Attorney Sanction Appeal on Jurisdiction Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA lawyer faced disciplinary action from the supervisory commission for legal professionals in Zurich for violating professional conduct rules by making inappropriate remarks that attacked the integrity of public officials. The commission imposed a fine of 2,000 Swiss Francs and an additional administrative fine of 500 Swiss Francs. The lawyer contested this decision, claiming his comments were justified and challenging the proper administration of the public hearing regarding the fines. However, the appeal was deemed inadmissible by the Swiss Federal Tribunal, as the supervisory commission is not classified as an upper cantonal court, which is necessary for such an appeal. Hence, the tribunal did not entertain the request for review.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 12 lit. a BGFA, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Attorney Sanction Appeal on Jurisdiction Grounds: The commission imposed a fine of 2,000 Swiss Francs and an additional administrative fine of 500 Swiss Francs. The lawyer contested this decision, claiming his comments were justified and challenging the proper administration of the public hearing regarding the fines. However, the appeal was deemed inadmissible by the Swiss Federal Tribunal, as the supervisory commission is not classified as an upper cantonal court, which is necessary for such an appeal. Hence, the tribunal did not entertain the request for review.
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KI-generiertThe appeal was not pursued under the simplified procedure.
The procedural costs were imposed on the appellant.
The procedural costs were imposed on the appellant.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_892/2013
Urteil vom 3. Oktober 2013
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich ,
Hirschengraben 13/15, 8001 Zürich.
Gegenstand
Verletzung von Berufsregeln ( Art. 12 lit. a BGFA ),
Beschwerde gegen den Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im
Kanton Zürich vom 5. September 2013.
Erwägungen:
Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte des Obergerichts des Kantons Zürich bestrafte Rechtsanwalt X.________ mit Beschluss vom 5. September 2013 wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von Fr. 2'000.--; zudem auferlegte es ihm eine Ordnungsbusse von Fr. 500.--. Die Sanktion beruht darauf, dass der Rechtsanwalt durch seine ungebührlichen Äusserungen Amtspersonen in ihrer persönlichen Integrität angegriffen habe.
X.________ gelangt dagegen mit Eingabe vom 29. September 2013 an das Bundesgericht; er rügt den Beschluss der Aufsichtskommission als rechtsverletzend; namentlich ist er der Auffassung, dass seine ihm als ungebührlich vorgeworfenen Äusserungen in jeder Hinsicht angebracht gewesen seien. Dabei erklärt er (Rechtsschrift S. 3 unten) : "Meinen eigenen Empfehlungen getreu werde ich, weil wegen blosser Bussen eine öffentliche Verhandlung entgegen des Menschenrechts auf Öffentlichkeit verweigert wird, den Entscheid der Anwaltswächter nicht weiterziehen, was mich jedoch nicht daran hindert, es den Scheinheiligen noch mit ein paar öffentlichen Bemerkungen zu besorgen." Es bleibt unklar, ob damit bloss auf die Rüge der Verletzung des Öffentlichkeitsprinzips verzichtet oder überhaupt auf Beschwerdeführung verzichtet werden soll. Soweit die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu betrachten ist, ist sie offensichtlich unzulässig:
Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG ist die Beschwerde nur zulässig gegen Entscheide letztinstanzlicher oberer kantonaler Gerichte. Die Zürcher Anwaltsaufsichtskommission über die Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte ist kein oberes kantonales Gericht; ihre Entscheide unterliegen der Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, wie sich der auf dem Beschluss selber angebrachten Rechtsmittelbelehrung entnehmen lässt. Nur ein Entscheid des Verwaltungsgerichts könnte Gegenstand einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sein.
Auf die Beschwerde ist mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
Die unnötig verursachten Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 sowie Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2013
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Zünd
Der Gerichtsschreiber: Feller