Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_891/2015 KI-generiert

Company v. Municipality Regarding Fee Offset and Article 125 CO Application

Geschäftsnummer 2C_891/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute between a company and a municipal authority regarding fees related to a building permit. After the city assessed a total fee for the approval of changes to a residential building, including processing and administrative charges, the company contested the validity of the fee and initiated legal proceedings. The company's objections were dismissed by both the building appeals court and the administrative court of the canton, which upheld the fee as legally due. Subsequently, the company filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, alleging violations of rights related to the assessment and enforcement of the fees, but the tribunal found the complaint insufficiently substantiated to warrant further consideration.

Legislator-Regeste

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Art. 125 Ziff. 3 OR, Art. 95 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Company v. Municipality Regarding Fee Offset and Article 125 CO Application: After the city assessed a total fee for the approval of changes to a residential building, including processing and administrative charges, the company contested the validity of the fee and initiated legal proceedings. The company's objections were dismissed by both the building appeals court and the administrative court of the canton, which upheld the fee as legally due. Subsequently, the company filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal, alleging violations of rights related to the assessment and enforcement of the fees, but the tribunal found the complaint insufficiently substantiated to warrant further consideration.

Schlagwörter

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Gebühr für Baubewilligung Anwaltskosten Baubewilligung Verpflichtungsgrund Kostenersatz Verfahrensrechte öffentliches Testament

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Cited as the basis for the single judge decision in simplified procedure.

Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited as the legal basis for refusing to enter the appeal due to insufficient grounds.

Art. 65 BGG

Cited in reference to court costs.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Cited for imposing court costs on the appellant based on the outcome.

Art. 95 BGG

Cited by the court in its reasoning to define the scope of review regarding violations of Swiss law, though not explicitly in the dispositive itself, it's mentioned as the standard the appeal failed to meet, which justifies the non-admission order under Art. 108.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_891/2015

Urteil vom 5. Oktober 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt U.________, vertreten durch das Amt für Baubewilligungen der Stadt Zürich.

Gegenstand

Gebühr für Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, vom 27. August 2015.

Erwägungen:

1. Das Amt für Baubewilligungen der Stadt U.________ stellte der A.________ AG im Zusammenhang mit einem Bauentscheid vom 25. Februar 2014 für die nachträgliche Bewilligung für die teilweise Änderung der Nutzungsweise eines Wohnhauses Rechnung. Nebst einer Bearbeitungsgebühr von Fr. 500.-- wurden Fr. 221.90 an Schreibgebühren und Verwaltungskosten erhoben. In der Folge wurde die Betreibung eingeleitet für die Forderung von Fr. 721.90 nebst Zins zuzüglich Fr. 40.-- Mahngebühren sowie sämtliche Betreibungskosten, wogegen die Betriebene Rechtsvorschlag erhob. Mit Verfügung vom 19. Januar 2015 stellte das Amt für Baubewilligungen fest, dass die Gebührenauflage von Fr. 500.-- rechtskräftig geworden sei; ebenso bestätigte es die erhobenen Schreibgebühren und Kosten von Fr. 221.90. Sodann erklärte das Amt die teilweise Verrechnung dieser Forderungen mit dem Anspruch der A.________ AG auf eine Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- gemäss einem Baurekursentscheid. Schliesslich hob das Amt den Rechtsvorschlag für den Betrag von Fr. 221.90 nebst Zinsen, Mahngebühren von Fr. 40.--, Betreibungskosten von Fr. 53.30 sowie die Gebühren und Kosten dieser Verfügung vom 19. Januar 2015 von Fr. 230.-- auf. Den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs wies das Baurekursgericht des Kantons Zürich unter Kostenfolge zulasten der A.________ AG ab, ebenso das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil des Einzelrichters vom 27. August 2015 die gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhobene Beschwerde.

Die A.________ AG hat am 2. Oktober 2015 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).

Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die Stadt U.________ eine weitergehende Verrechnung ihrer Forderung mit Forderungen, die ihr, der Beschwerdeführerin, gegen die Stadt zustehen bzw. die ihr einziger Verwaltungsrat gegenüber der Stadt geltend machen könnte und die er an sie abgetreten habe, ablehne. Das Verwaltungsgericht hat dazu festgehalten, dass vorliegend Verpflichtungen gegen das Gemeinwesen aus öffentlichem Recht im Spiel stehen, welche gegen den Willen der Stadt als Gläubigerin nicht durch Verrechnung getilgt werden können. Es verweist dazu auf Art. 125 Ziff. 3 OR . Die Beschwerdeführerin geht auf diese Rechtsnorm bzw. deren Inhalt nicht ein. Dass und warum ihre Ausführungen über die Abtretung einer Forderung ihres einzigen Verwaltungsrats im Lichte der Regel von Art. 125 Ziff. 3 OR irrelevant sind, hat schon das Verwaltungsgericht in E. 2.2 seines Urteils erläutert. Die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht in anderer Hinsicht auf, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletzen, etwa kantonales Recht in verfassungsmässige Rechte missachtender Weise anwenden würde (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG bzw. BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41 ; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f. ; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68; je mit Hinweisen).

Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 5. Oktober 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Feller