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2C_904/2017 KI-generiert

Appeal Against Refusal of Legal Aid Dismissed as Moot Due to Subsequent Payment; Subsequent Federal Appeal Inadmissible for Lack of Specific Claim.

Geschäftsnummer 2C_904/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual's application for free legal assistance in a dispute with the authorities regarding a financial decision related to scholarships and student loans. The request for legal aid was initially denied by the relevant department, prompting the individual to appeal to the administrative court. However, after the individual subsequently provided the required financial guarantee, the administrative court deemed the appeal moot and dismissed it. The individual then filed a complaint with the federal court, which found the complaint insufficiently substantiated and decided not to proceed with it. No court fees were incurred in this process.

Legislator-Regeste

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Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 64 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG; Appeal Against Refusal of Legal Aid Dismissed as Moot Due to Subsequent Payment; Subsequent Federal Appeal Inadmissible for Lack of Specific Claim: The request for legal aid was initially denied by the relevant department, prompting the individual to appeal to the administrative court. However, after the individual subsequently provided the required financial guarantee, the administrative court deemed the appeal moot and dismissed it. The individual then filed a complaint with the federal court, which found the complaint insufficiently substantiated and decided not to proceed with it. No court fees were incurred in this process.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Vorherige Verwaltungsbeschwerde Kostenvorschussleistung Rückzug des Rechtsbegehrens Begründung in der Sache Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

The appeal was not admitted by the President acting as a single judge in simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG

Used to justify the waiver of court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_904/2017

Urteil vom 24. Oktober 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen,

Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen, Leiter Rechtsdienst.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Oktober 2017 (B 2017/183).

Erwägungen:

1. Im Rekursverfahren vor dem Bildungsdepartement des Kantons St. Gallen betreffend eine Verfügung des Dienstes für Finanzen und Informatik, Abteilung Stipendien und Studiendarlehen, des Kantons St. Gallen vom 1. Juni 2017 beantragte A.________ die unentgeltliche Rechtspflege. Das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen lehnte das Begehren mit Verfügung vom 25. Juli 2017 ab. Gegen diese Verfügung gelangte A.________ am 18. August 2017 an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen.

Am 14. September 2017 ging beim Bildungsdepartement der für das dortige Rekursverfahren eingeforderte Kostenvorschuss von Fr. 400.-- ein. Der Präsident der Abteilung III des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen erachtete damit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rekursverfahren vor dem Bildungsdepartement bzw. den diesbezüglichen abschlägigen Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements als gegenstandslos. Mit Entscheid B 2017/183 vom 4. Oktober 2017 schrieb er die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit ab. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- auferlegte er A.________, weil dieser die Gegenstandslosigkeit mit der nachträglichen Leistung des Kostenvorschusses verursacht habe, wobei aber auf die Erhebung der Kosten verzichtet wurde.

A.________ hat am 19. Oktober 2017 beim Bundesgericht eine Rechtsschrift eingereicht, die er als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen dem Fall Nr. 41628.7" bezeichnet.

2. Die angeführte Prozessnummer ist nicht diejenige des verwaltungsgerichtlichen Entscheids, sondern der Verfügung vom 1. Juni 2017. Zudem ist die Eingabe vom 19. Oktober 2017 zwar an das Bundesgericht adressiert, in der Anschrift wird aber der zuständige Abteilungspräsident des Verwaltungsgerichts angesprochen. Soweit mit der Rechtsschrift vom 19. Oktober 2017 der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 4. Oktober 2017 beim Bundesgericht angefochten werden soll, ist Folgendes festzuhalten:

Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen). Beruht der angefochtene Entscheid wie vorliegend auf kantonalem Recht, kann im Wesentlichen nur gerügt werden, es sei willkürlich oder sonst wie in gegen verfassungsmässige Rechte verstossender Weise gehandhabt worden. Entsprechende Rügen bedürfen spezifischer Geltendmachung und Begründung ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 ; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; je mit Hinweisen).

Die Rechtsschrift enthält keinen Antrag und geht auch nicht ansatzweise auf die die Verfahrensabschreibung rechtfertigenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, die entsprechenden kantonalen Verfahrensvorschriften und deren Auslegung und Anwendung im vorliegenden Fall ein. Es fehlt offensichtlich an einer hinreichenden Beschwerdebegründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Zwar macht der Beschwerdeführer in einem Zusatz geltend, "ein Hilfsbeistand soll (e) die Erwägung vollenden". Da angesichts der Erwägungen des Verwaltungsgerichts nicht erkennbar ist, inwiefern der Abschreibungsentscheid sich erfolgversprechend anfechten liesse, fällt die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsanwalts für das bundesgerichtliche Verfahren zwecks Nachreichung einer formgerechten Rechtsschrift innert der noch laufenden Beschwerdefrist ausser Betracht (vgl. Art. 64 BGG ).

Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Die Umstände rechtfertigen es, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Oktober 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller