Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_91/2024 KI-generiert

Brazilian National v. Switzerland: Denial of Procedural Stay Pending Residence Permit Appeal

Geschäftsnummer 2C_91/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Brazilian citizen, who originally came to Switzerland in 2004 for family reunification with his mother and Portuguese stepfather, faced challenges in renewing his residency status after returning to Switzerland in 2023 from a stay in Brazil. Having lost a previous vocational training opportunity due to a traffic offense, the individual left Switzerland in 2016 and lived in Brazil until re-entering in 2023. Upon his return, he applied for a residence permit in Switzerland, citing a serious personal hardship and the ongoing process to be adopted by his stepfather. Both his initial application and a subsequent appeal were denied by the Zurich Migration Office, and he was instructed to leave Switzerland by February 2024. His appeal to the Zurich Administrative Court for a procedural stay, free legal aid, and exemption from filing fees was also rejected. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the procedural interim decision and obtain permission to remain in Switzerland during the ongoing legal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 105 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 1 BGG, Art. 17 AIG, Art. 93 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 8 Ziff. 1 EMRK; Brazilian National v. Switzerland: Denial of Procedural Stay Pending Residence Permit Appeal: Having lost a previous vocational training opportunity due to a traffic offense, the individual left Switzerland in 2016 and lived in Brazil until re-entering in 2023. Upon his return, he applied for a residence permit in Switzerland, citing a serious personal hardship and the ongoing process to be adopted by his stepfather. Both his initial application and a subsequent appeal were denied by the Zurich Migration Office, and he was instructed to leave Switzerland by February 2024. His appeal to the Zurich Administrative Court for a procedural stay, free legal aid, and exemption from filing fees was also rejected. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the procedural interim decision and obtain permission to remain in Switzerland during the ongoing legal proceedings.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Verfahrenssistierung Aufenthaltsbewilligungen Verbleiberecht Verfahrensrechte Recht auf Familiengründung Hauptwohnsitz finanzielle Notlage

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA

Cited in the context of the appellant's claim for a right of residence based on family reunification, which the Tribunal ultimately rejected as not being established with high probability.

Art. 29 Abs. 3 BV

Cited as the constitutional basis for the right to free legal aid, which the Tribunal granted in the final order.

Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the context of the appellant's complaint regarding the violation of the right to be heard.

Art. 17 Abs. 2 AIG

Cited in the context of the appellant's complaint regarding the arbitrary application of the standard for granting procedural residence.

Art. 17 AIG

Cited in the reasoning regarding the refusal of procedural residence (stay of execution).

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG

Cited in the reasoning regarding the inadmissibility of the appeal concerning the refusal of a hardship permit.

Art. 96 AIG

Cited in the reasoning regarding the discretionary nature of the hardship permit.

Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited as the general procedural requirements that were met for the appeal to be heard, apart from the specific points discussed.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited as the rule that the Federal Tribunal bases its judgment on the facts established by the lower court.

Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 BGG

Cited regarding the conditions under which the Federal Tribunal can correct or supplement the factual findings of the lower court.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited as the general rule that the Federal Tribunal applies the law ex officio.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited regarding the qualified duty to substantiate the appeal concerning provisional measures.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited regarding the requirement to state the grounds for appeal in detail.

Art. 64 BGG

Cited in the final order to grant the request for free legal aid for the Federal Tribunal proceedings because the requests were not hopeless and the appellant was indigent.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the final order stating that no party compensation is owed.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the admissibility of the appeal in matters of residence permits, based on the lack of a potential right.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning as the basis for the admissibility of the appeal against the interlocutory decision.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited in the reasoning regarding the admissibility of the appeal against the interlocutory decision due to the risk of irreparable harm.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning to classify the appealed decision as an interlocutory decision subject to appeal.

Art. 95 lit. a und b BGG

Cited as the general basis for challenging the violation of federal and international law in the appeal.

Art. 98 BGG

Cited as the basis for reviewing the provisional measure only for the violation of constitutional rights.

Art. 99 Abs. 1 BGG

Cited regarding the inadmissibility of new facts and evidence before the Federal Tribunal.

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«…tanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert werden (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; BGer 2C_91/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3). 2.2. Der Gesuchsgegner kritisiert die vorinstanzlichen Erwägungen in seinen Be- schwerd…»
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«…tanden sind (sog. echte Noven), können nicht unter Art. 99 Abs. 1 BGG subsumiert werden (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; BGer 2C_91/2024 vom 20. August 2024 E. 2.3). Lehre und Recht- sprechung wenden für die Prüfung der Prozessvoraussetzungen von Amtes weg…»
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«…Kostenvorschüssen zu erlassen. Dieselben Ansprüche ergeben sich aus Art. 29 Abs. 3 BV ( BGE 129 I 129 E. 2.1; Urteil 2C_91/2024 vom 20. August 2024 E. 6.1). Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfü…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_91/2024

Urteil vom 20. August 2024

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichterin Ryter,

Bundesrichter Kradolfer,

Gerichtsschreiberin Wortha.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Davide Loss,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung; Verfahrenssistierung;

prozeduraler Aufenthalt, unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Zwischenentscheid des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,

vom 17. Januar 2024 (VB.2024.00006).

Sachverhalt:

A. A.________ (geb. 1996) ist Staatsangehöriger von Brasilien. Seine Mutter, B.________, ist ebenfalls Staatsangehörige von Brasilien, heiratete C.________, einen portugiesischen Staatsangehörigen, und hielt sich seit August 2002 bei diesem in der Schweiz auf. A.________ reiste am 10. Mai 2004 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Er wuchs bei seiner Mutter und seinem Stiefvater auf und absolvierte Primar- und Sekundarschule in der Schweiz. Eine begonnene Ausbildung verlor er, nachdem er am 20. September 2015 mit stark übersetzter Geschwindigkeit gefahren und wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt worden war. Im November 2016 verliess er die Schweiz, kehrte nach Brasilien zurück und lebte bei seinen Grosseltern. Nachdem die Grossmutter im August 2021 starb, reiste A.________ am 2. Mai 2023 wieder in die Schweiz ein. Er nahm Wohnsitz bei seiner Mutter und seinem Stiefvater in U.________ ZH. Am 18. Oktober 2023 beantragte A.________ bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde V.________ die Erwachsenenadoption durch seinen Stiefvater C.________ ( Art. 105 Abs. 2 BGG ).

B. B.a. Am 25. Mai 2023 stellte A.________ ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Dieses wies das Migrationsamt des Kantons Zürich am 31. Mai 2023 ab. Dagegen rekurrierte er am 5. Juli 2023 bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

B.b. Ebenfalls am 5. Juli 2023 stellte er ein Wiedererwägungsgesuch und ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls ans Migrationsamt. Beides wies das Migrationsamt am 12. Juli 2023 ab. Dagegen rekurrierte er ebenfalls an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

B.c. Die Sicherheitsdirektion vereinigte die beiden Verfahren mit Entscheid vom 6. Dezember 2023 und wies beide Rekurse ab. Sie setzte A.________ eine Ausreisefrist bis 6. Februar 2024. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hiess sie gut.

B.d. Am 10. Januar 2024 erhob A.________ Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte in prozessualer Hinsicht, die Verfahrenssistierung, die Anordnung eines Vollzugsstopps und die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege. Alle Anträge wurden mit Verfügung vom 17. Januar 2024 abgewiesen und ihm wurde Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 7. Februar 2024 gelangt A.________ (nachfolgend Beschwerdeführer) ans Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Zwischenentscheids vom 17. Januar 2024 und die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Eventualiter beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das vorinstanzliche Verfahren. Ferner sei ihm der prozedurale Aufenthalt zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragt er die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.

Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2024 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Die Vorinstanz und die Sicherheitsdirektion verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt lässt sich nicht vernehmen.

Am 5. März 2024 reichte der Beschwerdeführer eine unaufgeforderte Eingabe und Beilage ins Recht.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition ( Art. 29 Abs. 1 BGG ; BGE 149 II 476 E. 1; 149 II 462 E. 1.1).

1.2. Die Vorinstanz wies mit dem angefochtenen Entscheid die Gesuche des Beschwerdeführers um Sistierung des Verfahrens (Dispositiv-Ziffer 1), um Erlass eines Vollzugsstopps (sog. prozeduraler Aufenthalt in der Schweiz gemäss Art. 17 AIG ; Dispositiv-Ziffer 2) sowie um Befreiung vom Kostenvorschuss im Rahmen der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Dispositiv-Ziffer 3) ab. Dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Urteile 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 1.1; 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.1). Ein Zwischenentscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten angefochten werden, wenn diese auch für den Entscheid in der Sache offen steht ( BGE 137 III 380 E. 1.1; Urteil 2C_281/2024 vom 12. Juni 2024 E. 2).

1.2.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

e contrario ). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage ( BGE 147 I 268 E. 1.2.7 ; 139 I 330 E. 1.1).

1.2.2. Der Beschwerdeführer macht einen potenziellen Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV geltend. Er pflege besonders intensive Beziehungen zur Schweiz. Seine ganze Familie und sein gesamter Freundeskreis befänden sich hierzulande. Ferner beruft er sich auf einen potenziellen Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA zwecks Verbleibs bei seinem Stiefvater portugiesischer Staatsangehörigkeit.

1.2.3. Der Beschwerdeführer reiste erst im Mai 2023 wieder in die Schweiz ein. Er hält sich damit nicht seit mehr als 10 Jahren in der Schweiz auf. Auf die Zeit, die er vor der Ausreise in sein Heimatland in der Schweiz gelebt hat, kann er sich für die Erteilung einer neuen Aufenthaltsbewilligung nicht berufen ( BGE 149 I 207 E. 5.3.3 ; 149 I 66 E. 4.8). Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, hier besonders gut integriert zu sein. Allein die geltend gemachte soziale Integration reicht dafür nicht aus (vgl. BGE 147 I 207 E. 5.3.1 und E. 5.3.4 ; 144 I 266 E. 4.7). Ein potenzieller Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK ist damit nicht ersichtlich.

1.2.4. Der Beschwerdeführer ist bereits volljährig. Um gestützt auf die Beziehung zu seiner Mutter oder dem Ehemann seiner Mutter, seinem Stiefvater, einen potenziellen Anspruch aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK ableiten zu können, müsste ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis vorliegen (vgl. BGE 144 II 1 E. 6.1). Ein solches ist weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Die Beziehung zur hier lebenden Mutter und zum hier lebenden Stiefvater vermag dem Beschwerdeführer folglich ebenfalls keinen potenziellen Anspruch aus Art. 8 Ziff. 1 EMRK zu vermitteln.

1.2.5. Der Stiefvater des Beschwerdeführers ist Staatsangehöriger von Portugal. Stiefkinder gelten im Freizügigkeitsrecht als Verwandte ( BGE 136 II 65 E. 4; Urteil 2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 1.1). Die Eigenschaft als Familienangehörige im Sinne von Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA besteht bei den Nachkommen, welche das 21. Lebensjahr vollendet haben, solange Unterhalt gewährt wird bzw. die Unterhaltsbedürftigkeit besteht (Urteil 2C_184/2021 vom 26. August 2021 E. 3.7). Der Beschwerdeführer macht geltend, er lebe im Haushalt der Mutter und seines Stiefvaters und die beiden würden für seinen Unterhalt aufkommen. Er kann sich damit in vertretbarer Weise auf einen potenziellen Aufenthaltsanspruch aus Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a Anhang I FZA stützen. Ob die Voraussetzungen des Aufenthaltsanspruchs tatsächlich bestehen, ist eine materielle Frage (vgl. nachstehend E. 5.4).

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit in diesem Punkt in der Hauptsache zulässig, weshalb sie auch für den angefochtenen Zwischenentscheid offensteht.

1.2.6. Nicht zulässig ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, sofern der Beschwerdeführer sich gegen die verweigerte Erteilung einer Härtefallbewilligung gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG wenden sollte. Dabei handelt es sich nicht um eine Anspruchs-, sondern eine Ermessensbewilligung im Rahmen von Art. 96 AIG (vgl. BGE 149 I 66 E. 4.9). Diese kann das Bundesgericht nicht überprüfen ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 5 BGG ).

1.3. Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen ( Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können ( BGE 149 II 476 E. 1.2.1; 147 III 159 E. 4.1; 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen grundsätzlich nicht aus ( BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteile 2C_281/2024 vom 12. Juni 2024 E. 3.1; 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2).

1.3.1. Die Verpflichtung eines Ausländers, die Schweiz zu verlassen und das Ergebnis des ausländerrechtlichen Verfahrens im Ausland abzuwarten, bildet grundsätzlich nur dann einen nicht wieder gutzumachenden rechtlichen Nachteil, wenn in der Sache selber ein Rechtsanspruch auf Anwesenheit besteht bzw. ein solcher zumindest vertretbar dargetan wird (vgl. Urteile 2C_281/2024 vom 12. Juni 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). Da sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf das FZA stützen und ein Eingriff in sein Recht, sich in der Schweiz aufzuhalten, das vom Zusammenleben mit seinem Stiefvater abhängig ist, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge haben kann (vgl. Urteil 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.3 mit Hinweisen), ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG erfüllt und die Beschwerde gegen den Zwischenentscheid betreffend prozeduraler Aufenthalt zulässig.

1.3.2. Für Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege verweigert wird, bejaht das Bundesgericht diese Voraussetzung in der Regel (Urteil 2C_92/2024 vom 9. April 2024 E. 1.1; 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 1.1 vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1). Das trifft auch auf den vorliegenden Fall zu, in dem die Vorinstanz das im Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege enthaltene Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht abgewiesen und vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss eingefordert hat, mit der Androhung, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3.3. Inwiefern die abgelehnte Sistierung des Verfahrens einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bedeuten sollte, ist hingegen nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht aufgezeigt. Nachdem er sich bereits als Stiefkind auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA stützen kann, ändert sich die Rechtslage mit einer Adoption durch den Stiefvater nicht. Der Beschwerdeführer hat somit keinen Nachteil rechtlicher Natur, wenn das Verfahren nicht bis zum Entscheid über die Adoption sistiert wird. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

1.4. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist mit den vorgenannten Einschränkungen auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 95 lit. a und b BGG ). Beim vorliegenden Zwischenentscheid über die Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts und die Kostenvorschusspflicht handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme mit materiell-rechtlichen Vorgaben im Bundesrecht. Diesen prüft das Bundesgericht nur darauf hin, ob er verfassungsmässige Rechte verletzt (vgl. Art. 98 BGG ). Das Bundesgericht wendet das Recht zwar von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ), in Bezug auf vorsorgliche Massnahmen gilt aber die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; Urteil 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 1.3). In der Beschwerde ist somit klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 149 I 248 E. 3.1 ; 149 I 105 E. 2.1 ; 148 I 104 E. 1.5; 147 II 44 E. 1.2).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht (vgl. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 98 BGG ; Urteil 2C_376/2022 vom 13. September 2022 E. 2.1).

2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; unechte Noven; BGE 148 I 160 E. 1.7), was in der Beschwerde näher darzulegen ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 143 I 344 E. 3). Echte Noven sind dagegen in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch dieses veranlasst worden sein können (vgl. BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2).

Der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde V.________ vom 8. Februar 2024 ist erst nach dem angefochtenen Entscheid entstanden. Als echtes Novum bleibt er daher unberücksichtigt.

3. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Zwischenentscheid in einem (Wiedererwägungs-) Verfahren betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Mit diesem Zwischenentscheid verweigerte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer, für die Dauer des Verfahrens in der Schweiz zu bleiben, wies sein Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht (im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege) ab und belegte ihn mit einem Kostenvorschuss.

4. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und des Rechts auf ein faires Verfahren gemäss Art. 6 Ziff. 1 EMRK . Indem die Vorinstanz den Zwischenentscheid als "dass-Entscheid" formuliert habe, sei sie ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen.

4.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt ( BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1). Das Bundesgericht hat wiederholt auf die Bedenklichkeit mehrseitiger sogenannter "dass-Entscheide" im Zusammenhang mit der Entscheideröffnung gemäss Art. 112 BGG hingewiesen und festgehalten, diese würden die Lese- und Nachvollziehbarkeit erheblich erschweren (Urteile 8C_643/2023 vom 19. April 2024 E. 2; 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.3; 5A_913/2018 vom 14. Mai 2019 E. 2.1).

4.2. Der angefochtene Entscheid umfasst drei Seiten mit materiellen Erwägungen, welche nicht als Sätze ausformuliert, sondern mit der Formulierung "in der Erwägung, dass" eingeleitet werden. Die Vorinstanz erwägt, die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss des Adoptionsverfahrens sei nicht zweckmässig, da äusserst fraglich sei, ob die Adoption, selbst wenn sie gutgeheissen würde, einen Einfluss auf das migrationsrechtliche Verfahren habe. Sie begründet dies damit, dass sie Zweifel an der Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 und 2 Anhang I FZA habe, da der Beschwerdeführer in der Schweiz ein eigenständiges, finanziell unabhängiges Leben und nicht die Pflege des gemeinsamen Familienlebens anstrebe. Aus demselben Grund und da der Beschwerdeführer die Schweiz für längere Zeit verlassen und sich daher nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK zum Schutz des Privatlebens berufen könne, sieht sie die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 17 AIG nicht als offensichtlich erfüllt an. Da ihm die (vorübergehende) Rückkehr in sein Heimatland zumutbar sei, wies die Vorinstanz den Antrag auf prozeduralen Aufenthalt ab. Abschliessend wird festgehalten, dass das Rechtsmittel nach dem Gesagten offenkundig aussichtslos sei, weshalb es an einer Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehle. Aus diesem Grund weist die Vorinstanz das in jenem Gesuch enthaltene Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht ab.

4.3. Der angefochtene Entscheid ist trotz "dass-Formulierung" gut verständlich und klar gegliedert, indem jeder der drei Anträge einzeln und abgeschlossen behandelt wird. Von einer Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund fehlender Lese- bzw. Nachvollziehbarkeit kann folglich nicht gesprochen werden. Die Begründung ist zwar kurz, aber hinreichend. Aus ihr geht hervor, worauf die Vorinstanz ihren Entscheid stützt. Der Beschwerdeführer konnte sich nach dem Gesagten über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen und diesen sachgerecht anfechten, was seine Beschwerde ans Bundesgericht belegt. Ob die Begründung demgegenüber auch ausreicht, um den prozeduralen Aufenthalt und die unentgeltliche Rechtspflege zu verweigern, ist eine materielle Frage (dazu sogleich).

4.4. Im Ergebnis liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Nachdem Art. 6 Ziff. 1 EMRK im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren nicht anwendbar ist (vgl. Urteile 2D_23/2023 vom 29. Mai 2024 E. 3.5; 2D_20/2023 vom 24. November 2023 E. 2.2.7), geht die entsprechende Rüge ins Leere. Darauf ist nicht weiter einzugehen.

5. In der Sache rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Art. 17 Abs. 2 AIG willkürlich angewendet, weil sie die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA nicht als offensichtlich gegeben betrachtet habe. Indem die Vorinstanz ihm den prozeduralen Aufenthalt verweigert habe, habe sie auch sein Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK verletzt.

Nachdem eingangs bereits festgehalten wurde, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann (vorstehend E. 1.2.4), ist auf diese Rüge nicht weiter einzugehen.

5.1.

5.1.1. Nach Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten gemäss Abs. 2 lit. a der Ehegatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt sind oder denen Unterhalt gewährt wird. Da der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bereits 27 Jahre alt ist, kommt vorliegend nur die zweite Alternative in Frage.

5.1.2. Der abgeleitete Aufenthaltsanspruch nach Art. 3 Anhang I FZA besteht nur, sofern und solange der Drittstaatsangehörige die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA besitzt (vgl. BGE 143 II 57 E. 3.8). Dies ist bei Nachkommen, welche das 21. Lebensjahr vollendet haben, der Fall, solange ihnen Unterhalt gewährt wird bzw. die Unterhaltsbedürftigkeit besteht (Urteile 2C_184/2021 vom 26. August 2021 E. 3.7; 2C_386/2018 vom 15. Juni 2018 E. 2.2; 2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 3.5 und 3.7). Artikel 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA ist für Fälle gedacht, in denen das Kind auch nach dem 21. Lebensjahr von seinen Eltern abhängig ist, beispielsweise weil es die Ausbildung noch nicht abgeschlossen hat oder pflegebedürftig ist (Urteile 2C_184/2021 vom 26. August 2021 E. 3.8; 2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 4.1). Der Unterhalt muss aktuell in der Schweiz gewährt werden, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige bereits rechtmässig in der Schweiz aufhält ( BGE 135 II 369 E. 3.2), oder aber bisher im Herkunftsland, sofern es um den Nachzug aus dem Ausland geht (Urteil 2C_301/2016 vom 19. Juli 2017 E. 3.4.3 und 3.4.4). Das Vorliegen eines tatsächlichen Abhängigkeitsverhältnisses muss nachgewiesen werden (Urteil 2C_184/2021 vom 26. August 2021 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.1.3. Die Bestimmungen über den Familiennachzug haben zum Ziel, das tatsächlich gelebte Familienleben der Bürger der Staatsvertragsparteien zu ermöglichen. Es muss deshalb ein minimales tatsächliches (soziales) Familienleben zu den nachzuziehenden Angehörigen vorbestanden haben; mit anderen Worten muss die Beziehung intakt und sachgerecht tatsächlich gelebt worden sein ( BGE 136 II 65 E. 5.2; 136 II 177 E. 3.2.3; vgl. auch BGE 143 II 57 E. 3.8). Hingegen besteht der Sinn des Familiennachzugs nicht darin, drittstaatsangehörigen Familienangehörigen von Freizügigkeitsberechtigten unabhängig von einem effektiv gelebten Familienleben ein Aufenthaltsrecht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit zu gewähren (Urteile 2C_184/2021 vom 26. August 2021 E. 3.6; 2C_688/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 4.1).

5.2. Nach Art. 17 Abs. 1 AIG haben ausländische Personen, die für einen vorübergehenden Aufenthalt eingereist sind und die nachträglich eine Bewilligung für einen dauerhaften Aufenthalt beantragen, den entsprechenden Entscheid im Ausland abzuwarten. Die Gesuchstellenden sollen sich - so die Botschaft des Bundesrats - nicht darauf berufen können, dass sie das nachgesuchte Aufenthaltsrecht bereits während des Verfahrens ausüben dürfen, es sei denn, die Bewilligungsvoraussetzungen erschienen als "mit grosser Wahrscheinlichkeit" erfüllt (BBl 2002 3709 ff., 3778). Ist dies der Fall, kann bzw. muss die zuständige kantonale Behörde im Rahmen ihres verfassungskonform (und damit auch in verhältnismässiger Weise; vgl. Art. 5 Abs. 2 BV ) zu handhabenden Ermessens (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG ) den Aufenthalt während des Verfahrens gestatten, falls (1) die Voraussetzungen eines gesetzlichen, verfassungs- oder konventionsrechtlichen Anspruchs auf die Bewilligung mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben erscheinen ( Art. 17 Abs. 2 AIG ); (2) keine Widerrufsgründe vorliegen und (3) die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nach Art. 90 AIG nachkommt (so Art. 6 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201] ; Urteil 2C_1019/2021 vom 17. Mai 2022 E. 4.2.1).

5.3. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht ( BGE 149 I 329 E. 5.1; Urteil 2C_504/2023 vom 29. Mai 2024 E. 5.2 mit Hinweisen).

5.4. Der Beschwerdeführer ist in einem Alter, in dem normalerweise ein unabhängiges Leben von den Eltern angestrebt wird. Der Beschwerdeführer lebte zudem von November 2016 bis am 2. Mai 2023 in Brasilien (vgl. A vorne). Das bestreitet er im Grundsatz auch nicht. Vielmehr bringt er vor, erwerbstätig sein und wieder in der Schweiz leben zu wollen, wo er aufgewachsen ist und seine Familie wohnt. Ferner erklärt er, sich bereits in Brasilien mit Gelegenheitsjobs wie als Uber-Fahrer durchgeschlagen zu haben. Dass der Stiefvater den Beschwerdeführer in Brasilien finanziell unterstützt hätte, sodass es sich um eine Unterhaltsbedürftigkeit handeln würde, die in der Schweiz fortdauert, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund die Unterhaltsbedürftigkeit damit verneint, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge in der Schweiz in erster Linie ein eigenständiges, finanziell unabhängiges Leben anstrebe, erweist sich dies nicht als willkürlich, sondern angesichts der konkreten Umstände durchaus als vertretbar.

5.5. Dass die Vorinstanz den Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA als nicht mit grosser Wahrscheinlichkeit gegeben und damit die Zulassungsvoraussetzungen nicht als offensichtlich erfüllt im Sinne von Art. 17 Abs. 2 AIG erachtet, erweist sich nach dem Gesagten als verfassungskonform.

6. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich eine Verletzung von Art. 29 Abs. 3 BV , da die Vorinstanz ihn nicht von der Kostenvorschusspflicht befreit habe.

6.1. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht richtet sich nach § 16 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH, LS 175.2). Danach ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen. Dieselben Ansprüche ergeben sich aus Art. 29 Abs. 3 BV ( BGE 129 I 129 E. 2.1; Urteil 2C_504/2023 vom 29. Mai 2024 E. 6.1).

Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, umfasst dies auch den Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Artikel 29 Abs. 3 BV bezweckt, jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation tatsächlich Zugang zum Gerichtsverfahren zu vermitteln und die effektive Wahrung ihrer Rechte zu ermöglichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind Begehren als aussichtslos anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind ( BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2; Urteil 2C_486/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 4.1).

6.2. Die Vorinstanz begründet die Abweisung des Gesuchs um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht damit, dass das Rechtsmittel nach dem Gesagten offensichtlich aussichtslos sei, weshalb es an einer Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fehle. Die Vorinstanz verweist damit auf die vorangehende Begründung.

6.3. Nachdem die Beschwerdeschrift betreffend Sistierung keine Begründung enthält (vgl. vorstehend E. 1.3.3), bleibt es in diesem Punkt bei der vorinstanzlichen Einschätzung. Im Hinblick auf die Hauptsache bringt der Beschwerdeführer vor, er habe gute Chancen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Verbleibs bei seinem Stiefvater. Er habe eine enge, über Jahre intensiv gelebte Beziehung zu seiner hier über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht verfügenden Familie.

6.4. Der Beschwerdeführer kann sich als Erwachsener, der jahrelang im Ausland gewohnt hat, nicht in vertretbarer Weise auf Art. 8 EMRK stützen (vgl. vorstehend E. 1.2.3 f.). Gleiches gilt für Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA : Der Beschwerdeführer hat jahrelang finanziell unabhängig und getrennt vom Stiefvater im Ausland gelebt. Er ist 27 Jahre alt, arbeitsfähig und nicht pflegebedürftig. Er legte keine Unterhaltsbedürftigkeit dar, welche bei Erhalt des Aufenthaltstitels fortbestehen würde, sondern erklärte, in der Schweiz ein finanziell eigenständiges Leben führen zu wollen (vgl. vorstehend E. 5.4). Dass er die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA erfüllen würde, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Damit ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz nicht nur den prozeduralen Aufenthalt, sondern das Rechtsmittel insgesamt als aussichtslos erachtet.

6.5. Nach dem Gesagten erweist sich die Erhebung eines Kostenvorschusses als mit Art. 29 Abs. 3 BV vereinbar. Die Rüge des Beschwerdeführers ist unbegründet.

7.

7.1. Die Beschwerde erweist sich somit in allen Punkten als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

7.2. Da die Begehren des Beschwerdeführers nicht aussichtslos waren und seine Mittellosigkeit im bundesgerichtlichen Verfahren erstellt ist, ist seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ist eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse auszurichten (vgl. Urteil 2C_457/2023 vom 15. September 2023 E. 6.2, nicht publ. in: BGE 150 I 73 ). Parteientschädigungen sind keine geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung wird gutgeheissen:

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Davide Loss als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und diesem eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2024

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha