Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_902/2018 KI-generiert

Kosovan National's Residence Permit Extension Denied After Short Marriage and Divorce

Geschäftsnummer 2C_902/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a citizen from Kosovo who entered Switzerland in 2015 and married a fellow countrywoman in 2016. After a brief marriage that ended in divorce in 2017, the respondent applied for an extension of his residence permit, which was initially granted but later denied by the Cantonal Migration Office. Subsequent appeals to the Justice and Security Department, as well as the Cantonal Court, were rejected, prompting the appellant to seek relief from the Federal Tribunal, primarily arguing for the renewal of his residence permit and challenging the impending deportation set for late 2018. The case focuses on the considerations surrounding the potential hardship of repatriation and the individual's integration into Swiss society compared to his circumstances in Kosovo.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Kosovan National's Residence Permit Extension Denied After Short Marriage and Divorce: After a brief marriage that ended in divorce in 2017, the respondent applied for an extension of his residence permit, which was initially granted but later denied by the Cantonal Migration Office. Subsequent appeals to the Justice and Security Department, as well as the Cantonal Court, were rejected, prompting the appellant to seek relief from the Federal Tribunal, primarily arguing for the renewal of his residence permit and challenging the impending deportation set for late 2018. The case focuses on the considerations surrounding the potential hardship of repatriation and the individual's integration into Swiss society compared to his circumstances in Kosovo.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Familienbewilligung ausländische Staatsangehörige Abschiebung schwerer Härtefall Ehedauer Verlängerung der Ausschaffungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The decision was delivered in the simplified procedure according to this article.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

The cost order for the unsuccessful appeal was based on this provision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_902/2018

Urteil vom 12. Oktober 2018

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch MLaw Artan Sadiku,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 3. September 2018 (7H 18 79/7U 18 10).

Erwägungen:

1. A.________, 1988 geborener Staatsangehöriger von Kosovo, reiste Ende 2015 im Alter von 27 Jahren in die Schweiz ein, wo er am 9. Februar 2016 eine hier niedergelassene Landsfrau heiratete. Gestützt darauf erhielt er eine bis zum 5. Dezember 2017 verlängerte Aufenthaltsbewilligung. Die Ehegatten trennten sich am 6. Juli 2017 nach weniger als eineinhalb Jahren, und die Ehe wurde am 26. September 2017 nach einer Dauer von gut zweieinhalb Jahren geschieden.

Das Amt für Migration des Kantons Luzern lehnte mit Verfügung vom 4. Januar 2018 eine Bewilligungsverlängerung ab. Die dagegen erhobene Verwaltungsbeschwerde an das Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Luzern blieb erfolglos, und mit Urteil vom 3. September 2018 wies das Kantonsgericht Luzern die gegen den Departementsentscheid vom 15. März 2018 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab, unter Ansetzung einer Ausreisefrist auf den 30. November 2018.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Oktober 2018 beantragt A.________ dem Bundesgericht hautpsächlich, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, ihm sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern und folgerichtig sei von einer Wegweisung abzusehen.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Das vorliegende Urteil ergeht im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG . Der Entscheid wird summarisch begründet, wobei ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Streitig ist nur noch, ob dem geschiedenen Beschwerdeführer die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG wegen starker Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung im Herkunftsland zu verlängern sei. Das Kantonsgericht legt in E. 4.1 und 4.2 zutreffend die massgeblichen Kriterien dar, die im Hinblick auf die Anerkennung eines derartigen nachehelichen Härtefalls massgeblich sind; es kann darauf verwiesen werden. In E. 4.3 prüft es anhand dieser Kriterien, ob die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdefüḧrers die Annahme eines nachehelichen Härtefalls rechtfertigen. Es berücksichtigt dabei die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz (auch heute noch nicht drei Jahre, nach vorausgegangenen 27 Jahren im Kosovo), das bloss kurze eheliche Zusammenleben, die gelungene hiesige Integration und das Fortbestehen eines gewissen Beziehungsnetzes in der Heimat. Der Beschwerdeführer bringt in dieser Hinsicht nichts vor, was nicht auch schon die Vorinstanz in Betracht gezogen und gewürdigt hat. Seine Äusserungen geben keinen Anlass, das Ergebnis der vollständig erscheinenden Verhältnismässigkeitsprüfung im Hinblick auf die Wiedereingliederung in seiner Heimat in Frage zu stellen. Soweit der Beschwerdeführer eine neue Partnerin erwähnt, steht davon nichts im angefochtenen Urteil (s. aber Art. 105 Abs. 1 BGG ) und es dürfte sich um ein unzulässiges Novum handeln ( Art. 99 Abs. 1 BGG ). Ohnehin aber legt er nicht dar, inwiefern die nach seinen Angaben bloss über eine Aufenthaltsbewilligung verfügende Frau, sollten sich Heiratspläne konkretisieren und verwirklichen, ihm einen Rechtsanspruch auf Bewilligung verschaffen könnte (Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ).

Was das Rechtsbegehren zur Wegweisung betrifft, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 4BGG). Rügen verfassungsrechtlicher Natur betreffend die Wegweisung als gesetzliche Konsequenz der Bewilligungsverweigerung, die im Rahmen einer subsidiären Verfassungsbeschwerde zu hören wären ( Art. 113 ff. BGG ), werden nicht vorgetragen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG ).

Soweit auf die Beschwerde eingetreten werden kann, ist sie offensichtlich unbegründet und abzuweisen.

4. Mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

5. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Oktober 2018

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller