Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_90/2021 KI-generiert

Claimant v. Canton: Appeal against Denial of Free Legal Aid Upheld Due to Failure to Challenge Multiple Grounds for Dismissal

Geschäftsnummer 2C_90/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

An individual filed a lawsuit for state liability in the Canton of Aargau, seeking compensation for an alleged unlawful detention and related physical damages, claiming a compensation of 1,460 days at CHF 300 per day plus interest for both claims. The individual also applied for legal aid, which was denied by the Aargau Administrative Court due to the lawsuit being deemed without merit. The court had required a cost advance of CHF 4,000, and the compensatory claims were considered time-barred with no adequate evidence provided for the alleged health damages. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the approval of free legal aid for the previous proceedings. However, the Tribunal found the appeal insufficiently substantiated as it failed to address previous court findings adequately.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Claimant v. Canton: Appeal against Denial of Free Legal Aid Upheld Due to Failure to Challenge Multiple Grounds for Dismissal: The individual also applied for legal aid, which was denied by the Aargau Administrative Court due to the lawsuit being deemed without merit. The court had required a cost advance of CHF 4,000, and the compensatory claims were considered time-barred with no adequate evidence provided for the alleged health damages. The individual then appealed to the Swiss Federal Tribunal, requesting the approval of free legal aid for the previous proceedings. However, the Tribunal found the appeal insufficiently substantiated as it failed to address previous court findings adequately.

Schlagwörter

KI-generiert
Staatshaftung unentgeltliche Rechtspflege Zulässige Gründe Verjährung Haftentschädigung Verjährungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was declared inadmissible in a simplified procedure because it manifestly lacked sufficient substantiation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal dispensed with levying court costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_90/2021

Urteil vom 2. Februar 2021

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Businger.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kanton Aargau,

handelnd durch das Departement Volkswirtschaft und Inneres, Amt für Justizvollzug.

Gegenstand

Staatshaftung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 8. Januar 2021 (WKL.2020.14).

Erwägungen:

1.

1.1. Am 20. August 2020 erhob A.________ Staatshaftungsklage beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und verlangte eine Entschädigung infolge Überhaft von 1'460 Tagen zu je Fr. 300.-- nebst Zins sowie eine Entschädigung für körperliche Schäden in Höhe von Fr. 300.-- pro Tag nebst Zins. Nachdem ihn das Verwaltungsgericht zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert hatte, stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch wegen Aussichtslosigkeit ab und setzte eine letzte Frist von 10 Tagen zur Bezahlung des Kostenvorschusses von Fr. 4'000.-- an.

1.2. Mit Beschwerde vom 26. Januar 2021 beantragt A.________ dem Bundesgericht sinngemäss, ihm sei für das vorinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.

2.

2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennen dabei die zulässigen Rügegründe. Der Beschwerdeführer ist auf diese Anforderungen hingewiesen worden (vgl. S. 6 der angefochtenen Verfügung). Beruht der angefochtene Entscheid auf mehreren selbständigen Begründungen, hat die beschwerdeführende Partei darzulegen, dass jede von ihnen Recht verletzt ( BGE 142 III 364 E. 2.4 ; 138 I 97 E. 4.1.4).

2.2. Das Verwaltungsgericht hat die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege dargelegt (vgl. E. 1 der angefochtenen Verfügung) und die Klage des Beschwerdeführers als aussichtslos taxiert. Soweit die Klage wegen "Überhaft" eingereicht worden sei, sei die eingeklagte Forderung bereits verjährt. Zudem stütze sich der kritisierte Freiheitsentzug auf rechtskräftige Urteile u.a. des Bundesgerichts (Urteil 6B_1116/2014 vom 20. Januar 2015), die im Staatshaftungsverfahren nicht mehr überprüft werden könnten (vgl. E. 4 der angefochtenen Verfügung). Was die Klage wegen angeblich erlittener Gesundheitsschäden betreffe, werde diese in keiner Art und Weise substanziiert. Der Schaden werde lediglich behauptet. Weiter sei nicht erkennbar, inwiefern der angebliche Schaden widerrechtlich verursacht worden sei, wobei nochmals darauf hinzuweisen sei, dass formell rechtskräftige Entscheide im Haftungsverfahren nicht überprüft werden könnten. Schliesslich werde der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Freiheitsentzug und den angeblichen Gesundheitsschäden nicht dargetan und dürfte auch bei diesem Anspruch die Verjährung bereits eingetreten sein (vgl. E. 5 der angefochtenen Verfügung).

2.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Zwar äussert er sich zur Verjährung und verweist u.a. auf seine Arbeitsunfähigkeit vom 28. März 2018 bis Ende 2019 sowie darauf, dass gewisse Krankheiten erst später diagnostiziert worden seien; er übersieht aber, dass der Eintritt der Verjährung lediglich eine selbständige Begründung der angefochtenen Verfügung darstellt. Darauf, dass im Staatshaftungsverfahren rechtskräftige Entscheide nicht mehr infrage gestellt werden können, geht der Beschwerdeführer nicht ein. Stattdessen beschränkt er sich auf den Hinweis, dass strafrechtliche Massnahmen nicht notwendig gewesen seien. Ebenso unterlässt es der Beschwerdeführer, sich substanziiert zum mangelnden Nachweis seiner Entschädigungsforderung für angebliche Gesundheitsschäden sowie zum Kausalzusammenhang zu äussern. Auch unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer eine Laienbeschwerde eingereicht hat und die formellen Hürden daher praxisgemäss niedriger anzusetzen sind (Urteil 2C_626/2020 vom 3. August 2020 E. 2.4), mangelt es der Beschwerde offensichtlich an einer hinreichenden Begründung. Darauf ist im vereinfachten Verfahren durch den Einzelrichter nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).

3. Es rechtfertigt sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Damit wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos, sollte es sinngemäss auch für das bundesgerichtliche Verfahren gestellt worden sein.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. Februar 2021

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Businger