Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_91/2011 KI-generiert

Taxpayer v. Canton: Gift Tax Assessment on Property Transfer and Free Legal Aid Application

Geschäftsnummer 2C_91/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Teilweise gutgeheissen (Partially Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over a gift tax assessment levied by the Zurich Cantonal Finance Directorate against an individual who acquired half ownership of a residential property. The property was purchased jointly with her partner, who provided all the personal funds for the purchase. The finance authority argued that the ownership transfer constituted a taxable gift based on the value of the property and associated liabilities, resulting in a declared taxable gift. The individual's appeal to the Cantonal Administrative Court was unsuccessful, prompting her to seek further recourse in the Federal Supreme Court, contesting the assessment and the implications of alleged financial obligations related to the property.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 9 BV, Art. 8 ZGB, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 148 Abs. 2 OR, Art. 29 Abs. 3 BV; Taxpayer v. Canton: Gift Tax Assessment on Property Transfer and Free Legal Aid Application: The property was purchased jointly with her partner, who provided all the personal funds for the purchase. The finance authority argued that the ownership transfer constituted a taxable gift based on the value of the property and associated liabilities, resulting in a declared taxable gift. The individual's appeal to the Cantonal Administrative Court was unsuccessful, prompting her to seek further recourse in the Federal Supreme Court, contesting the assessment and the implications of alleged financial obligations related to the property.

Schlagwörter

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Schenkungssteuer Steuerveranlagungen Eigentumsübertragung unentgeltliche Rechtspflege Rechte des Steuerpflichtigen Liegenschaftssteuer

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

The appeal was partially granted concerning the refusal of free legal aid in the previous instance.

Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG

The appellant's request for free legal aid for the Federal Tribunal proceedings is granted to the extent she lost, because the case was not clearly hopeless and she was deemed indigent.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Court costs amounting to CHF 500 are imposed on the Canton of Zurich.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs are imposed on the appellant for the Federal Tribunal proceedings to the extent she succeeded.

Art. 66 Abs. 4 BGG

The Canton of Zurich is ordered to pay costs in the scope where the appellant succeeded, based on the contra legem application of this rule concerning winning parties pursuing proprietary interests.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The Canton of Zurich is denied the right to a party indemnity despite its partial success in the appeal.

Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG

The Canton of Zurich is ordered to pay the appellant a reduced party indemnity for the Federal Tribunal proceedings.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (25)

WBE.2025.338 (2025-11-11) · ag
Applicant Denied Free Legal Aid Due to Insufficient Financial Documentation and Potential Assets
«…isch, dass eine Liegenschaft grundsätzlich zu 80 % ihres Ver- kehrswerts belehnt werden kann (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011, Erw. 2.4). Es ist demnach davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer eine seiner Liegenschaften bele…»
ZSU.2025.175 (2025-08-19) · ag
Appeal Denied: Insufficient Disclosure for Free Legal Aid in Divorce
«…rch Vermietung, Belehnung oder gegebenen- falls Veräusserung der Liegenschaft aufzubringen (Urteil des Bundesge- richts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4). Der Gesuchsteller führt in sei- ner Klagebegründung (erstmals) selber aus, dass er im Kosovo…»
ZSU.2024.244 (2025-01-15) · ag
Divorce Legal Aid Denied Due to Insufficient Proof of Financial Hardship
«…iner Liegenschaft im Eigentum der gesuchstellenden Partei von 80 % des Verkehrswerts möglich (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4). Eine Erhöhung der Hypothek ist grundsätzlich denkbar, wenn die aktuelle Belehnung unter diese…»
ZSU.2024.17 (2024-02-29) · ag
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«…iner Liegenschaft im Eigentum der gesuchstellenden Partei von 80 % des Verkehrswerts möglich (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4). 2.4.2. Der Gesuchsteller ist seiner Mitwirkungspflicht bei der Feststellung seiner finanziel…»
ZSU.2023.213 (2024-01-08) · ag
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«…Liegen- schaft im Eigentum der gesuchstellenden Partei von 80 % des Verkehrs- werts möglich (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4). Eine Erhöhung der Hypothek ist grundsätzlich denkbar, wenn die aktuelle Belehnung unter diese…»
ZSU.2023.239 (2023-12-18) · ag
Applicant Fails to Substantiate Financial Need for Free Legal Aid
«…Liegen- schaft im Eigentum der gesuchstellenden Partei von 80 % des Verkehrs- werts möglich (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4). Eine Erhöhung der Hypothek ist grundsätzlich denkbar, wenn die aktuelle Belehnung unter diese…»
ZSU.2023.228 (2023-10-31) · ag
Applicant's Assets Sufficient for Legal Fees, Free Aid Denied
«…Liegenschaft im Eigentum der gesuchstellenden Partei von 80 % des Verkehrswerts möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4) und eine Erhöhung der Hypothek grundsätzlich denkbar ist, wenn die aktuelle Belehnung unter di…»
3.RV.2020.50 (2023-03-23) · ag
Legacy Taxable as Compensation Due to Employment Connection
«…gegeben sind (vgl. Urteile 2C_294/2018 vom 26. Juni 2018 E. 4.3; 2C_597/2017 vom 27. März 2018 E. 3.1.2; 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.1; 2C_224/2008 vom 1. April 2009 E. 2.2). Kein Schenkungswille kann vor- liegen, we…»
2022.12.07.vv.2 (2022-12-07) · bl
Gift Tax Liability for Property Transfer to Partner Upheld
«…] E. 5.4, vgl. ebenso Urteile des BGer 2C_294/2018 vom 26. Juni 2018 E. 4.3, 2C_597/2017 vom 27. März 2018 E. 3.1.2 und 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.1; MARC'ANTONIO ITEN, Die Erbvorbezugsgemeinschaft in der Zürcher Steuerpraxis, in: Der Treuhande…»
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«…de donner (animus donandi) entre personnes proches, lorsque les autres conditions d'une donation sont réalisées (arrêt 2C_91/2011 du 5 juillet 2011 consid. 2.1, in RF 66/2011 p. 790; cf. aussi arrêt 2C_44/2018 du 31 janvier 2020 consid. 8.5.1 non pu…»
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«…Liegenschaft im Eigentum der gesuchstellenden Partei von 80 % des Verkehrswerts möglich ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4) und eine Erhöhung der Hypothek grundsätzlich denkbar ist, wenn die aktuelle Belehnung unter di…»
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Parents' Property Transfer to Daughter and Son-in-Law Subject to Gift Tax
«…vgl. ebenso Urteile des Bundesgerichts 2C_294/2018 vom 26. Juni 2018 E. 4.3, 2C_597/2017 vom 27. März 2018 E. 3.1.2 und 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.1). Auch dürfen in diesem Zusammenhang die wirtschaftlichen Verhältnisse und die übri- gen Lebens…»
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«…s Bundesgericht geht davon aus, dass normalerwei- se eine Belehnung von 80% des Verkehrswertes machbar ist (Urteil BGer 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E.2.4). Gemäss der Rechtspre- chung des Bundesgerichts dürfte die Belehnung des Grundstückes in X.…»
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«…egenschaft nor- malerweise nur im Umfang von 80% des Verkehrswertes möglich ist (Urteile des Bundesgerichts 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E. 2.4, 4A_294/2010 vom 2. Ju- li 2010 E. 3). Gestützt auf die obigen Annahmen dürfte die Belast…»
U 2019 58 (2019-08-09) · gr
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«…geht davon aus, dass nor- malerweise eine Belehnung von 80% des Verkehrswertes machbar ist (Ur- teil BGer 2C_91/2011 vom 5. Juli 2011 E.2.4). Gemäss der Rechtspre- chung des Bundesgerichts dürfte die Belehnung des Grundstückes in…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_91/2011

Urteil vom 5. Juli 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Tobias F. Rohner,

gegen

Finanzdirektion des Kantons Zürich,

Walcheplatz 1, Postfach, 8090 Zürich,

handelnd durch das Kantonale Steueramt Zürich, Dienstabteilung Erbschaftssteuer, Bändliweg 21, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Schenkungssteuer,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, Einzelrichter der 2. Abteilung, vom 27. Oktober 2010.

Erwägungen:

1. Mit öffentlich beurkundetem Kaufvertrag vom 15. August 2007 erwarb X.________ hälftiges Miteigentum an einem Wohnhaus in der Stadt A.________. Die andere Hälfte der Liegenschaft wurde von ihrem Lebenspartner Y.________ erworben. Der Kaufpreis von insgesamt Fr. 620'000.-- wurde einerseits durch einen Hypothekarkredit in Höhe von Fr. 500'000.-- und andererseits durch Eigenmittel in Höhe von Fr. 120'000.-- gedeckt. Die aufgebrachten Eigenmittel stammen ausschliesslich von Y.________.

Als Folge des obengenannten Vorgangs forderte die Finanzdirektion des Kantons Zürich von X.________ eine Schenkungssteuer in Höhe von Fr. 9'000.--. Sie begründete dies damit, dass das hälftige Miteigentum am Wohnhaus einem Wert von Fr. 310'000.-- entspreche und abzüglich der Hälfte des Hypothekarkredits, ausmachend Fr. 250'000.--, eine Schenkung von Fr. 60'000.-- vorliege.

Die hiergegen von X.________ erhobene Einsprache bei der Finanzdirektion blieb erfolglos und am 27. Oktober 2010 wies auch das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich einen von ihr eingereichten Rekurs ab.

2. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts richtet sich die von X.________ am 28. Januar 2011 geführte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht. Darin beantragt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen, es sei die Schenkungssteuer auf Fr. 0.-- festzusetzen.

2.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz von der natürlichen Vermutung eines Schenkungswillens des Lebenspartners ausgegangen sei, ohne diesbezüglich weitere Beweiserhebungen vorzunehmen. Sie erblickt darin eine mangelhafte Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ), des Willkürverbots ( Art. 9 BV ) und der Beweislastregel von Art. 8 ZGB .

Die Rüge geht ins Leere, zumal das Verwaltungsgericht auf die einschlägige kantonale Gerichts- und Verwaltungspraxis hingewiesen hat, wonach der Schenkungswillen bei nahestehenden Personen vermutet werde, wenn die übrigen Voraussetzungen einer Schenkung (Zuwendung, Bereicherung aus dem Vermögen eines anderen, Unentgeltlichkeit) gegeben seien. Diese Vermutung erscheint jedenfalls nicht als sachfremd und ist unter der hier massgeblichen Willkürkognition nicht zu beanstanden: Willkür liegt gemäss der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre (vgl. BGE 136 I 316 E. 2.2.2 S. 318 f. mit Hinweisen). Da vorliegend einerseits die Eigenmittel für den Miteigentumsanteil der Beschwerdeführerin unbestrittenermassen von ihrem Lebenspartner stammten und andererseits das Verwaltungsgericht die übrigen Schenkungsvoraussetzungen als erfüllt betrachtete, durfte die Vorinstanz das Bestehen einer Schenkungsabsicht gemäss dem Ausgeführten vermuten, ohne hierdurch die angerufenen Bestimmungen des Bundesrechts zu verletzen. Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen, welche weiteren Untersuchungen und Beweiserhebungen ihrer Ansicht nach nötig gewesen wären.

2.2 Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit ihrem Einwand beschäftigt, dass sie für die Hypothekarschuld von Fr. 500'000.-- in vollem Umfang solidarisch hafte und damit auch in dieser Höhe ein "Insolvenzrisiko" trage; die pflichtgemässe Berücksichtigung dieses Umstands führe zum Ergebnis, dass gar keine steuerbare Zuwendung vorliege, da die Höhe der Solidarschuld den hälftigen Anteil der betreffenden Liegenschaft bei weitem übersteige. Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Grundsatzes der Waffengleichheit ( Art. 6 Ziff. 1 EMRK ) sowie des Willkürverbots.

Die Rüge geht fehl: Das Verwaltungsgericht setzte sich im angefochtenen Entscheid sehr wohl mit dem Einwand der Solidarhaft für die Hypothekarschuld auseinander, doch verwies es diesbezüglich auf Art. 148 Abs. 2 OR , wonach ein Solidarschuldner Rückgriff auf seine Mitschuldner nehmen kann, wenn er mehr als den ihm obliegenden Teil bezahlen muss. Von einer Verletzung der angerufenen Verfahrensrechte kann demnach keine Rede sein. Auch erscheint es keinesfalls als willkürlich, wenn das Verwaltungsgericht im vorliegenden Zusammenhang die Hypothekarschuld bei jedem der Solidarschuldner nur anteilsmässig und nicht vollumfänglich berücksichtigt, zumal der Hypothekarschuld auch der Wert der gesamten Liegenschaft und nicht etwa nur der Wert des hälftigen Miteigentumsanteils gegenübersteht.

2.3 Sodann wendet die Beschwerdeführerin ein, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, im Beschwerdeverfahren auf das Vorbringen einzugehen, wonach Darlehensverträge auch formfrei abgeschlossen werden könnten; zwischen ihr, der Beschwerdeführerin, und ihrem Lebenspartner habe ein solcher mündlicher Vertrag bestanden, weswegen es an der Unentgeltlichkeit der Eigentumsübertragung fehle. Ebenso habe sich die Vorinstanz nicht mit dem Einwand beschäftigt, dass im Zusammenhang mit dem Darlehensverhältnis nicht auf das Wertschriftenverzeichnis des Lebenspartners abgestellt werden könne, zumal dieser bei der Steuerbehörde um Berichtigung desselben ersucht habe. Auch aus diesen Gründen sieht die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Überdies behauptet sie erneut eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts.

Die behauptete Gehörsverletzung ist nicht ersichtlich, zumal das Verwaltungsgericht die grundsätzliche Formfreiheit eines Darlehensvertrages nicht in Abrede gestellt hat, sondern durchaus auf die Behauptung eines mündlichen Darlehensvertrages zum Zeitpunkt der (Mit-)Eigentumsübertragung eingegangen ist, diese aber in der Folge als unsubstantiiert und wenig glaubhaft bezeichnet hat. Angesichts des Umstands, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihr Lebenspartner weder die behauptete Darlehensschuld noch die entsprechende Darlehensforderung in der Steuererklärung der hier massgeblichen Periode 2007 deklariert haben, kann diesbezüglich auch von einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung keine Rede sein, zumal die Beschwerdeführerin selber in ihrer Einsprache betreffend die Staats- und Gemeindesteuer 2007 geltend gemacht hatte, sie habe sich bisher in keiner Weise finanziell am Haus beteiligt. Dass der Lebenspartner im Nachhinein - nachdem das Kantonale Steueramt Zürich den Entwurf für die Veranlagung der Schenkungssteuer versandt hatte - um Korrektur des von ihm erstellten Wertschriftenverzeichnisses der Steuererklärung 2007 ersuchte, ändert daran ebenso wenig wie die Einreichung eines erst nachträglich - am 22. Juni 2009 - erstellten schriftlichen Vertrags.

2.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, dass ihr im vorinstanzlichen Verfahren zu Unrecht die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung verweigert worden sei: Dass das Verwaltungsgericht nicht auf ihre Einkommenssituation eingegangen sei, sondern lediglich auf vorhandenes Vermögen in Form von hälftigem Miteigentum an der im Streit liegenden Immobilie verwiesen habe, stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ( Art. 29 Abs. 3 BV ), des Willkürverbots sowie des Grundsatzes der Waffengleichheit gem. Art. 6 Ziff. 1 EMRK dar.

Diesbezüglich erweist sich die Rüge als begründet: Zwar trifft es grundsätzlich zu, dass ungeachtet des erzielten Einkommens nicht von prozessualer Bedürftigkeit gesprochen werden kann, wenn eine Rechtssuchende über erhebliche Vermögenswerte verfügt. Ebenfalls ist es grundsätzlich nicht von Bedeutung, in welcher Form diese Werte vorhanden sind; gemäss der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung hat die Art der Vermögensanlage keinen Einfluss auf die Zumutbarkeit, diese Werte vor Inanspruchnahme der unentgeltlichen Rechtspflege anzugreifen. Konkret bedeutet dies, dass Grundeigentümer die für einen Prozess benötigten finanziellen Mittel grundsätzlich durch Vermietung, Belehnung oder gegebenenfalls Veräusserung der Liegenschaft aufzubringen haben ( BGE 119 Ia 11 E. 5 S. 12 f.; Urteil 2C_422/2009 vom 21. Dezember 2009 E. 3). Jedoch muss der Rechtssuchenden ein solches Vorgehen möglich und zumutbar sein: In diesem Zusammenhang kann es als gerichtsnotorisch gelten, dass eine Belehnung von Liegenschaften normalerweise nur im Umfang von 80 % des Verkehrswertes möglich ist (vgl. die Urteile 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010 E. 3 und 5P.458/2006 vom 6. Dezember 2006 E. 2.4). Im vorliegenden Fall ergibt es sich zudem aus den Akten, dass bereits die Belehnung mit 80 % wegen der damit verbundenen Zinslast nur mit Schwierigkeiten möglich war. Somit durfte das Verwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung hier nicht mit dem Hinweis auf den von der Beschwerdeführerin gehaltenen hälftigen Miteigentumsanteil an ihrer Wohnliegenschaft verweigern, sondern es hätte auch die Einkommensverhältnisse der Beschwerdeführerin in seine Entscheidung miteinbeziehen müssen. In Anbetracht des im Jahr 2007 deklarierten Gesamteinkommens in Höhe von Fr. 33'022.-- erhellt, dass die Beschwerdeführerin die Kosten eines Prozesses wohl nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Kinder erforderlich sind. Sie gilt daher als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3 BV ( BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweisen). In Berücksichtigung der freien Kognition des Verwaltungsgerichts konnte der bei der Vorinstanz eingereichte Rekurs auch nicht geradezu als aussichtslos bezeichnet werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung hätte es im vorliegenden Fall mithin verlangt, dem diesbezüglichen Gesuch der Beschwerdeführerin zu entsprechen.

3. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde insoweit teilweise gutzuheissen, als darin die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren gerügt wird. In der Hauptsache ist die Beschwerde dagegen abzuweisen.

Daraus folgt, dass die Angelegenheit zur Neuregelung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens sowie zur Bestimmung und Honorierung des unentgeltlichen Rechtsbeistands im vorinstanzlichen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückzuweisen ist.

Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Begehren durchgedrungen ist, sind ihr für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ), wogegen der Kanton Zürich, welcher Vermögensinteressen verfolgte, in diesem Umfang einer (reduzierten) Kostenpflicht unterliegt ( Art. 66 Abs. 4 BGG e contrario) und der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung für das bundesgerichtliche Verfahren zu entrichten hat ( Art. 68 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Im Umfang des Obsiegens der Beschwerdeführerin wird deren Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren somit gegenstandslos.

Soweit die Beschwerdeführerin dagegen unterlegen ist, würde sie an sich kostenpflichtig. Da sich die Beschwerde - zumindest was die Frage der unentgeltlichen Prozessführung im vorinstanzlichen Verfahren betrifft - nicht als aussichtslos erwies und auch die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin als erstellt gelten kann, ist jedoch ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren zu entsprechen ( Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG ). Demzufolge wird im Umfang ihres Unterliegens auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Überdies wird Rechtsanwalt Dr. Tobias F. Rohner als unentgeltlicher Rechtsbeistand bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse entschädigt. Der Kanton Zürich hat trotz seines weitgehenden Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird teilweise gutgeheissen und das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Oktober 2010 insoweit aufgehoben, als es dem Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im vorinstanzlichen Verfahren nicht stattgegeben hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Angelegenheit wird zur Neuregelung der Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens sowie zur Beiordnung und Honorierung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands im vorinstanzlichen Verfahren an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

3. Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 500.-- dem Kanton Zürich auferlegt.

4. Der Kanton Zürich hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu entrichten.

5. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist:

a) für das bundesgerichtliche Verfahren werden von der Beschwerdeführerin keine Kosten erhoben.

b) Rechtsanwalt Dr. Tobias F. Rohner wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.

6. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Finanzdirektion des Kantons Zürich sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, Einzelrichter der 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Juli 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

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