Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_91/2025 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal on Logistics Qualification Due to Insufficient Substantiation of Procedural Challenge

Geschäftsnummer 2C_91/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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Mit Entscheid vom 11. Dezember 2024 wies die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern eine Beschwerde von A.________ gegen eine Verfügung der kantonalen Prüfungskommission vom 20. Juni 2024 betreffend das Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens als Logistiker ab. Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Urteil des Einzelrichters vom 23. Januar 2025 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. t BGG, Art. 113 BGG, Art. 42 BGG, Art. 95 lit. c-e BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 117 BGG; Federal Court Dismisses Appeal on Logistics Qualification Due to Insufficient Substantiation of Procedural Challenge: Die Vorinstanz hat in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts im Wesentlichen erwogen, dass Eingaben an das Verwaltungsgericht unter anderem einen Antrag und eine Begründung zu enthalten hätten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes [des Kantons Bern] vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BE]). In Bezug auf den Beschwerdeführer hat sie festgehalten, dass die von ihm eingereichte Beschwerdeschrift - selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine Laienbeschwerde handle - diesen formellen Anforderungen nicht genüge. Auch habe er innerhalb der Beschwerdefrist - trotz entsprechenden Hinweises - keine verbesserte Eingabe eingereicht. In der Folge ist das Verwaltungsgericht auf das bei ihm erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten.

Schlagwörter

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Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens als Logistiker ungenügende Rechtsschrift substantiierte Begründung Verletzung von Verfahrensrechten Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted by the single judge based on this procedural article because it was obviously unfounded.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing appellant was ordered to bear the costs of the federal court proceedings.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Used to decide that no party compensation is owed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_91/2025

Urteil vom 28. Februar 2025

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern, Sulgeneckstrasse 70, 3005 Bern,

Beschwerdegegnerin.

Gegenstand

Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens als Logistiker,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, vom 23. Januar 2025 (100.2025.6U).

Erwägungen:

1.

1.1.

Mit Entscheid vom 11. Dezember 2024 wies die Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern eine Beschwerde von A.________ gegen eine Verfügung der kantonalen Prüfungskommission vom 20. Juni 2024 betreffend das Nichtbestehen des Qualifikationsverfahrens als Logistiker ab.

1.2.

Auf eine dagegen erhobene Beschwerde von A.________ trat das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, mit Urteil des Einzelrichters vom 23. Januar 2025 mangels hinreichender Begründung nicht ein.

1.3.

A.________ gelangt mit einer als subsidiäre Verfassungsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 31. Januar 2025 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersucht das Bundesgericht um Prüfung und Korrektur des Urteils des Verwaltungsgerichts, um Anordnung der Offenlegung der relevanten Prüfungsunterlagen und der genauen Begründung für das Nichtbestehen der Prüfung, um Festlegung eines neutralen Nachholtermins für den praktischen Teil der Prüfung sowie um Untersuchung der Verletzungen seines Rechts auf Bildung und der Pflichtverletzungen seitens der zuständigen Behörden.

Mit Schreiben vom 6. Februar 2025 wurde A.________ darauf aufmerksam gemacht, dass seine Eingabe den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde an das Bundesgericht nicht genügen dürfte, sodass das Bundesgericht vermutlich nicht darauf eintreten werde. Es wurde ihm jedoch die Möglichkeit eingeräumt, bis zum Ablauf der Beschwerdefrist die Eingabe zu verbessern.

In der Folge reichte er am 19. Februar 2025 (Postaufgabe) eine "verbesserte Begründung" seiner Beschwerde ein. Damit beantragt er die Aufhebung des Urteils vom 23. Januar 2025, die kostenfreie Wiederholung der praktischen Prüfung unter verschiedenen Bedingungen, die Rückerstattung der Verfahrenskosten sowie die Anerkennung eines Anspruchs auf Schadenersatz.

Es wurden keine weiteren Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1.

Angesichts des Verfahrensausgangs kann offenbleiben, ob mit Blick auf Art. 83 lit. t BGG lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung steht (

Art. 113 BGG

) oder die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen wäre (vgl. dazu

BGE 147 I 73

E. 1.2.1

;

136 I 229

E. 1).

2.2.

Allfällige Schadenersatzansprüche waren nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens und können somit auch nicht Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens sein. Folglich ist auf die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, es sei sein Anspruch auf Schadenersatz "aufgrund der gravierenden Rechtsverletzungen, die zu existenziellen und psychischen Schäden geführt [hätten]" bzw. es sei ihm eine "angemessene finanzielle Wiedergutmachung für die entstandenen Schäden" zuzusprechen, bereits aus diesem Grund nicht einzutreten.

2.3.

Nach

Art. 42 BGG

haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (

BGE 148 IV 205

E. 2.6;

140 III 86

E. 2; jeweils mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (Urteile 2C_509/2024 vom 23. Oktober 2024 E. 2.2; 2C_487/2023 vom 20. September 2023 E. 2.2). Die Anwendung kantonalen Rechts prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (

Art. 95 lit. c-e BGG

) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin (

BGE 149 IV 183

E. 2.4

;

143 I 321

E. 6.1

;

141 I 105

E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (

Art. 106 Abs. 2 BGG

, welcher gemäss

Art. 117 BGG

auch im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde anwendbar ist; vgl.

BGE 149 I 248

E. 3.1;

143 II 283

E. 1.2.2

;

141 I 36

E. 1.3). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (vgl.

BGE 148 I 104

E. 1.5

;

143 I 1

E. 1.4;

143 II 283

E. 1.2.2).

2.4.

Die Vorinstanz hat in Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts im Wesentlichen erwogen, dass Eingaben an das Verwaltungsgericht unter anderem einen Antrag und eine Begründung zu enthalten hätten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 des Gesetzes [des Kantons Bern] vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BE]). In Bezug auf den Beschwerdeführer hat sie festgehalten, dass die von ihm eingereichte Beschwerdeschrift - selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass es sich um eine Laienbeschwerde handle - diesen formellen Anforderungen nicht genüge. Auch habe er innerhalb der Beschwerdefrist - trotz entsprechenden Hinweises - keine verbesserte Eingabe eingereicht. In der Folge ist das Verwaltungsgericht auf das bei ihm erhobene Rechtsmittel nicht eingetreten.

2.5.

Streitgegenstand vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht auf die bei ihr erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist. Die Eingaben des Beschwerdeführers enthalten keine sachbezogene Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen, die zum Nichteintreten auf seine Beschwerde geführt haben. Seine Vorbringen, wonach seine Prüfungsbewertung unverhältnismässig bzw. willkürlich und intransparent gewesen sei sowie die Rügen der Verletzung der Wirtschaftsfreiheit und des Rechts auf Bildung gemäss

Art. 13 UNO-Pakt I

(SR 0.103.1) betreffen die materielle Seite der Angelegenheiten und gehen somit über den Streitgegenstand hinaus (vgl. auch Urteile 6B_1023/2024 vom 16. Januar 2025 E. 1; 9C_141/2024 vom 16. Mai 2024 E. 2). Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz vorwirft, sie habe gegen das Willkürverbot (

Art. 9 BV

) verstossen, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (

Art. 29 Abs. 2 BV

) verletzt und eine materielle Rechtsverweigerung begangen, weil sie sein Rechtsmittel "abgewiesen [habe], ohne auf die substanziierten Rechtsverletzungen einzugehen", genügen seine Ausführungen den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht (Art. 106 Abs. 2 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG). Ebensowenig legt er substanziiert dar, inwiefern sich aus "den Verfahrensgarantien der Bundesverfassung" und der Rechtsprechung des Bundesgerichts ein Anspruch auf Behandlung einer Beschwerde, die den Begründungsanforderungen nicht genügt, ergeben soll. Nicht ersichtlich ist, was er aus dem von ihm zitierten

BGE 143 IV 380

zu seinen Gunsten ableiten will.

Soweit er auch die vorinstanzliche Kostenverlegung beanstanden will, legt er nicht ansatzweise dar, inwiefern das Verwaltungsgericht das kantonale Verfahrensrecht (Art. 108 Abs. 1 VRPG/BE) willkürlich angewendet haben soll, indem es ihm eine Pauschalgebühr von Fr. 500.-- auferlegt hat.

2.6.

Im Ergebnis gelingt es dem Beschwerdeführer nicht, substanziiert aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie gegen verfassungsmässige Rechte verstossen haben soll, indem sie auf seine Beschwerde mangels sachbezogener Begründung nicht eingetreten ist. Die Eingaben des Beschwerdeführers erweisen sich als offensichtlich unbegründet (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 [allenfalls i.V.m. Art. 117] BGG).

3.

3.1.

Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach

Art. 108 BGG

(Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.

3.2.

Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (

Art. 66 Abs. 1 BGG

). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (

Art. 68 Abs. 3 BGG

).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichter, mitgeteilt.

Lausanne, 28. Februar 2025

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov