegen ihn Ausschaffungshaft an, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 8. August 2014 nach mündlicher Verhandlung, an welcher ihm ein unentgeltlicher Rechtsanwalt beigegeben war, für drei Monate, bis zum 6. November 2014, bestätigte. Auf eine erste dagegen erhobene, vom Ausländer eigenhändig verfasste Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 2C_726/2014 vom 26. August 2014 nicht ein. Die zweite diesbezügliche, nun vom Rechtsvertreter verfasste Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 17. September 2014 wies das Bundesgericht mit Urteil 2C_844/2014 vom 25. September 2014 ab, soweit es darauf eintrat.

Am 12. September 2014 beantragte A.________ mündlich die Haftentlassung. Am 18. September 2014 reichte er ein schriftliches Haftentlassungsgesuch ein. Am 23. September 2014, am achten Arbeitstag (vgl. Art. 80 Abs. 5 AuG) nach der mündlichen Gesuchstellung, führte das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau eine mündliche Verhandlung durch, an welcher der Ausländer wiederum unentgeltlich anwaltlich verbeiständet war. In deren Anschluss wies es das Haftentlassungsgesuch ab.

Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommener Eingabe vom 3. Oktober 2014 (Postaufgabe 6. Oktober) beschwert sich A.________ beim Bundesgericht über das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 23. September 2014.

Wie dem Beschwerdeführer schon in den ihn betreffenden Urteilen 2C_726/2014 und 2C_844/2014 zur Genüge erläutert wurde, bedarf die Beschwerde einer Begründung ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ), die sachbezogen zu sein hat, d.h. sich mit den für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen hat.

Das Verwaltungsgericht beschreibt die im Rahmen eines Haftentlassungsverfahrens zu beachtenden Verfahrensvorschriften und zeigt auf, dass diese vorliegend eingehalten sind (E. I.1 und I.2). Anschliessend befasst es sich mit der Frage, ob Gründe vorliegen, die zur vorzeitigen Aufhebung der rechtskräftig bis zum 6. November 2014 genehmigten Ausschaffungshaft führen müssten; es stellt fest, dass weder die die Haftanordnung rechtfertigenden Gründe dahingefallen sind noch sich Aspekte ergäben, die eine neue Einschätzung der Sach- und Rechtslage in Bezug auf die Rechtmässigkeit der Haft erforderten (E. II.1 bis II.8).

Der Beschwerdeführer, der teilweise wiederholt, was er im Verlauf der bisherigen Verfahren schon erfolglos vorgebracht hat (z.B. Beziehungen zu Frankreich), und sich zu über den begrenzten Prozessgegenstand (Fortbestehen der Haftvoraussetzungen) hinausgehenden Aspekten äussert, lässt jegliche gezielte Auseinandersetzung mit diesen einschlägigen Erwägungen des Verwaltungsgerichts vermissen.

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung, sodass darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist. Im Übrigen lässt sich angesichts der schlüssig erscheinenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennen, inwiefern sich dessen Urteil mit formgerechten Rügen erfolgreich als rechtsverletzend rügen liesse.

Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG); indessen rechtfertigen es die Umstände, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Oktober 2014

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller