Appeal on Child Placement Costs Inadmissible Due to Insufficient Briefing
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against a decision made by the Appellate Court of the Canton of Basel-Stadt regarding financial contributions for the out-of-family placement of a child. The complaint was filed after the individual had received the appellate court's decision, but was not substantiated within the required timeframe. The complainant requested an extension to fully formulate the complaint, but such an extension was not permitted under Swiss law as the appeal deadline, being a statutory deadline, cannot be extended. As a result, the complaint was not considered due to a lack of timely and adequate justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 47 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG; Appeal on Child Placement Costs Inadmissible Due to Insufficient Briefing: The complaint was filed after the individual had received the appellate court's decision, but was not substantiated within the required timeframe. The complainant requested an extension to fully formulate the complaint, but such an extension was not permitted under Swiss law as the appeal deadline, being a statutory deadline, cannot be extended. As a result, the complaint was not considered due to a lack of timely and adequate justification.
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KI-generiertThe appeal was not admitted by the President as a single judge in the simplified procedure due to the lack of a timely substantive justification.
The decision states that no costs will be levied.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_907/2019
Urteil vom 30. Oktober 2019
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kinder- und Jugenddienst KJD,
Erziehungsdepartement des Kantons Basel-Stadt.
Gegenstand
Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung eines Kindes,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht,
vom 21. August 2019 (VD.2019.118).
Erwägungen:
1. A.________ gelangte am 4. Oktober 2019 mit einer Eingabe an das Bundesgericht, worin sie um eine "Fristerstreckung zur vollumfänglichen Formulierung" ihrer Beschwerde ersuchte. Da der angefochtene Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt (als Verwaltungsgericht) vom 21. August 2019 betreffend "Beiträge an die Kosten der ausserfamiliären Unterbringung eines Kindes" der Eingabe nicht beilag, wurde A.________ aufgefordert, das Urteil nachzureichen. Aus einem Versehen teilte die II. zivilrechtliche Abteilung, an die der angefochtene Entscheid überstellt worden war, A.________ am 24. Oktober 2019 mit, dass mangels einer Beschwerdeschrift kein Verfahren eröffnet werde. Nachdem die Beschwerdeschrift und der angefochtene Entscheid bei der zuständigen II. öffentlich-rechtlichen Abteilung zusammengeführt werden konnten, wurde das vorliegende Verfahren eröffnet.
2.
2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in dieser ist in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzt. Die vorliegende Beschwerdeschrift enthält keine rechtsgenügende Begründung, wovon auch die Beschwerdeführerin selber ausgeht, ersuchte sie doch in ihrem Schreiben vom 4. Oktober 2019 (Eingang am 7. Oktober 2019) darum, ihr die Frist zur Begründung ihrer Eingabe zu verlängern. Dies ist indessen nicht möglich, da die Beschwerdefrist (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG ) als gesetzlich bestimmte Frist nicht erstreckt werden kann ( Art. 47 Abs. 1 BGG ).
2.2 Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid vom 21. August 2019 am 5. September 2019 in Empfang genommen, wobei die Beschwerdefrist am 7. Oktober 2019 ablief (Berücksichtigung von Art. 45 Abs. 1 BGG ). Eine fristgerechte Nachbesserung ihrer Eingabe vom 4. Oktober 2019 war unter diesem Umständen nicht mehr möglich. Mangels einer rechtzeitig eingereichten sachbezogenen Begründung, ist auf die Beschwerde deshalb mit Entscheid des Präsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Es kann davon abgesehen werden, Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 2 . Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Oktober 2019
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar