University Exclusion for Failing Molecular Biology Course
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, a student enrolled in a Bachelor program in Biology at a university was excluded from the program due to failing to pass a specific course on two occasions. Following the exclusion, the student appealed the decision to the administrative court, which upheld the university's ruling, stating that the rounding rules applied to grade calculations were reasonable and not arbitrary. The student subsequently sought to challenge this ruling, intending to provide grounds for the appeal that met legal standards, but failed to adequately address the specific arguments of the previous decision. Consequently, the higher court found the appeal ineligible for consideration due to insufficient justification.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 108 BGG, Art. 95 BGG, Art. 68 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 2. Satz BGG; University Exclusion for Failing Molecular Biology Course: Following the exclusion, the student appealed the decision to the administrative court, which upheld the university's ruling, stating that the rounding rules applied to grade calculations were reasonable and not arbitrary. The student subsequently sought to challenge this ruling, intending to provide grounds for the appeal that met legal standards, but failed to adequately address the specific arguments of the previous decision. Consequently, the higher court found the appeal ineligible for consideration due to insufficient justification.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed by the examining judge to rule on the inadmissibility of the appeal without further proceedings.
Basis for the decision not to impose court costs.
Basis for the decision not to award any party compensation.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (2)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_895/2014
Urteil vom 3. Oktober 2014
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Universität Bern , handelnd durch den Rektor.
Gegenstand
Ausschluss vom Bachelorstudium; Modulnote Zellbiologie I,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. September 2014.
Erwägungen:
1. A.________ studierte an der Philosophisch-naturwissenschaftlichen Fakultät der Uni Bern im Bachelorstudiengang Biologie mit Schwerpunkt Zellbiologie. Am 16. April 2013 teilte ihm die Fakultät mit, dass er die Leistungskontrolle der Veranstaltung "Molekularbiologie mit Praktikum und Übungen" erneut mit einer ungenügenden Note abgeschlossen habe (gerundet 3,5); gestützt auf den doppelten Misserfolg wurde er vom Bachelorstudium Biologie ausgeschlossen. Die kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern ging in seinem Urteil vom 1. September 2014 davon aus, dass die Rundungsregelungen, welche dazu dienen, dass aus einer insgesamt ungenügenden Leistung (im konkreten Fall Note 3,85) durch Runden nicht eine genügende Leistung wird, auf sachlichen Gründen beruht und nicht als willkürlich gelten kann. A.________ beantragt sinngemäss, dieses Urteil aufzuheben; er will Beschwerde führen, falls das Gericht die Erfolgsaussichten grösser als 50 % wertet.
2. Seine Eingabe ist in der vorliegenden Form offensichtlich unzulässig, es ist darauf ohne Weiterungen durch den Präsidenten als Instruktionsrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten: Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten. Es ist darin in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Nicht unmittelbar gerügt werden kann die Missachtung von kantonalem Gesetzesrecht, sondern allein die Verletzung von Bundesrecht ( Art. 95 BGG ). Wird eingewandt, der angefochtene Entscheid oder die Sachverhaltsfeststellung bzw. die Beweiswürdigung seien willkürlich, müssen die Beschwerdeführenden darlegen, dass und inwiefern er - im Resultat und nicht nur in der Begründung - offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft ( BGE 137 I 1 E. 2.4 S. 5). Die rechtliche Begründung muss im Übrigen sachbezogen sein: Die beschwerdeführende Partei hat gezielt auf die für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz einzugehen. Dabei sind nur Vorbringen (Begehren und Begründung) zulässig, die sich auf den Streitgegenstand beziehen (vgl. BGE 134 II 244 E. 2.1 - 2.3). Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Argumentation der Vorinstanz mit keinem Wort auseinander, sondern verweist lediglich darauf, wie sich die Prüfungsreglemente allgemein zum Unguten entwickelt hätten und dass dieser Tendenz Einhalt zu bieten sei. Auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid zu seiner konkreten Situation nimmt er keinen Bezug. Die gesetzlichen Begründungsanforderungen sind damit nicht erfüllt.
3. Es rechtfertigt sich, für den vorliegenden Entscheid keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 2 . Satz BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2014
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar