Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_896/2008 KI-generiert

Pension Funds Withholding Tax Refund Dispute

Geschäftsnummer 2C_896/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves several welfare funds and foundations that held a substantial number of shares in a company, engaging in transactions concerning the sale and repurchase of these shares with a bank to facilitate a capital reduction by the company. These transactions led to the imposition of a withholding tax, which the funds initially sought to have refunded. Following investigations, the tax authority demanded repayment of the refunded amounts, citing potential tax avoidance. The subsequent appeals against the tax authority's decisions were unsuccessful, culminating in a ruling by an administrative court that denied the refund based on alleged involvement in tax avoidance schemes. The case brought forward disputes over the legitimacy of the transactions and the application of tax laws.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 42 BGG, Art. 95 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG; Pension Funds Withholding Tax Refund Dispute: These transactions led to the imposition of a withholding tax, which the funds initially sought to have refunded. Following investigations, the tax authority demanded repayment of the refunded amounts, citing potential tax avoidance. The subsequent appeals against the tax authority's decisions were unsuccessful, culminating in a ruling by an administrative court that denied the refund based on alleged involvement in tax avoidance schemes. The case brought forward disputes over the legitimacy of the transactions and the application of tax laws.

Schlagwörter

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Rückerstattung der Verrechnungssteuer Pensionsfonds Kapitalsteuer Rentenkürzung Steuerumgehung Bankenrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 BGG

Cited to confirm that the appeal was filed within the time limits and in the correct form.

Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG

Cited to order the Federal Tax Administration to pay the Federal Supreme Court costs because the appeal was granted.

Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG

Cited to order the Federal Tax Administration to pay the appellants a party indemnity for the Federal Supreme Court proceedings.

Art. 68 Abs. 5 BGG

Cited to remit the case to the lower court for a new decision regarding costs and party indemnities for the proceedings before the Federal Administrative Court.

Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 83 sowie Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG

Cited to establish the admissibility of the appeal in public law matters against the decision of the Federal Administrative Court.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited to establish the standing (legitimation) of the appellants to file the appeal in public law matters.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning section (E. 1.1) to confirm the admissibility of the appeal based on the violation of federal law, which is the core issue decided upon by granting the appeal.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (47)

BGE 147 II 338
Swiss Federal Supreme Court Ruling on Withholding Tax Refund Denial Due to Tax Evasion in Share Transfer Involving "Purchase of a Full Purse"
«…e l'impôt anticipé. Cet arrêt a fait l'objet, de la part de la doctrine, de critiques qui ont été relatées dans l'arrêt 2C_896/2008 du 30 octobre 2009 (consid. 4.4). Le Tribunal fédéral a en revanche nié l'existence d'une évasion fiscale dans deux aut…»
BGE 143 II 37
Swissgrid Advance Payments Restitution Interest Dispute
«…ch auf der Rückerstattung einer zu Unrecht zurückverlangten Verrechnungssteuer ein Vergütungszins zugesprochen (Urteile 2C_896/2008 vom 30. Oktober 2009 E. 5, in: StR 65/2010 S. 156; A.159/1980 vom 25. November 1983 E. 8, in: ASA 53 S. 84). 5.4 Berei…»
BGE 136 II 525
Heir's Civil Recourse Obligation for Inheritance Tax Reimbursement Over Other Beneficiaries
«…rrechnungssteuer (vgl. BGE 125 II 348 E. 4 S. 352 f.; Urteile 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 E. 3.2, in: ASA 77 S. 554; 2C_896/2008 vom 30. Oktober 2009 E. 4.3, in: StR 65/2010 S. 157), der nur erreicht werden kann, wenn die Steuer auf den Leistungsgl…»
A-1477/2024 (2025-07-04)
VAT Input Tax Deduction for Participation Holding Company
«…- verlangten Verrechnungssteuer ein Vergütungszins zugesprochen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 II 37 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_896/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 5; vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-938/2023 vom 11. Juli 2024 E. 2.2.5.1).…»
A-938/2023 (2024-07-11)
VAT Refund Interest Calculation Dispute
«…verlangten Verrechnungssteuer ein Vergütungszins zuge- sprochen (vgl. zum Ganzen: BGE 143 II 37 E. 5.3; Urteil des BGer 2C_896/2008 vom 30. Oktober 2008 E. 5; vgl. auch: Urteil des BVGer A-2483/2013 vom 17. März 2014 E. 3.3, in welchem auch aufgrund e…»
A-517/2022 (2024-06-26)
Pension Fund Denied Interest on Withholding Tax Refunds
«…ückverlangten Verrech- nungssteuer ein Vergütungszins zugesprochen (BGE 143 II 37 E. 5.3 mit Hinweisen; Urteil des BGer 2C_896/2008 vom 30. Oktober 2009 E. 5; Ur- teil des BVGer A-5555/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2.2 [zur Publika- tion vorgesehen];…»
DB.2020.144 (2023-03-31) · zh
Taxpayer v. Tax Office: Hidden Profit Distributions, Interest Rates, and Participation Deduction
«…u legen, die sachgemäss ge- wesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (BGr, 30. Okto- ber 2009, 2C_896/2008, E. 2.4). bb) Die Verwendung der fraglichen Instrumente kann nicht als unüblich ange- sehen werden. Diese Ins…»
3.BV.2021.1 (2022-09-22) · ag
Shareholder's Intentional Non-Declaration of Advantageous Payments Bars Tax Refund
«…rehrlichen Inländer wird sie zu- rückerstattet (vgl. BGE 125 II 348, E. 4; Bundesgerichtsurteil vom 30. Ok- tober 2009 [2C_896/2008], E. 2.2 = StR 2010 S. 156). 3.2. 3.2.1. Art. 23 VStG in der Fassung vom 28. September 2018, in Kraft seit 1. Ja- nuar…»
66/2021/8 (2022-07-15) · sh
Withholding Tax Refund Denial Requires Recipient's Knowledge or Participation in Tax Evasion
«…bejahen, da die Leistungsempfängerin an der Steuerumge- hung massgeblich beteiligt gewesen war (vgl. E. 5.6). Im Urteil 2C_896/2008 vom 30. Oktober 2009 bejahte das Bundesgericht einen Rückerstattungsanspruch in einem Fall, in welchem den grundsätzlic…»
A-633/2019 (2021-12-21)
Swiss Tax Authority v. Company on Withholding Tax on Liquidation Surplus
«…évasion fiscale (arrêts du TF 2C_171/2019 du 11 octobre 2019 consid. 5.2.3, 2C_732/2010 du 28 juin 2012 consid. 5.4.3, 2C_896/2008 du 30 octobre 2009 [dont l'objet était le remboursement de l'impôt anticipé] consid. 4.2.5). Cela posé, selon la jurisp…»
2C_80/2021 (2021-07-29)
A.________ SA v. Tax Authority: Refusal to Refund Withholding Tax on Acquisition of Swiss Holding Company Deemed Tax Evasion
«…e l'impôt anticipé. Cet arrêt a fait l'objet, de la part de la doctrine, de critiques qui ont été relatées dans l'arrêt 2C_896/2008 du 30 octobre 2009 (consid. 4.4). Le Tribunal fédéral a en revanche nié l'existence d'une évasion fiscale dans deux aut…»
A-1795/2017 (2020-12-01)
Tax Authority Wrongly Denied Anticipatory Tax Refund in Legitimate Business Expansion
«…/2017 fiscale (arrêts du TF 2C_171/2019 du 11 octobre 2019 consid. 5.2.3, 2C_732/2010 du 28 juin 2012 consid. 5.4.3, 2C_896/2008 du 30 octobre 2009 [dont l'objet était le remboursement de l'impôt anticipé] consid. 4.2.5). 3.4.3 3.4.3.1 Selon la Ha…»
2C_332/2020 (2020-11-25)
Remuneration for Board Members: Simplified Payroll vs. Tax Avoidance
«…9 E. 5.2.3, in: StE 2020 B 22.1 Nr. 10; StR 74/2019 S. 903; 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.8, in: ASA 82 S. 241; 2C_896/2008 vom 30. Oktober 2009 E. 4.2.5, in: StR 65/2010 S. 156). Im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 143 Abs.…»
2C_333/2020 (2020-11-25)
Swiss Federal Supreme Court Remands Tax Evasion Case for Factual Determination of Director Fee Compensation Value
«…9 E. 5.2.3, in: StE 2020 B 22.1 Nr. 10; StR 74/2019 S. 903; 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.8, in: ASA 82 S. 241; 2C_896/2008 vom 30. Oktober 2009 E. 4.2.5, in: StR 65/2010 S. 156). Im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 143 Abs.…»
2C_334/2020 (2020-11-25)
Tax Avoidance in Board Compensation Using Simplified Accounting Procedure
«…9 E. 5.2.3, in: StE 2020 B 22.1 Nr. 10; StR 74/2019 S. 903; 2C_487/2011 vom 13. Februar 2013 E. 2.8, in: ASA 82 S. 241; 2C_896/2008 vom 30. Oktober 2009 E. 4.2.5, in: StR 65/2010 S. 156). Im Geltungsbereich der Untersuchungsmaxime (vgl. Art. 143 Abs.…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_896/2008

Urteil vom 30. Oktober 2009

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Karlen, Zünd, Donzallaz,

Gerichtsschreiber Winiger.

1. Verfahrensbeteiligte

Wohlfahrtsfonds A.________,

2. Stiftung B.________,

3. Stiftung C.________,

4. Wohlfahrtsfonds D.________,

5. Pensionskasse E.________,

Beschwerdeführer,

alle vertreten durch Fürsprecherin

Prof. Dr. Madeleine Simonek,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung.

Gegenstand

Rückerstattung der Verrechnungssteuer,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 5. November 2008.

Sachverhalt:

A. A.a Der Wohlfahrtsfonds A.________, die Stiftung B.________, die Stiftung C.________, der Wohlfahrtsfonds D.________ sowie die Pensionskasse E.________ (nachfolgend: Vorsorgewerke E.________) besassen per Ende Dezember 2003 insgesamt einen Bestand von 725'000 Inhaberaktien à nominal Fr. 1.-- der X.________ Holding AG.

A.b Im Januar 2004 kontaktierte die Y.________ Bank die Vorsorgewerke E.________ und fragte an, ob diese bereit wären, einen Teil ihrer X.________-Aktien zum Zwecke der Kapitalherabsetzung der X.________ Holding anzudienen. Die Vorsorgewerke E.________ erklärten sich in der Folge bereit, Aktien aus den bisherigen Beständen anzudienen, wollten aber wieder einen gleichen Bestand von X.________-Aktien erwerben.

X.________ Holding und Y.________ Bank standen in den Jahren 2003 und 2004 in einem Mutter-Tochter-Verhältnis mit hundertprozentiger Beherrschung durch die X.________ Holding.

Am 12. Januar 2004 verkaufte die Y.________ Bank der Pensionskasse E.________, der Stiftung C.________ sowie dem Wohlfahrtsfonds A.________ insgesamt 195'000 X.________-Aktien zum Marktpreis von Fr. 84.35 je Aktie. Am 20. Januar 2004 kaufte die Y.________ Bank im Namen und auf Rechnung der X.________ Holding 195'000 X.________-Aktien zum Preis von Fr. 84.75 je Aktie von der Pensionskasse E.________, der Stiftung C.________ und dem Wohlfahrtsfonds A.________ zurück. Die Y.________ Bank rechnete dabei auf dem Verkaufspreis (nach Abzug des Nominalwerts von Fr. 1.-- pro Aktie) jeweils eine Verrechnungssteuer von 35 % ab. Im Einzelnen stellte sich dies wie folgt dar:

Pensionskasse E.________: 170'000 Aktien; Verkaufspreis Fr. 14'407'500.--; Verrechnungssteuer Fr. 4'983'125.--.

Stiftung C.________: 10'000 Aktien; Verkaufspreis Fr. 847'500.--; Verrechnungssteuer Fr. 293'125.--.

Wohlfahrtsfonds A.________: 15'000 Aktien; Verkaufspreis Fr. 1'271'250.--; Verrechnungssteuer Fr. 439'687.50.

Die X.________ Holding vernichtete die oben erwähnten 195'000 Inhaberaktien am 18. Februar 2004 im Rahmen einer Kapitalherabsetzung.

A.c Im Verlauf des Jahres 2004 kontaktierte die Y.________ Bank erneut die Vorsorgewerke E.________ und und fragte an, ob diese bereit wären, einen Teil ihrer X.________-Aktien zum Zwecke der Kapitalherabsetzung der X.________ Holding anzudienen. Die Vorsorgewerke E.________ erklärten sich wiederum bereit, Aktien aus den bisherigen Beständen anzudienen, mit der Absicht, wieder einen gleichen Bestand von X.________-Aktien zu erwerben.

A.d Am 19. Juli 2004 verkaufte die Y.________ Bank den Vorsorgewerken E.________ insgesamt 500'000 X.________-Aktien zum Marktpreis von Fr. 77.-- je Aktie. Am gleichen Tag kaufte die Y.________ Bank im Namen und auf Rechnung der X.________ Holding insgesamt 500'000 X.________-Aktien zum Preis von Fr. 78.-- je Aktie von den Vorsorgewerken E.________ zurück. Die Y.________ Bank rechnete dabei auf dem Verkaufspreis (nach Abzug des Nominalwerts von Fr. 1.-- pro Aktie) wiederum jeweils eine Verrechnungssteuer von 35 % ab. Im Einzelnen stellte sich dies wie folgt dar:

Pensionskasse E.________: 410'000 Aktien; Verkaufspreis Fr. 31'980'000.--; Verrechnungssteuer Fr. 11'049'500.--.

Stiftung C.________: 50'000 Aktien; Verkaufspreis Fr. 3'900'000.--; Verrechnungssteuer Fr. 1'347'500.--.

Stiftung B.________: 10'000 Aktien; Verkaufspreis Fr. 780'000.--; Verrechnungssteuer Fr. 269'500.--.

Wohlfahrtsfonds A.________: 15'000 Aktien; Verkaufspreis Fr. 1'170'000.--; Verrechnungssteuer Fr. 404'250.--.

Wohlfahrtsfonds D.________: 15'000 Aktien; Verkaufspreis Fr. 1'170'000.--; Verrechnungssteuer Fr. 404'250.--.

Die X.________ Holding vernichtete die oben erwähnten 500'000 Inhaberaktien am 23. Februar 2005 im Rahmen einer Kapitalherabsetzung.

B. B.a In den Monaten Februar bis Mai 2005 machten die Vorsorgewerke E.________ für die vorerwähnten Transaktionen die Rückerstattung der Verrechnungssteuer von insgesamt Fr. 19'190'937.50 geltend. Im Einzelnen stellte sich dies wie folgt dar:

Pensionskasse E.________: Sie beantragte am 18. Februar 2005 eine Rückerstattung im Umfang von Fr. 16'032'625.-- (Fr. 4'983'125.-- plus Fr. 11'049'500.--).

Stiftung C.________: Sie beantragte am 28. Februar 2005 eine Rückerstattung im Umfang von Fr. 1'640'625.-- (Fr. 293'125.-- plus Fr. 1'347'500.--).

Stiftung B.________: Sie beantragte am 27. April 2005 eine Rückerstattung im Umfang von Fr. 269'500.--.

Wohlfahrtsfonds A.________: Er beantragte am 2. Mai 2005 eine Rückerstattung im Umfang von Fr. 843'937.50 (Fr. 439'687.50 plus Fr. 404'250.--)

Wohlfahrtsfonds D.________: Er beantragte am 28. April 2005 eine Rückerstattung im Umfang von Fr. 404'250.--.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) gab den entsprechenden Anträgen der Vorsorgewerke E.________ vollumfänglich statt.

B.b Aufgrund von Abklärungen erhielt die ESTV in der Folge Kenntnis von den vorerwähnten Aktienkäufen und -verkäufen und forderte die Vorsorgewerke E.________ mit Schreiben vom 8. Februar 2006 zur Rückzahlung der entsprechenden Rückerstattungsbeträge von insgesamt Fr. 19'190'937.50 auf. Die Vorsorgewerke E.________ erklärten mit Schreiben vom 29. Juni 2006, die Rückzahlungen per 28. Juni 2006 erfolgten unter ausdrücklichem Vorbehalt, und der Bestand und die Höhe der Forderungen der ESTV seien in einem Rechtsmittelverfahren abschliessend festzustellen; die Bezahlung stelle keine Anerkennung der geltend gemachten Forderung dar.

B.c Die ESTV beschloss mit (je separat eröffneten) Entscheiden vom 20. Dezember 2006, dass sie den (einzelnen) Vorsorgewerken E.________ die Rückerstattung der Verrechnungssteuer im Betrag von insgesamt Fr. 19'190'937.50 auf den (jeweiligen) im Jahr 2004 fällig gewordenen Teilliquidationsanteilen betreffend die Kapitalreduktion der X.________ Holding verweigere.

B.d Am 31. Januar 2007 erhoben die Vorsorgewerke E.________ gegen die Entscheide der ESTV vom 20. Dezember 2006 (je separat und entsprechend ihren Anteilen) Einsprache und beantragten, ihnen sei die Verrechnungssteuer von insgesamt Fr. 19'190'937.50 zurückzuerstatten, zuzüglich (je) eines Vergütungszinses von 5 % ab 28. Juni 2006.

B.e Mit Entscheid vom 10. Mai 2007 wies die ESTV die Einsprachen vollumfänglich ab und stellte fest, dass die Vorsorgewerke E.________ ihr den Betrag von insgesamt Fr. 19'190'937.50 zu Recht zurückvergütet hätten. Zudem stellte die ESTV fest, dass die Vorsorgewerke E.________ ihr einen (anteilsmässigen) Verzugszins von 5 % auf diesem Betrag für die Zeitspanne der Rückerstattung bis zum 28. Juni 2006 schuldeten.

Die ESTV begründete diesen Entscheid im Wesentlichen damit, dass die Einsprecher wirtschaftlich nicht frei über die Zahlungen der Y.________ Bank vom 20. Januar resp. 14. Juli 2004 hätten verfügen können und ihnen daher das Recht zur Nutzung dieser Zahlungen abzusprechen sei. In der Sache kam die ESTV zum Schluss, es liege eine Steuerumgehung vor.

C. Die gegen diesen Einspracheentscheid am 13. Juni 2007 erhobenen Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht blieben erfolglos. Das Bundesverwaltungsgericht vereinigte zunächst mit Verfügung vom 21. Juni 2007 die verschiedenen Beschwerden und wies diese mit Urteil vom 5. November 2008 ab.

Das Bundesverwaltungsgericht bejahte zwar einen grundsätzlichen Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, da die Vorsorgewerke E.________ bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besessen hätten. Hingegen kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer zu einer Steuerumgehung führen würde, an welcher die Vorsorgewerke E.________ massgeblich beteiligt waren.

D. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2008 erheben die Vorsorgewerke E.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und stellen folgenden Hauptantrag:

"Den Beschwerdeführenden sei die Verrechnungssteuer von total CHF 19'190'937.50 auf den im Jahre 2004 fällig gewordenen Teilliquidationsanteilen aus zwei Kapitalherabsetzungen der X.________ Holding AG wie folgt zurückzuerstatten:

Wohlfahrtsfonds A.________ ein Verrechnungssteuerbetrag von total CHF 843'937.50 (CHF 439'687.50 und CHF 404'250);

Stiftung B.________ ein Verrechnungssteuerbetrag von CHF 269'500;

Stiftung C.________ ein Verrechnungssteuerbetrag von total CHF 1'640'625 (CHF 293'125 und CHF 1'347'500);

Wohlfahrtsfonds D.________ ein Verrechnungssteuerbetrag von CHF 404'250;

Pensionskasse E.________ ein Verrechnungssteuerbetrag von total CHF 16'032'625 (CHF 4'983'125 und CHF 11'049'500).

jeweils zuzüglich eines Vergütungszinses ab 28. Juni 2006 von 5 %."

Eventualiter beantragen die Beschwerdeführer, die Sache sei zur Feststellung des massgebenden Sachverhalts an die ESTV zurückzuweisen.

Gerügt wird neben einer unrichtigen Feststellung des Sachverhalts (sinngemäss) die Verletzung von Bundesrecht durch die Vorinstanz, da diese die Mitwirkung der Beschwerdeführer an einer Steuerumgehung bejaht habe.

E. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt die Abweisung der Beschwerde, während das Bundesverwaltungsgericht auf eine Vernehmlassung verzichtet.

F. Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts hat die Angelegenheit am 30. Oktober 2009 an einer öffentlichen Sitzung beraten.

Erwägungen:

1.

1.1 Gegen Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Verrechnungssteuer ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig (Art. 82 lit. a in Verbindung mit Art. 83 sowie Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG ). Die Beschwerdeführer sind gestützt auf Art. 89 Abs. 1 BGG zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten legitimiert; auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ( Art. 100 Abs. 1 und Art. 42 BGG ) ist daher einzutreten.

1.2 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze Bundesrecht - inklusive Bundesverfassungsrecht -, Völkerrecht sowie kantonale verfassungsmässige Rechte ( Art. 95 BGG ). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht ( Art. 97 Abs. 1 BGG bzw. Art. 105 Abs. 2 BGG ). Eine entsprechende Rüge, welche rechtsgenüglich substantiiert vorzubringen ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.), setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels sich für den Ausgang des Verfahrens als entscheidend erweist ( Art. 97 Abs. 1 BGG ). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur soweit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ).

2. Umstritten ist im vorliegenden Verfahren, ob die Beschwerdeführer Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer von total Fr. 19'190'937.50 auf den im Jahre 2004 fällig gewordenen Teilliquidationsanteilen aus zwei Kapitalherabsetzungen der X.________ Holding AG haben.

2.1 Der Bund erhebt gestützt auf Art. 132 Abs. 2 BV eine Verrechnungssteuer u.a. auf dem Ertrag von beweglichem Kapitalvermögen (vgl. Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer [VStG; SR 642.21] ). Erwirbt eine Gesellschaft oder eine Genossenschaft gestützt auf einen Beschluss über die Herabsetzung des Kapitals oder im Hinblick auf eine Herabsetzung ihres Kapitals eigene Beteiligungsrechte (u.a. Aktien), so unterliegt die Differenz zwischen dem Erwerbspreis und dem einbezahlten Nennwert dieser Beteiligungsrechte der Verrechnungssteuer ( Art. 4a Abs. 1 VStG ). Diese Bestimmung gilt sinngemäss, wenn eine Gesellschaft oder Genossenschaft im Rahmen von Artikel 659 OR eigene Beteiligungsrechte erwirbt, ohne anschliessend ihr Kapital herabzusetzen, sofern die Gesellschaft oder Genossenschaft diese Beteiligungsrechte nicht innerhalb einer Frist von sechs Jahren wieder veräussert ( Art. 4a Abs. 2 VstG ).

Steuerpflichtig ist der Schuldner der steuerbaren Leistung ( Art. 10 Abs. 1 VStG ). Diese ist bei der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung ohne Rücksicht auf die Person des Gläubigers um den Steuerbetrag zu kürzen ( Art. 14 Abs. 1 VStG ).

2.2 Die Verrechnungssteuer wird dem Empfänger der um die Steuer gekürzten Leistung nach Massgabe des Gesetzes vom Bund zurückerstattet (Art. 1 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 30 Abs. 2 VStG ). Im inländischen Verhältnis bezweckt die Verrechnungssteuer in erster Linie, die Deklaration der Erträge beweglichen Kapitalvermögens zu sichern; dem steuerehrlichen Inländer wird sie zurückerstattet (vgl. BGE 125 II 348 E. 4 S. 352 f. mit Hinweisen; MAJA BAUER-BALMELLI, Der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer, 2000, S. 3).

Eine juristische Person hat Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, wenn sie bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatte ( Art. 24 Abs. 2 VStG ), die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte ordnungsgemäss als Ertrag verbucht hat ( Art. 25 Abs. 1 VStG e contrario) und bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung des den steuerbaren Ertrag abwerfenden Vermögenswertes besass ( Art. 21 Abs. 1 lit. a VStG ). Der Antrag auf Rückerstattung muss innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung eingereicht werden ( Art. 32 Abs. 1 VStG e contrario).

Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer ist in allen Fällen unzulässig, in denen sie zu einer Steuerumgehung führen würde ( Art. 21 Abs. 2 VStG ).

2.3 Vorliegend wurde die Verrechnungssteuer von 35 % auf einem Teilliquidationsanteil von insgesamt Fr. 54'831'250.--, ausmachend Fr. 19'190'937.50, im Jahr 2004 von der X.________ Holding AG als Schuldnerin der steuerbaren Leistung erhoben und ordnungsgemäss auf die Beschwerdeführer überwälzt. Diese stellten im Jahr 2005 ein Rückerstattungsbegehren, welchem vorerst stattgegeben wurde. Erst aufgrund einer Nachprüfung kam die ESTV zum Schluss, dass die Voraussetzungen für eine Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht erfüllt seien, weshalb sie am 8. Februar 2006 gestützt auf Art. 51 Abs. 2 und 3 VStG die Wiedereinzahlung der ihres Erachtens zu Unrecht gewährten Rückerstattungsbeiträge anordnete.

Da die erfolgte Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht auf einem förmlichen Entscheid nach Art. 51 Abs. 1 VStG beruhte, ist eine Rückforderung grundsätzlich möglich. Unbestritten ist, dass die formellen Voraussetzungen für eine Rückerstattung (rechtzeitiger und formgültiger Antrag) erfüllt sind. Weiter steht fest, dass die Beschwerdeführer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung ihren Sitz im Inland hatten und dass sie die mit der Verrechnungssteuer belasteten Einkünfte ordnungsgemäss als Ertrag verbucht hatten. Entgegen der Auffassung der ESTV kam die Vorinstanz auch zum Schluss, dass die Beschwerdeführer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung das Recht zur Nutzung an den 695'000 Inhaberaktien der X.________ Holding im Sinne von Art. 21 Abs. 1 lit. a VStG besassen, was die ESTV nicht mehr in Frage stellt. Streitig ist damit im vorliegenden Fall nur noch, ob die Rückerstattung im Sinne von Art. 21 Abs. 2 VStG unzulässig war, weil sie zu einer Steuerumgehung führen würde.

2.4 Eine Steuerumgehung wird nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung angenommen, wenn (a) eine von den Beteiligten gewählte Rechtsgestaltung als ungewöhnlich ("insolite"), sachwidrig oder absonderlich, jedenfalls den wirtschaftlichen Gegebenheiten völlig unangemessen erscheint, wenn zudem (b) anzunehmen ist, dass die gewählte Rechtsgestaltung missbräuchlich lediglich deshalb getroffen wurde, um Steuern einzusparen, die bei sachgemässer Ordnung der Verhältnisse geschuldet wären, und wenn (c) das gewählte Vorgehen tatsächlich zu einer erheblichen Steuerersparnis führen würde, sofern es von der Steuerbehörde hingenommen würde. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Sind die Voraussetzungen der Steuerumgehung erfüllt, so ist der Besteuerung diejenige Rechtsgestaltung zugrunde zu legen, die sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen (für die direkte Bundessteuer vgl. BGE 131 II 627 E. 5.2 S. 635 f.; Urteil 2A.135/2000 vom 9. November 2001 E. 6, in: ASA 72 S. 413; je mit Hinweisen; betreffend Rückerstattung der Verrechnungssteuer vgl. Urteil vom 11. Dezember 1981 E. 1b, in: ASA 50 S. 583 mit Hinweisen).

3. Die Beschwerdeführer rügen zunächst, der Sachverhalt sei in verschiedener Hinsicht offensichtlich falsch bzw. unvollständig und unter Verletzung der Untersuchungspflicht festgestellt worden. Sie bringen zahlreiche neue Tatsachen und Beweismittel vor, welche sie nicht früher hätten geltend machen können, weil erst ein noch nicht abgeschlossenes Strafverfahren gegen den ehemaligen CEO der Y.________ Bank und gegen den ehemaligen Portfolio-Manager der Vorsorgewerke E.________ - dank der Aufhebung des Bankgeheimnisses - kurz vor und nach Ergehen des angefochtenen Urteils Umstände zu Tage gebracht habe, welche die Beschwerdeführer entlasteten. Im Wesentlichen handelt es sich dabei um die Identität der offenbar mehrheitlich inländischen Verkäufer von Aktien an die Y.________ Bank (vgl. lit. A.c und A.e hiervor).

Ob der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung (vgl. E. 1.2) vorgeworfen werden kann, wenn sie Umstände nicht berücksichtigte, die den Beteiligten im Urteilszeitpunkt noch gar nicht bekannt sein konnten, erscheint zumindest fraglich. Eher könnte allenfalls ein Revisionsgrund vorliegen (vgl. Art. 66 Abs. 2 lit. a VwVG [SR 172.021]). Die Frage kann indes offen bleiben, weil die geltend gemachten neuen Sachumstände - wie aus dem Folgenden hervorgeht - ohnehin keinen Einfluss auf den Ausgang des Verfahrens hätten (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG ).

4.

4.1 Die Vorinstanz führte im angefochtenen Entscheid aus, schon aufgrund der zeitlichen Abwicklung und der damit verbundenen Umstände ergebe sich, dass die von den Beteiligten gewählte Vorgehensweise ungewöhnlich sei. In einer Gesamtbetrachtung sei festzustellen, dass die Y.________ Bank Aktien der X.________ Holding, welche sie für deren vorgesehene Kapitalherabsetzung benötigte und die sie entweder bereits besass oder sich kurzfristig auf dem Markt beschaffte, an die Beschwerdeführer veräusserte, um sie kurz darauf von diesen wieder zurückzukaufen und anschliessend für die Kapitalherabsetzung zu verwenden. Diese Vorgehensweise mache aus Sicht der Y.________ Bank und der X.________ Holding wirtschaftlich keinen Sinn, und auch die Beschwerdeführer vermöchten nicht aufzuzeigen, welches die wirtschaftlichen Gründe für die Wahl dieser Vorgehensweise gewesen sein sollten.

Die Vorinstanz folgerte weiter, dass die Y.________ Bank bzw. die X.________ Holding mit dem von ihnen gewählten Vorgehen tatsächlich Steuern sparen könnten, wenn dieses akzeptiert würde. Diese rechtliche Situation sei auch für die Beschwerdeführer klar gewesen; diese hätten im Detail Kenntnis von der Gesamttransaktion gehabt und damit an der Steuerumgehung mitgewirkt.

4.2 Die Vorinstanz bezieht sich auf einen ähnlich gelagerten Fall, in welchem das Bundesgericht auf eine Steuerumgehung geschlossen hat (Urteil 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007, in: RDAF 2008 II S. 536). Damals wollte eine Aktiengesellschaft eine Kapitalherabsetzung durchführen. Die dafür vorgesehenen 20'000 Aktien hatte sie bereits erworben, ohne den Veräusserern die Verrechnungssteuer belastet zu haben. Nach Beratung durch eine Bank verkaufte sie dieser 20'000 Aktien, um sie nach kurzer Zeit zwecks Kapitalherabsetzung wieder zurückzuerwerben. Dabei belastete sie der Bank die Verrechnungssteuer, welche diese in der Folge bei der ESTV zurückverlangte und (zunächst) auch erhielt. Das Bundesgericht beurteilte dieses Vorgehen als Steuerumgehung unter Mitwirkung und in Kenntnis des Empfängers und zugleich Beraters und verweigerte der Bank die Rückerstattung der Verrechnungssteuer (zur Kritik an diesem Urteil vgl. E. 4.4 hiernach).

4.2.1 Dieser von der Vorinstanz herangezogene Fall unterscheidet sich aber sachverhaltsmässig wesentlich vom hier zu beurteilenden: Die Beschwerdeführer haben auf entsprechende Anfrage der Y.________ Bank im Januar 2004 die gewünschten Aktien aus ihren bereits vorhandenen Beständen angedient. Sie taten dies unter der Bedingung, eine gleiche Menge der Aktien wieder erwerben zu können, weil sie diese Investition, welche durch die Herabsetzung der Aktienkapitals noch werthaltiger wurde, behalten wollten. Daraufhin verkaufte die Y.________ Bank den Beschwerdeführern zunächst am 12. Januar 2004 195'000 Aktien der X.________ Holding, um von ihnen am 20. Januar 2004 die 195'000 zur Herabsetzung benötigten Aktien zu erwerben. Die Y.________ Bank rechnete die Verrechnungssteuer ab, welche die Beschwerdeführer bei der ESTV zurückverlangten und (zunächst) auch erhielten. Das gleiche Vorgehen wiederholte sich im Juli 2004 mit 500'000 X.________ Holding Aktien. Die Y.________ Bank hatte als "Market Makerin" bzw. Blockhändlerin einen Stock solcher Aktien vorrätig oder beschaffte sich diese gemäss den Feststellungen der Vorinstanz (angefochtenes Urteil E. 6.4.2) jeweils kurzfristig auf dem Markt. Weitergehend haben die Beschwerdeführer an den Operationen um die Kapitalherabsetzungen soweit festgestellt nicht mitgewirkt.

4.2.2 Die Vorinstanz kommt mit der ESTV zum Schluss, die Vorgehensweise ("Hin und Her von zahlenmässig identischen Titeln" zwischen der Y.________ Bank und den Beschwerdeführern) mache wirtschaftlich keinen Sinn; die Y.________ Bank hätte zweckmässigerweise die von ihr erworbenen Aktien direkt der Muttergesellschaft (X.________ Holding) zwecks Kapitalherabsetzung zur Verfügung stellen sollen, statt den Umweg über die Vorsorgewerke E.________ zu gehen. Die gesamte Transaktion lasse sich nur mit dem Bestreben, die Verrechnungssteuer einzusparen, erklären, und die Beschwerdeführer hätten dabei mitgewirkt bzw. davon gewusst.

Gewiss bezweckte die X.________ Holding mit dem Kauf der zur Herabsetzung benötigten Aktien, die Verrechnungssteuer einzusparen, weil die beauftragte Y.________ Bank diese den Beschwerdeführern in Rechnung stellen konnte und die Beschwerdeführer rückerstattungsberechtigt waren. Ein solches Vorgehen ist allerdings üblich und erlaubt, jedenfalls keineswegs ungewöhnlich und sachwidrig im Sinne der Kriterien einer Steuerumgehung (vgl. dazu etwa PHILIPP LÜTOLF/ROGER M. KUNZ, Aktienrückkäufe in der Schweiz, in: Der Schweizer Treuhänder 2005, S. 280 ff., insbesondere S. 284 f.; GAUDENZ G. ZINDEL, Aktienrückkäufe und Kapitalherabsetzungen, in: Festschrift für Peter Forstmoser (...), 2003, S. 571 ff., insbesondere S. 577 ff.). Dies räumt denn auch die Vorinstanz ein, wenn sie ausführt, die Feststellung, es sei üblich und zulässig, dass sich eine rückkaufende Gesellschaft an rückerstattungsberechtigte Einzelaktionäre wende, möge zutreffen (angefochtenes Urteil E. 6.4.2). Gemäss der Vorinstanz besteht jedoch das zusätzliche Element, welches die Transaktionen ungewöhnlich mache, darin, dass die Y.________ Bank den Beschwerdeführern bereits vorhandene oder kurz zuvor beschaffte Aktien verkauft habe, um sie umgehend wieder zurückzukaufen.

4.2.3 Dieser Erwägung der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden: Nicht jeder Aktieninhaber ist bereit, einer Aktiengesellschaft seine Aktien zwecks Kapitalherabsetzung zu überlassen, schon nur, weil ihm in diesem Fall die Verrechnungssteuer auf der Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem einbezahlten Nennwert in Abzug gebracht wird und er deren Rückerstattung beantragen und abwarten muss. Es leuchtet deshalb durchaus ein, dass eine herabsetzungswillige Aktiengesellschaft einen Verkäufer sucht, der - wie hier die Beschwerdeführer - mit der Veräusserung der gewünschten Menge Wertpapiere unter Steuerabzug und -rückerstattung einverstanden ist. Es ist auch durchaus glaubhaft und nachvollziehbar, dass der zur Mitwirkung bereite Verkäufer nicht primär am mit dem Geschäft verbundenen Gewinn interessiert ist, sondern Ersatz für die angedienten Aktien verlangt, weil er seine Investition in die Aktiengesellschaft erhalten möchte. Es kann deshalb auch nicht als unüblich bezeichnet werden, dass die mit der Aktienbeschaffung betraute Bank für Ersatz sorgen und diesen dem Verkäufer zuhalten muss. Für die Ersatzpapiere spielt es dann keine Rolle, ob sie an der Börse erworben wurden oder von Verkäufern stammen, welche die Rückerstattung der Verrechnungssteuer nicht verlangen könnten. Derartigem kombiniertem Vorgehen liegt grundsätzlich eine erlaubte Steuerplanung und -einsparung (vgl. etwa Urteil 2A.11/1994 vom 16. August 1996 E. 5c, in: ASA 66 S. 406) zugrunde, welche für sich betrachtet bzw. wegen dem damit verbundenen "Hin und Her" noch nicht als ungewöhnlich im Sinne einer verpönten Steuerumgehung qualifiziert werden kann.

Dazu bedürfte es mehr, etwa - wie zum Beispiel im oben erwähnten Fall (Urteil 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007) - dass der Veräusserer in Kenntnis der massgebenden Umstände nur zu deren Manipulation auftritt, um bereits zur Herabsetzung beschaffte Aktien, auf denen die Aktiengesellschaft die Verrechnungssteuer nicht überwälzen könnte und (aufgerechnet ins Hundert) selber tragen müsste, mit seinem Einverständnis und Mitwirken im Ergebnis von der Verrechnungssteuer zu befreien. Erst solche unüblichen Dispositionen können als ungewöhnlich im Sinne einer Steuerumgehung bezeichnet werden, nicht aber bereits das hier festgestellte Vorgehen eines Aktienkaufs von einem Rückerstattungsberechtigten mit gleichzeitiger Ersatzbeschaffung auf seinen ausdrücklichen Wunsch hin. Insbesondere ist vorliegend nicht erstellt, dass die X.________ Holding im Zeitpunkt, als sie die Kapitalherabsetzung beschloss, bereits über genügend grosse Bestände eigener Aktien verfügte, die sie für diesen Zweck verwenden konnte und wollte, aber zuerst (wie im Urteil 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007) zwecks "Befreiung von der Verrechnungssteuer" noch einmal in Umlauf setzen, d.h. an die Beschwerdeführer verkaufen und zurückerwerben, musste. Umso weniger kann den Beschwerdeführern ein entsprechendes Mitwissen unterstellt werden. Erst ein solches oder auf vergleichbaren Machenschaften beruhendes Vorgehen würde auf eine Steuerumgehung hindeuten.

4.2.4 Im Weiteren kann auch nicht gesagt werden, die Beschwerdeführer hätten nur zum Schein mitgewirkt bzw. einfach die erworbenen Aktien umgehend wieder zurückverkauft, was ein wesentliches Indiz für die Annahme einer Steuerumgehung wäre. Sie verfügten nach den - für das Bundesgericht verbindlichen - Feststellungen der Vorinstanz allesamt über genügend grosse Bestände an Inhaberaktien der X.________ Holding, um die zur Kapitalherabsetzung überlassenen Aktien auch ohne Ersatz andienen zu können.

4.2.5 Gewiss steht nicht mit Sicherheit fest, dass seitens der X.________ Holdingund der für sie tätig gewordenen Y.________ Bank keine weiteren Vorkehren getroffen worden sind, welche die Geschäftsabwicklung gesamthaft betrachtet doch als Steuerumgehung erscheinen lassen würden. Diesbezügliche Feststellungen fehlen aber im - für das Bundesgericht verbindlich - vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt. Die Beweislast für das Vorliegen der steuerbegründenden Elemente einer Steuerumgehung liegt bei den Steuerbehörden (vgl. BGE 121 II 273 E. 3c/aa S. 284 mit Hinweisen). Bei dieser Sachlage kann den Beschwerdeführern nicht vorgeworfen werden, sie hätten an einer Steuerumgehung durch die X.________ Holdingmitgewirkt. Ihre Kenntnis und Mitwirkung ist auf Handlungen beschränkt geblieben, die in ihrer Gesamtheit noch nicht als ungewöhnliche, sachwidrige oder absonderliche Rechtsgestaltung im Sinne der Kriterien für die Annahme einer Steuerumgehung (vgl. E. 2.4) bezeichnet werden können. Die Beschwerdeführer haben davon ausgehen dürfen, das Vorgehen der X.________ Holdingsei auf das erlaubte Vermeiden einer Steuer ausgerichtet, an dem sie trotz der mit der Verrechnungssteuer verbundenen Formalitäten und der zeitweiligen Blockade von beträchtlichen Mitteln unbeschadet mitwirken und interessiert sein durften, zumal sie den Aktienbestand halten konnten, dieser an Werthaltigkeit noch zunahm und die Transaktion mit einem gewissen Gewinn verbunden war.

4.3 Dazu kommt, dass die Verrechnungssteuer im Wesentlichen eine Sicherungssteuer und damit nicht in erster Linie auf fiskalische Erträge ausgerichtet ist (vgl. BGE 125 II 348 E. 4 S. 352 f.; Urteil 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 E. 3.2; BAUER-BALMELLI, a.a.O., S. 3 und 212 ff.). Ist wie im vorliegenden Fall der Sicherungszweck soweit absehbar erreicht worden, so kann nicht leichthin auf eine Steuerumgehung geschlossen und das Sicherungssubstrat einbehalten werden.

4.4 Das hiervor mehrfach zitierte Urteil 2A.660/2006 vom 8. Juni 2007 wurde in der Literatur teilweise kritisiert (vgl. etwa URS BEHNISCH/ANDREA OPEL, Die steuerrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts im Jahre 2008, ZBJV 145/2009 S. 565 ff.; PETER GURTNER, Stempelabgaben und Verrechnungssteuer, ASA 78 S. 41 ff.): Wenn von einer Steuerumgehung der Bank ausgegangen werde, sei es nicht nachvollziehbar, weshalb das Bundesgericht der Besteuerung nicht jene Rechtsgestaltung zugrunde gelegt habe, die aus Sicht der Aktiengesellschaft sachgemäss gewesen wäre, um den erstrebten wirtschaftlichen Zweck zu erreichen. Eine Steuerumgehung wäre damit ausschliesslich auf Stufe Steuererhebung (bei der Aktiengesellschaft) und nicht zusätzlich auch noch auf jener der Rückerstattung (bei der Bank) zu bejahen. Indem das Bundesgericht der Bank die Rückerstattung der Verrechnungssteuer verweigere, werde neu die Rechtsfigur der Mitwirkung bei einer Steuerumgehung geschaffen und damit steuerlich nicht jener Steuerpflichtige gestraft, der eine Steuerumgehung begangen habe, sondern der Mitwirkende.

Die dargestellte Kritik erscheint nicht als von vornherein verfehlt. Für den vorliegenden Fall kann indessen die Frage offen gelassen werden, ob die Steuerumgehung ausschliesslich auf Stufe Steuererhebung (hier bei der X.________ Holding) und nicht zusätzlich auch noch auf Stufe Rückerstattung (hier bei den Vorsorgewerken E.________) zu bejahen wäre: Die ESTV hat nur auf die Vorsorgewerke E.________ zurückgegriffen, welche - wie hiervor unter E. 4.2.1 bis 4.2.5 ausführlich dargelegt - keine Steuerumgehung begangen haben. Die Frage, ob auf Seiten der X.________ Holding eine Steuerumgehung zu bejahen wäre, bildete nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und braucht daher nicht näher untersucht zu werden.

5. Zusammengefasst ergibt sich, dass die Kriterien für die Annahme einer Steuerumgehung durch die Beschwerdeführer vorliegend nicht erfüllt sind; diese haben demzufolge Anspruch auf Rückerstattung der von der ESTV zurückverlangten Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 19'190'937.50. Die Beschwerdeführer beantragen neben der Rückerstattung einen Vergütungszins ab 28. Juni 2006 von 5 %. Praxisgemäss - und von der ESTV beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht bestritten - ist dieser Betrag (in Analogie zu Art. 16 Abs. 2 VStG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 29. November 1996 über die Verzinsung ausstehender Verrechnungssteuern [SR 642.212]) ab dem Datum der Rückzahlung durch die Beschwerdeführer an die ESTV mit 5 % zu verzinsen (Urteil vom 25. November 1983, in: ASA 53 S. 95).

6.

6.1 Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2008 aufzuheben ist. Die ESTV ist anzuweisen, den Beschwerdeführern die Verrechnungssteuer von insgesamt Fr. 19'190'937.50, zuzüglich eines Zinses von 5 % ab 28. Juni 2006, zurückzuerstatten.

6.2 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die ESTV, um deren Vermögensinteresse es sich vorliegend handelt, die bundesgerichtlichen Kosten zu bezahlen ( Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG ). Zudem wird die ESTV verpflichtet, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung auszurichten ( Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ). Zur Bestimmung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht wird die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen ( Art. 68 Abs. 5 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird gutgeheissen, und das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2008 wird aufgehoben.

2. Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird angewiesen, den Beschwerdeführern die Verrechnungssteuer von insgesamt Fr. 19'190'937.50, zuzüglich eines Zinses von 5 % ab 28. Juni 2006, wie folgt zurückzuerstatten:

dem Wohlfahrtsfonds A.________: Fr. 843'937.50;

der Stiftung B.________: Fr. 269'500.--;

der Stiftung C.________: Fr. 1'640'625.--;

dem Wohlfahrtsfonds D.________: Fr. 404'250.--;

der Pensionskasse E.________: Fr. 16'032'625.--.

3. Die Angelegenheit wird zu neuem Entscheid über die Kosten und Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückgewiesen.

4. Die Gerichtskosten von Fr. 40'000.-- werden der Eidgenössischen Steuerverwaltung auferlegt.

5. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat die Beschwerdeführer als Solidargläubiger für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 50'000.-- zu entschädigen.

6. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Oktober 2009

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Müller Winiger