Student ECTS Credit Accreditation Appeal Dismissed on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint regarding the accreditation of ECTS credits by a university, where the plaintiff had previously completed a diploma program before the Bologna reform. After obtaining her diploma in 2003, the university informed her that her diploma would now be equivalent to 60 ECTS credits. However, a subsequent explanation from the educational authority stated that it was not feasible to allocate these credits retroactively to the courses taken prior to the reform. The plaintiff challenged this decision at the administrative court of Zurich, which ultimately ruled that it lacked jurisdiction to consider the case, leading the plaintiff to escalate her complaint to the Federal Tribunal. On review, the Federal Tribunal found that the plaintiff had failed to adequately contest the administrative court's decision regarding its jurisdiction and therefore did not allow the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Student ECTS Credit Accreditation Appeal Dismissed on Procedural Grounds: After obtaining her diploma in 2003, the university informed her that her diploma would now be equivalent to 60 ECTS credits. However, a subsequent explanation from the educational authority stated that it was not feasible to allocate these credits retroactively to the courses taken prior to the reform. The plaintiff challenged this decision at the administrative court of Zurich, which ultimately ruled that it lacked jurisdiction to consider the case, leading the plaintiff to escalate her complaint to the Federal Tribunal. On review, the Federal Tribunal found that the plaintiff had failed to adequately contest the administrative court's decision regarding its jurisdiction and therefore did not allow the appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because it obviously lacked the required substantiation.
The decision not to enter the appeal was made based on the simplified procedure outlined in this article.
This article is cited in relation to the imposition of court costs.
The court costs were imposed on the appellant due to the outcome of the case.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_906/2013
Urteil vom 5. Oktober 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. HWZ Hochschule für Wirtschaft Zürich ,
2. Bildungsdirektion des Kantons Zürich , Walcheplatz 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Anrechnung von ECTS-Punkten,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,
vom 26. September 2013.
Erwägungen:
1. X.________ studierte bis im Herbst 2004 sechs Semester Betriebsökonomie an der (Fach-) Hochschule für Wirtschaft Zürich (HWZ), wo sie im Frühling 2003 die Vordiplomprüfung bestanden hatte. Die Schule teilte ihr, nach Intervention des Kantonalzürcher Ombudsmannes, am 25. März 2012 mit, dass das 2003 erworbene altrechtliche Vordiplom, nach dem Äquivalenzprinzip aufgerechnet, dem heutigen Asessment entspreche; dieser Zwischenabschluss werde seit der Einführung der Bologna-Studienreform 2005 mit 60 ECTS-Punkten ausgewiesen. Am 5. Juli 2012 erläuterte das Hochschulamt der Bildungsdirektion des Kantons Zürich, dass eine Umlegung der 60 Punkte auf die besuchten Kurse, die noch nicht gemäss der Bologna-Studienreform aufgebaut waren, technisch nicht möglich sei. X.________ gelangte am 7./8. Mai 2013 an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit den Anliegen, es seien ihr aus den Zeugnissen der HWZ ECTS-Punkte anzurechnen. Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil vom 26. September 2013 auf die Beschwerde nicht ein.
Mit an das Bundesgericht adressiertem Schreiben vom 1. Oktober (Postaufgabe 2. Oktober) 2013 erklärt X.________, Einsprache gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu erheben.
Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; wird ein Nichteintretensentscheid angefochten, hat sie sich auf die prozessuale Frage der Eintretensvoraussetzungen zu beziehen und zu beschränken. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Verletzung von kantonalem Gesetzesrecht (vgl. Art. 95 BGG ). Beruht der angefochtene Entscheid auf kantonalem Recht, kann weitgehend bloss die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden; entsprechende Rügen bedürfen gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG spezifischer Geltendmachung und Begründung ( BGE 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f. ; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen).
Das Verwaltungsgericht erläutert anhand der einschlägigen kantonalen Gesetzgebung ausführlich die Rechtsmittelordnung und stellt fest, dass es ihm einerseits an der Zuständigkeit fehle und andererseits ein allfälliges Rechtsmittel (an das Verwaltungsgericht selber oder an die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen) offensichtlich verspätet wäre, wobei die Beschwerdeführerin unter den gegebenen Umständen im Lichte des Grundsatzes von Treu und Glauben auch aus dem Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung nichts zu ihren Gunsten ableiten könnte. Die Beschwerdeführerin, die sich vorwiegend zum materiellen Rechtsstreit äussert, lässt jegliche gezielte Auseinandersetzung mit diesen Erwägungen vermissen und zeigt auch nicht ansatzweise auf, inwiefern das Verwaltungsgericht bei der Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts verfassungsmässige Rechte missachtet oder sonst wie Recht verletzt hätte.
Die Beschwerde entbehrt offensichtlich einer hinreichenden Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ), weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
Im Übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern sich die Erwägungen des Verwaltungsgerichts mit formgerechten Rügen erfolgreich anfechten liessen.
Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Oktober 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller