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2C_9/2011 KI-generiert

Guinean National vs. Switzerland: Refusal of Residence Permit Due to Serious Drug Offenses

Geschäftsnummer 2C_9/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who entered Switzerland in 2000 under a false identity and subsequently applied for asylum, which was denied. After marrying a Swiss national in 2005, he obtained a residence permit, which was last extended until August 2010. However, he was involved in organized drug trafficking and was convicted multiple times, receiving a 24-month prison sentence in 2009. Following his criminal activity, the local migration authorities denied his application for the extension of his residence permit and the granting of a settlement permit. His appeals to the relevant administrative authorities and the cantonal court were unsuccessful, leading to a further challenge at the federal level, which ultimately upheld the denial based on the applicant's criminal history.

Legislator-Regeste

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Art. 109 BGG, Art. 63 AuG, Art. 62 lit. b AuG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Guinean National vs. Switzerland: Refusal of Residence Permit Due to Serious Drug Offenses: After marrying a Swiss national in 2005, he obtained a residence permit, which was last extended until August 2010. However, he was involved in organized drug trafficking and was convicted multiple times, receiving a 24-month prison sentence in 2009. Following his criminal activity, the local migration authorities denied his application for the extension of his residence permit and the granting of a settlement permit. His appeals to the relevant administrative authorities and the cantonal court were unsuccessful, leading to a further challenge at the federal level, which ultimately upheld the denial based on the applicant's criminal history.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Residenzpflicht Asylgrund schwere Kriminalität Betäubungsmittelhandel-Strafmass

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 109 BGG
The appeal was dismissed using the simplified procedure based on this article.
Art. 63 AuG
auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen.
Art. 62 lit. b AuG
a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG sieht die Möglichkeit eines Bewilligungswiderrufs vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde.
Art. 109 Abs. 3 BGG
Used to refer to the correct reasoning of the lower court when dismissing the appeal.
Art. 66 Abs. 1 BGG
The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was dismissed using the simplified procedure based on this article.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Used to refer to the correct reasoning of the lower court when dismissing the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_9/2011

Urteil vom 15. Juni 2011

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung /

Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,

vom 24. November 2010.

Erwägungen:

1. Der 1984 geborene guineische Staatsangehörige X.________ reiste im September 2000 unter Angabe eines falschen Namens und einer falschen Staatsangehörigkeit in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um Asyl. Anstatt auszureisen, heiratete er am 19. August 2005 die damals 18-jährige Schweizerin A.________. Aufgrund dieser Ehe erhielt X.________ eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 18. August 2010 verlängert wurde. Am 11. Juni 2008 ging aus der Ehe eine gemeinsame Tochter hervor.

X.________ beteiligte sich in der Schweiz am organisierten Handel mit Kokain und wurde mehrfach wegen Drogendelikten verurteilt. Letztmals wurde er am 30. September 2009 vom Bezirksgericht Zürich wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen im März 2009, mit einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten bestraft.

Als Folge dieser Delinquenz wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch von X.________ um eine weitere Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung bzw. um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab. Ein Rekurs von X.________ an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich blieb ohne Erfolg und auch eine danach geführte Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich wurde am 24. November 2010 abgewiesen.

2. Die von X.________ beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 24. November 2010 ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung erledigt werden kann.

Gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und Abs. 3 AuG erlischt der Anspruch des ausländischen Ehegattens einer Schweizerin auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung bzw. auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung, wenn Widerrufsgründe nach Art. 63 AuG vorliegen. Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b AuG sieht die Möglichkeit eines Bewilligungswiderrufs vor, wenn die ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Als "längerfristig" gilt jede Freiheitsstrafe, deren Dauer ein Jahr überschreitet ( BGE 135 II 377 E. 4.2 und E. 4.5 S. 379 ff.), wobei mehrere Freiheitsstrafen nicht zusammengerechnet werden (Urteil 2C_415/2010 vom 15. April 2011). Auch wenn die Vorinstanz unzutreffend von einer Zusammenrechnung ausging, ist dieses Erfordernis hier erfüllt.

Der Beschwerdeführer bestreitet dies denn auch nicht, sondern beruft sich einzig darauf, dass die Verweigerung der Niederlassungsbewilligung bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht zwingend und im vorliegenden Fall unverhältnismässig sei. Die erhobene Rüge geht jedoch ins Leere: Richtig ist wohl, dass die Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung nicht automatisch verweigert werden muss, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, sondern dass eine solche Massnahme aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls verhältnismässig sein muss. Dies hat das Verwaltungsgericht aber nicht verkannt; vielmehr hat es die hier massgeblichen öffentlichen Interessen an einer Ausreise des Beschwerdeführers und dessen private Interessen an einem Verbleib in der Schweiz in sachgerechter Weise gewürdigt und es für zumutbar erachtet, dass der Beschwerdeführer nach Guinea zurückkehrt. Auch die Situation der Schweizer Ehegattin und des gemeinsamen Kindes wurde vom Verwaltungsgericht pflichtgemäss in die Interessenabwägung miteinbezogen; angesichts der Schwere der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten durfte die Vorinstanz aber zum Schluss gelangen, dass den Interessen von Ehefrau und Kind hier keine entscheidende Bedeutung zukommt.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, und es kann ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

3. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt und der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Juni 2011

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Zünd Zähndler