Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_903/2018 KI-generiert

Revocation of Settlement Permit Post-Divorce Due to Insufficient Marital Cohabitation Duration

Geschäftsnummer 2C_903/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A Philippine national entered Switzerland in 2011 and married a Swiss citizen, obtaining residence and later settlement permits. The couple divorced in 2017, having claimed during their divorce hearing that they had lived separately for three years while residing in the same household. The migration office later revoked her settlement permit and denied further residence, citing the short duration of true marital cohabitation and misrepresentation of facts. She appealed this decision, contending her entitlement to continued residence, but the appeal was unsuccessful, leading her to bring the case before the Swiss Federal Tribunal. The tribunal's deliberations focused on whether she had a rightful claim to residency following the dissolution of her marriage.

Legislator-Regeste

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Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 2 BGG; Revocation of Settlement Permit Post-Divorce Due to Insufficient Marital Cohabitation Duration: The couple divorced in 2017, having claimed during their divorce hearing that they had lived separately for three years while residing in the same household. The migration office later revoked her settlement permit and denied further residence, citing the short duration of true marital cohabitation and misrepresentation of facts. She appealed this decision, contending her entitlement to continued residence, but the appeal was unsuccessful, leading her to bring the case before the Swiss Federal Tribunal. The tribunal's deliberations focused on whether she had a rightful claim to residency following the dissolution of her marriage.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung Widerruf der Niederlassungsbewilligung Scheidungsverfahren Mindestaufenthalt ausländische Staatsangehörige uneheliches Konkubinat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

The appeal court concluded that the applicant could not claim the granting or extension of the residence permit based on this provision because the three-year cohabitation requirement was not met.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The losing party (the appellant) was ordered to bear the court costs.

Art. 68 Abs. 3 BGG

The dispositive confirms that no party reimbursement is due.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_903/2018

Urteil vom 29. April 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Brunner.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 21. August 2018 (VB.2018.00369).

Sachverhalt:

A. A.a. A.________ (geb. 1969) ist philippinische Staatsangehörige. Am 1. Juli 2011 reiste sie in die Schweiz ein und heiratete hier am 30. September 2011 den Schweizer Staatsangehörigen B.________ (geb. 1958). In der Folge wurde ihr zum Verbleib bei ihrem Ehemann die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 9. September 2016 erhielt sie die Niederlassungsbewilligung.

A.b. A.________ und B.________ liessen sich am 2. Februar 2017 scheiden. Bei der vom Scheidungsgericht gleichentags durchgeführten Anhörung erklärten sie übereinstimmend, seit drei Jahren getrennt zu sein und in separaten Zimmern in der gemeinsamen Wohnung zu leben. Mit Ehevertrag vom 20. Januar 2014 hätten sie sich güterrechtlich auseinandergesetzt und Gütertrennung vereinbart.

A.c. Auf Rückfrage des Migrationsamts hin erklärten A.________ und B.________, dass der gegenseitige Ehewille erst im Februar 2016 erloschen sei.

B. Mit Verfügung vom 26. Juli 2017 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich wegen Verschweigens bewilligungsrechtlich erheblicher Tatsachen und aufgrund der kurzen Dauer der gelebten Ehegemeinschaft die am 9. September 2016 erteilte Niederlassungsbewilligung. Zudem verweigerte es A.________ die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr Frist zur Ausreise an.

Soweit die Verfügung des Migrationsamts vom 26. Juli 2017 den Widerruf der Niederlassungsbewilligung zum Gegenstand hatte, erwuchs sie in der Folge unangefochten in Rechtskraft. Die Verweigerung der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung focht A.________ hingegen an. Den kantonalen Rechtsmitteln war kein Erfolg beschieden (vgl. Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 23. Mai 2018 sowie Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2018).

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Oktober 2018 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des Urteils des Verwaltungsgerichts vom 21. August 2018; die Sache sei an das Migrationsamt zurückzuweisen, damit dieses prüfen könne, ob die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erfüllt seien.

Das Bundesgericht hat der Beschwerde mit Präsidialverfügung vom 10. Oktober 2018 antragsgemäss aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1. Die Beschwerdeführerin beruft sich in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG (SR 142.20; bis zum 31.12.2018: AuG), sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ob der geltend gemachte Anspruch tatsächlich besteht, ist im Rahmen der materiellen Beurteilung zu prüfen ( BGE 137 I 305 E. 2.5 S. 315; 136 II 177 E. 1.1 S. 179 f.; Urteil 2C_394/2017 vom 28. September 2017 E. 1.1). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 42, Art. 86 Abs. 1 lit. d, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Dabei gelten, wie bei den in Art. 106 Abs. 2 BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die Begründung ( BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).

3. Strittig ist vorliegend ausschliesslich, ob die Beschwerdeführerin die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG beanspruchen kann.

3.1. Ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach Art. 42 AIG grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Bewilligungsanspruch fort, wenn das Zusammenleben mindestens drei Jahre gedauert hat und eine erfolgreiche Integration besteht ( Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ["Integrationsklausel"]; BGE 136 II 113 E. 3.3.3 S. 11; Urteil 2C_394/2017 vom 28. September 2017 E. 2).

3.2. Eine aufenthaltsrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille vorhanden ist ( BGE 138 II 229 E. 2 S. 231; 137 II 345 E. 3.1.2 S. 347). Dabei ist grundsätzlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft abzustellen ( Art. 42 Abs. 1 AIG ; Urteil 2C_48/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.2).

Von dieser Regel ist abzuweichen, wenn aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls davon auszugehen ist, dass nur mehr eine faktische Wohngemeinschaft vorliegt, d.h. die eheliche Beziehung trotz eines fortdauernden gemeinsamen Wohnsitzes nicht mehr gelebt wird, und der Ehewille mindestens eines Ehegatten erloschen ist (vgl. Urteil 2C_133/2013 vom 13. September 2013 E. 2.2.2).

3.3. Die Vorinstanz hat vorliegend festgestellt, die Ehegemeinschaft der Beschwerdeführerin mit B.________ habe keine drei Jahre gedauert. Sie stützt diese Feststellung im Wesentlichen auf die übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Ehemannes während der Anhörung vor dem Scheidungsgericht am 2. Februar 2017. Die Ex-Ehegatten hätten dort übereinstimmend zu Protokoll gegeben, seit drei Jahren - also seit Anfang 2014 - getrennt zu sein und in separaten Zimmern in der gemeinsamen Wohnung zu leben. Den gemeinsamen Wohnsitz habe B.________ anlässlich der Anhörung damit erklärt, dass es für die Beschwerdeführerin nach der Trennung schwierig gewesen sei, eine eigene Wohnung zu finanzieren; sie habe ihm in den drei Jahren monatlich Fr. 250.-- Miete bezahlt und die Lebensmittel seien getrennt eingekauft worden. Aus diesen Aussagen ergebe sich, dass die Ex-Ehegatten seit Anfang 2014 trotz gemeinsamem Wohnsitz keinen Willen mehr gehabt hätten, die Ehe aufrechtzuerhalten. Darauf deute auch hin, dass sie sich nach ihrer übereinstimmenden Darstellung im Scheidungsverfahren bereits im Januar 2014 mittels Ehevertrag güterrechtlich auseinandergesetzt und Gütertrennung vereinbart hätten.

Soweit die Ex-Ehegatten im späteren Migrationsverfahren anderslautende Angaben gemacht und behauptet hätten, sich erst im Februar 2016 definitiv getrennt zu haben, erscheine dies aus verschiedenen Gründen als unglaubhaft. Ihre Angaben im migrationsrechtlichen Verfahren zielten offensichtlich darauf ab, einen für die Beschwerdeführerin (migrationsrechtlich) günstigeren Sachverhalt zu konstruieren. Im Scheidungsverfahren hätten sie demgegenüber zum Trennungszeitpunkt ausgesagt, ohne unmittelbar aufenthaltsrechtliche Nachteile für die Beschwerdeführerin befürchten zu müssen. Die übereinstimmenden Aussagen der Ex-Ehegatten im Scheidungsverfahren seien klar und stimmig gewesen. Für die Glaubhaftigkeit ihrer dortigen Aussagen spreche weiter, dass angesichts des gemeinsamen Scheidungsbegehrens der Ex-Ehegatten keine zivilrechtlichen Anreize bestanden hätten, die Trennung zeitlich abweichend von den effektiven Gegebenheiten einzuordnen.

Aufgrund der Beweislage sei mit grosser Wahrscheinlichkeit von einer Trennung vor Erreichen der Dreijahresfrist auszugehen. Der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, den Gegenbeweis zu erbringen und die Widersprüche zwischen ihren Aussagen im Scheidungsverfahren und denjenigen im Ausländerrechtsverfahren plausibel zu erklären. Die von ihr offerierten Beweise (Verweise auf die im Bewilligungsverfahren gemachten Aussagen der Ex-Ehegatten, Bestätigung der Kirchgemeinde oder Kirchengemeinschaft) reichten hierzu nicht aus. Bei einer tatsächlichen Ehegemeinschaft hätten aussagekräftigere Nachweise erwartet werden können, z.B. Textnachrichten zwischen den Ex-Ehegatten oder Belege für gemeinsame Freizeitaktivitäten. Zudem fehlten plausible Darlegungen der Trennungsumstände sowie allfälliger Anstrengungen, die ehelichen Probleme zu überwinden.

3.4. Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Feststellung, wonach ihre Ehegemeinschaft mit B.________ keine drei Jahre gedauert habe, als willkürlich. Zudem erblickt sie darin eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör ( Art. 29 Abs. 2 BV ). Ihre Vorhaltungen sind jedoch unbegründet.

3.4.1. Selbst wenn die Behauptung der Beschwerdeführerin zutreffen würde, dass gerichtliche Anhörungen bei Scheidungen auf gemeinsames Begehren in weiten Teilen reine Formsache darstellen, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies der Aussagekraft der dort getätigten Äusserungen schaden würde. Auch im Scheidungsverfahren sind die Parteien verpflichtet, wahrheitsgemäss auszusagen ( Art. 191 ZPO ). Dies gilt selbstredend auch mit Blick auf Tatsachen, die (vermeintlich) nicht rechtserheblich sind.

Wie die Vorinstanz überdies zutreffend festgehalten hat, spricht es für den Beweiswert einer Aussage, wenn sie getätigt wird, ohne von rechtlichen Überlegungen beeinflusst zu sein (vgl. auch BGE 121 V 47 E. 2a S. 47 mit Hinweisen). Wenn die Beschwerdeführerin also ausführt, die zweijährige Trennungsphase, die für eine einseitige Scheidungsklage nach Art. 114 ZGB vorausgesetzt werde, sei bei ihrer Scheidung angesichts des beidseitigen Scheidungswillens nicht rechtserheblich gewesen, spricht dies für die Richtigkeit ihrer damals getätigten Aussagen. Eine falsche Protokollierung oder unzulängliche Übersetzung dieser Aussagen ist nicht dargetan, nachdem in der Beschwerde lediglich unsubstanziiert in den Raum gestellt wird, dass im Scheidungsverfahren (lediglich) "sinngemäss" protokolliert werde.

3.4.2. Auch vor dem Hintergrund der nachvollziehbaren Erklärungen des Ex-Ehemannes zum weiterbestehenden gemeinsamen Wohnsitz (vgl. E. 3.3 hiervor) erscheint die These der Beschwerdeführerin, es habe sich nach 2014 um "ein Arrangement mit dem klaren Ziel der Wiederannäherung" gehandelt, als reine Schutzbehauptung. Ihre These wird zusätzlich dadurch entkräftet, dass die Ex-Ehegatten sich bereits anfangs 2014 güterrechtlich auseinandergesetzt und ehevertraglich Gütertrennung vereinbart hatten. Insgesamt durfte die Vorinstanz vor diesem Hintergrund willkürfrei davon ausgehen, dass die Ex-Ehegatten seit Anfang 2014 trotz gemeinsamem Wohnsitz keinen Ehewillen mehr hatten. Eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung ist diesbezüglich nicht dargetan.

3.4.3. Auch eine Gehörsverletzung ( Art. 29 Abs. 2 BV ) ist - entgegen der kaum rechtsgenüglich substanziierten Rüge der Beschwerdeführerin (vgl. zu den Anforderungen E. 2 hiervor) - nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat sich mit den von der Beschwerdeführerin im kantonalen Verfahren vorgetragenen Argumenten einlässlich auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, warum ihre Beweisofferten nicht tauglich waren, zu der von ihr angestrebten abweichenden Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu führen.

3.5. Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz trotz des fortdauernden gemeinsamen Wohnsitzes der Beschwerdeführerin und ihres Ex-Ehegatten zu Recht davon ausgegangen, dass die eheliche Beziehung seit Anfang 2014 nicht mehr gelebt wurde; migrationsrechtlich ist damit von einer Ehegemeinschaft von weniger als drei Jahren auszugehen.

Gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kann die Beschwerdeführerin somit die Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht beanspruchen. Ein Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG wird nicht geltend gemacht. Der vorinstanzliche Entscheid ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden.

4. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Brunner