Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_894/2008 KI-generiert

Detention Pending Deportation of Rejected Asylum Seeker Upheld

Geschäftsnummer 2C_894/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual from the Democratic Republic of Congo who was placed in detention for deportation after having unsuccessfully gone through the asylum process in Switzerland. Following a legal ruling that confirmed his expulsion from the country, the relevant immigration authority initiated detention proceedings against him. The Administrative Court of Luzern reviewed and approved this detention, which led the individual to contest the legality of his detention, claiming a pending appeal against his expulsion and issues of potential persecution upon return. However, the court found that his arguments lacked merit and upheld the decision to keep him in detention pending his deportation.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 109 BGG, Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG, Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG, Art. 76 Abs. 4 AuG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Detention Pending Deportation of Rejected Asylum Seeker Upheld: Following a legal ruling that confirmed his expulsion from the country, the relevant immigration authority initiated detention proceedings against him. The Administrative Court of Luzern reviewed and approved this detention, which led the individual to contest the legality of his detention, claiming a pending appeal against his expulsion and issues of potential persecution upon return. However, the court found that his arguments lacked merit and upheld the decision to keep him in detention pending his deportation.

Schlagwörter

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Ausschaffungshaft Prüfung des Asylgesuchs hängiges Verfahren Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft Dienstrechtliche Stellungen ausländische Staatsangehörige

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 42 BGG
Art. 42 BGG ; BGE 134 II 244 E.
Art. 109 BGG
The appeal was decided in a simplified procedure based on this article.
Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG
2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden, weigert sich jedoch nach wie vor, das Land zu verlassen und seinen asyl- und ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen; er erfüllt damit den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG (SR 142.20).
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG
Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) bzw.
Art. 76 Abs. 4 AuG
die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (Art. 76 Abs. 4 AuG).
Art. 66 Abs. 1 BGG
Used to rule that no court costs shall be levied.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 BGG

The appeal was decided in a simplified procedure based on this article.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_894/2008

Urteil 23. Dezember 2008

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Parteien

X.________,

z.Zt. Ausschaffungsgefängnis Sursee,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern, Fruttstrasse 15, 6002 Luzern.

Gegenstand

Ausschaffungshaft,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 11. Dezember 2008.

Erwägungen:

1. X.________ (geb. 1970) stammt aus der Demokratischen Republik Kongo. Er durchlief in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren und wurde rechtskräftig aus dem Land weggewiesen (Urteil der Schweizerischen Asylrekurskommission vom 22. September 2006). Das Amt für Migration des Kantons Luzern nahm ihn am 9. Dezember 2008 in Ausschaffungshaft, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern am 11. Dezember 2008 prüfte und bis zum 8. März 2009 genehmigte. Am 17. Dezember 2008 übermittelte es dem Bundesgericht ein Schreiben von X.________ vom 14. Dezember 2008, worin dieser sinngemäss beantragt, er sei aus der Haft zu entlassen.

2. Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet, soweit der Beschwerdeführer sich darin überhaupt sachbezogen mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzt (vgl. Art. 42 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1); sie kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:

2.1 Der Beschwerdeführer ist im Asylverfahren rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden, weigert sich jedoch nach wie vor, das Land zu verlassen und seinen asyl- und ausländerrechtlichen Mitwirkungspflichten nachzukommen; er erfüllt damit den Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AuG (SR 142.20). Es war geplant, ihn am 16. Dezember 2008 einer kongolesischen Delegation vorzuführen, so dass zurzeit nicht gesagt werden kann, dass seine Ausschaffung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich wäre (vgl. Art. 80 Abs. 6 lit. a AuG) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (Art. 76 Abs. 4 AuG). Die gegen ihn angeordnete Ausschaffungshaft verletzt deshalb kein Bundesrecht.

2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er geltend macht, gegen seine Wegweisung ein Revisionsgesuch eingereicht zu haben, übersieht er, dass dieses für sich allein den rechtskräftigen Wegweisungsentscheid nicht dahinfallen lässt. Auf seinen Hinweis, in seiner Heimat (nach wie vor) verfolgt zu werden, kann nicht eingegangen werden; die Asyl- und Wegweisungsfrage bildet grundsätzlich nicht (mehr) Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens ( BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 125 II 217 E. 2 S. 220). Da vorliegend die erstmalige Anordnung der Ausschaffungshaft zur Diskussion stand und diese weder rechtlich noch tatsächlich komplexe Fragen aufwarf, hatte er - entgegen seiner Kritik - auch keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters ( BGE 134 I 92 E. 3 ; 122 I 275 ff.).

3. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Es rechtfertigt sich, keine Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Das Amt für Migration des Kantons Luzern wird eingeladen, dafür besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar