Serbian National's Late Appeal Against Non-Renewal of Expired Residence Permit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint filed by a Serbian national concerning the refusal to renew her residence permit, which had been initially revoked and had expired on January 10, 2013. The complaint was directed against a decision by the Administrative Court of the Canton of Zurich made on December 4, 2013. The timeline highlights that the complaint to the Federal Tribunal was filed after the legal deadline for submission had passed, leading to complications regarding its admissibility under relevant Swiss law. The case addresses procedural issues related to the timing and eligibility for appeal in matters of public law concerning residency permits.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 1 BGG, Art. 44 Abs. 1 BGG, Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 48 Abs. 1 BGG, Art. 45 Abs. 1 BGG, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG; Serbian National's Late Appeal Against Non-Renewal of Expired Residence Permit: The complaint was directed against a decision by the Administrative Court of the Canton of Zurich made on December 4, 2013. The timeline highlights that the complaint to the Federal Tribunal was filed after the legal deadline for submission had passed, leading to complications regarding its admissibility under relevant Swiss law. The case addresses procedural issues related to the timing and eligibility for appeal in matters of public law concerning residency permits.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was declared inadmissible because the court decided not to enter upon the merits in simplified procedure.
Cited in relation to imposing court costs according to the outcome.
Used to impose the court costs on the appellant following the outcome of the procedure.
This article was cited as an alternative reason for the inadmissibility of the appeal regarding the right of residence.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (1)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_90/2014
Urteil vom 29. Januar 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dominik Zillig,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich ,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich ,
Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 4. Dezember 2013.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten der 1988 geborenen serbischen Staatsangehörigen X.________ gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 4. Dezember 2013 betreffend Nichtverlängerung ihrer vorerst widerrufenen und am 10. Januar 2013 durch Zeitablauf erloschenen Aufenthaltsbewilligung,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen ist ( Art. 100 Abs. 1 BGG ),
dass gemäss Art. 44 Abs. 1 BGG Fristen, die durch eine Mitteilung oder den Eintritt eines Ereignisses ausgelöst werden, am folgenden Tag zu laufen beginnen,
dass gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillstehen,
dass die Beschwerde als rechtzeitig erhoben gilt, wenn sie spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wird ( Art. 48 Abs. 1 BGG ),
dass das Urteil des Verwaltungsgerichts der vor jener Instanz als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin handelnden Person gemäss Sendungsverfolgungsformular der Post am 11. Dezember 2013 ausgehändigt worden ist und nicht am 13. Dezember 2013, wie in der vom neuen Rechtsvertreter verfassten Rechtsschrift geltend gemacht wird,
dass mithin die Beschwerdefrist am 12. Dezember 2013 zu laufen begonnen und unter Berücksichtigung des Friststillstandes sowie des Umstands, dass der 26. Januar 2014 ein Sonntag war (vgl. Art. 45 Abs. 1 BGG ), am 27. Januar 2014 geendet hat,
dass die dem Bundesgericht unterbreitete Rechtsschrift das Datum des 28. Januar 2014 trägt und der Briefumschlag auch mit einem auf dieses Datum lautenden Frankaturstempel versehen ist,
dass die Beschwerde mithin verspätet erhoben worden ist,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zudem nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG unzulässig wäre, lässt sich doch im Falle einer in Anwendung von Art. 44 AuG erteilten Aufenthaltsbewilligung regelmässig kein Anspruch auf deren Verlängerung (etwa aus Art. 50 AuG) geltend machen und wird ein solcher Anspruch auch nicht in vertretbarer Weise geltend gemacht,
dass mithin auf die Beschwerde mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit dem vorliegenden instanzabschliessenden Urteil gegenstandslos wird,
dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Januar 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller