Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_89/2022 KI-generiert

Congo National Permit Refusal Upheld Despite Long Residency and Children's Offer

Geschäftsnummer 2C_89/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A woman from the Democratic Republic of Congo, who entered Switzerland in 1983 and has lived there since, became involved in a legal case regarding her residency status. Initially granted provisional admission and later a temporary residence permit, her permit was repeatedly extended until 2018. Due to reliance on social assistance and accruing substantial debts, the Zurich Migration Office warned her that her permit might not be renewed. In 2019, the office decided not to renew her residence permit, and she was ordered to leave Switzerland. Her request for reconsideration of this decision was rejected, both by the Migration Office and the Zurich Administrative Court. She appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming her right to private life under Article 8 of the European Convention on Human Rights, arguing the original non-renewal decision was flawed and that circumstances had changed with her children, who were Swiss citizens, now willing to support her financially.

Legislator-Regeste

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Art. 8 EMRK, Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 100 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG; Congo National Permit Refusal Upheld Despite Long Residency and Children's Offer: Initially granted provisional admission and later a temporary residence permit, her permit was repeatedly extended until 2018. Due to reliance on social assistance and accruing substantial debts, the Zurich Migration Office warned her that her permit might not be renewed. In 2019, the office decided not to renew her residence permit, and she was ordered to leave Switzerland. Her request for reconsideration of this decision was rejected, both by the Migration Office and the Zurich Administrative Court. She appealed to the Swiss Federal Tribunal, claiming her right to private life under Article 8 of the European Convention on Human Rights, arguing the original non-renewal decision was flawed and that circumstances had changed with her children, who were Swiss citizens, now willing to support her financially.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung/Wiedererwägung Aufenthaltsbewilligungen Rechte des Kindes Recht auf Leben Verletzung von Bewilligungsauflagen Gesetzlicher Schutz Verbleiberecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 2 BV

Cited in the reasoning regarding the right to a substantive review of a new request based on substantially changed circumstances.

Art. 100 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning as generally fulfilling procedural prerequisites for admissibility.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the Federal Tribunal being bound by the facts established by the lower court.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the application of law by the Federal Tribunal.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the duty to substantiate the appeal concerning the violation of fundamental rights.

Art. 113 BGG

Used to state that the subsidiary constitutional appeal is inadmissible because the appeal in public law matters was accepted.

Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the requirements for substantiation of the appeal.

Art. 64 BGG

Granted the request for free legal aid and assistance because the appeal was not obviously hopeless.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Stated that no party compensation is owed.

Art. 82 lit. a BGG

Cited in the reasoning as generally fulfilling procedural prerequisites for admissibility.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Referenced in the reasoning concerning the admissibility of the appeal in public law matters (though the final operative part only confirms dismissal/non-admission based on merits).

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG

Cited in the reasoning as generally fulfilling procedural prerequisites for admissibility.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning as generally fulfilling procedural prerequisites for admissibility.

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning as generally fulfilling procedural prerequisites for admissibility.

Art. 95 BGG

Cited in the reasoning regarding the conditions under which the Federal Tribunal can review the established facts for legal errors.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (19)

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III 2024 178 (2025-03-28) · sz
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«…ière défendable de l' art. 8 CEDH (cf. ATF 133 I 185 consid. 6.2; arrêts 2D_19/2022 du 19 novembre 2022 consid. 1.1; 2C_89/2022 du 3 mai 2022 consid. 1.1 et 2C_739/2016 du 31 janvier 2017 consid. 1.1), ce qu'il convient d'examiner en l'espèce. 1.1…»
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B.2023.59 (2023-06-06) · sg
Foreign National Spousal Reunification Appeal Based on Disability Benefits and Proportionality Assessment
«…aft erweist oder wenn sie zu einem stossenden und dem Gerechtigkeitsgefühl zuwiderlaufenden Ergebnis führen würde (BGer 2C_89/2022 vom 3. Mai 2022 E. 3.2, 2C_115/2011 vom 22. November 2011 E. 2.2 mit Hinweisen; BGE 98 Ia 568 E. 5b). Eine unrichtige R…»
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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_89/2022

Urteil vom 3. Mai 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Bundesrichterin Hänni,

Bundesrichter Hartmann,

Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marc Spescha,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung/Wiedererwägung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 1. Dezember 2021 (VB.2021.00386).

Sachverhalt:

A. A.________ (geb. 1962) stammt aus der Demokratischen Republik Kongo. Sie reiste 1983 in die Schweiz ein und wurde hier am 7. Juli 1989 vorläufig aufgenommen. Am 4. Dezember 1990 erhielt sie eine Aufenthaltsbewilligung, welche ihr in der Folge regelmässig verlängert wurde (zuletzt bis zum 3. Dezember 2018). Das Migrationsamt des Kantons Zürich verwarnte sie (wiederholt) wegen Bezugs von Sozialhilfeleistungen und mutwilliger Verschuldung und stellte ihr ohne Besserung eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung in Aussicht. A.________ ist geschieden und hat drei erwachsene Kinder (geb. 1985, 1992 und 1996), die über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügen.

B. Das Migrationsamt des Kantons Zürich lehnte es am 10. Dezember 2019 ab, die Aufenthaltsbewilligung von A.________ zu verlängern, und hielt sie an, das Land bis zum 9. März 2020 zu verlassen. Die entsprechende Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 3. März 2021 trat das Migrationsamt des Kantons Zürich auf ein Revisions-/Wiedererwägungsgesuch von A.________ vom 2. Dezember 2020 nicht ein bzw. wies es ab. Die hiergegen gerichteten kantonalen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (Entscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion vom 21. April 2021; Urteil des Verwaltungsgerichts vom 1. Dezember 2021). Die kantonalen Behörden gingen davon aus, dass die Verfügung vom 10. Dezember 2019 keine schweren inhaltlichen Fehler aufwies und keine neuen Elemente dargetan seien, welche ein anderes Ergebnis in der Sache ernstlich nahelegen könnten.

C. A.________ beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde vor Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Dezember 2021 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, auf ihr Gesuch einzutreten und dieses materiell zu behandeln. Sie ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. A.________ macht geltend, gestützt auf Art. 8 EMRK (Privatleben) über einen Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu verfügen; die Vorinstanz habe zu Unrecht eine qualifizierte ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung vom 10. Dezember 2019 sowie das Vorliegen neuer wesentlicher Elemente verneint.

Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion verzichtet darauf, sich zu äussern. Vom Staatssekretariat für Migration (SEM) ist keine Vernehmlassung eingegangen.

Die Abteilungspräsidentin hat der Beschwerde am 27. Januar 2022 aufschiebende Wirkung beigelegt.

Erwägungen:

1.

1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Zusammenhang mit Bewilligungen ausgeschlossen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ). Ein solcher muss im Rahmen des Eintretens in vertretbarer Weise geltend gemacht werden können ( BGE 136 II 177 E. 1.1). Dies ist hier der Fall: Die Beschwerdeführerin kann sich wegen ihrer langen Anwesenheitsdauer (ca. 38 Jahre) und ihrer (potentiellen) Verwurzelung in der Schweiz im Rahmen des Eintretens in vertretbarer Weise auf den Anspruch auf Schutz ihres Privatlebens berufen ( Art. 8 EMRK ; BGE 144 I 266 ff.). Ihre Eingabe ist deshalb (gesamthaft) als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen, nachdem sie sich im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ebenfalls auf dieses verfassungsmässige Recht hätte berufen können (Grundsatz der Einheit des Verfahrens). Ob Revisions- oder Wiedererwägungsgründe bestehen, welche das Migrationsamt des Kantons Zürich dazu hätten veranlassen müssen, auf das Gesuch einzutreten, bildet eine Frage der materiellen Beurteilung und keine solche des Eintretens (vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1; Urteile 2C_644/2021 vom 3. November 2021 E. 1.2; 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 1.1 und 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 1.2 [in fine]). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen ( Art. 113 BGG ).

1.2. Da grundsätzlich auch alle übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind (Art. 82 lit. a, 86 Abs. 1 lit. d, 89 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 1 BGG ), ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit folgenden Präzisierungen an die Hand zu nehmen:

1.2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ); es prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 sowie Art. 106 Abs. 2 BGG ) nur die vorgebrachten Beschwerdegründe, falls weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind ( BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 139 I 229 E. 2.2; 136 II 304 E. 2.5).

1.2.2. Das Bundesgericht ist an den Sachverhalt gebunden, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ), es sei denn, dieser erweise sich in einem entscheidwesentlichen Punkt als offensichtlich falsch oder unvollständig bzw. beruhe auf einer Rechtsverletzung nach Art. 95 BGG (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6; 133 II 249 E. 1.4.3); die qualifizierte Fehlerhaftigkeit des Sachverhalts bzw. der Beweiswürdigung ist in der Beschwerdeschrift im Einzelnen detailliert aufzuzeigen.

1.2.3. Soweit die vorliegende Eingabe diesen Anforderungen nicht genügt und sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin auf appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid beschränken, wird auf ihre Darlegungen im Folgenden nicht weiter eingegangen (vgl. BGE 145 I 26 E. 1.3 mit Hinweisen).

2.

2.1. Das Bundesgericht hat in ständiger Praxis das Urteil BGE 144 I 266 ff. - wonach die Beendigung des Aufenthalts nach einer rechtmässigen Anwesenheit von zehn Jahren besonderer Gründe bedarf -, in dem Sinn präzisiert, dass diese Rechtsprechung grundsätzlich nur bei der Beendigung bzw. Nichtverlängerung eines Aufenthaltsrechts gilt, hingegen nicht bei der (Neu-) Begründung nach rechtskräftiger Beendigung eines solchen (so die Urteile 2C_141/2021 vom 13. April 2021 E. 2.4; 2C_123/2020 vom 25. Juni 2020 E. 2.4.2; 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 1.2; 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 5; 2C_25/2020 vom 18. März 2020 E. 1.3 und 1.4 sowie 2C_819/2018 vom 13. Februar 2020 E. 1.3).

2.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert dies, ohne jedoch darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen für eine Praxisänderung gegeben wären (vgl. vorstehende E. 1.2.1; hierzu: BGE 146 I 105 E. 5.2.2 in fine). Eine solche rechtfertigte sich hier indessen so oder anders nicht:

2.2.1. Dass die zitierten bundesgerichtlichen Urteile in (unterschiedlicher) ordentlicher Besetzung ( Art. 20 Abs. 1 BGG ) oder in Einzelrichterentscheiden ( Art. 108 BGG ) ergangen sind, bedeutet - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - nicht, dass das Bundesgericht die Problematik der Tragweite des Anspruchs auf Schutz des Privatlebens nach Art. 8 EMRK bisher nicht vertieft (genug) geprüft hätte.

2.2.2. Art. 8 EMRK verschafft praxisgemäss grundsätzlich keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel. Er hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit in ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden ( BGE 144 I 266 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.1).

2.2.3. Wird einem Anwesenheitsrecht rechtskräftig ein Ende gesetzt, ist bereits im entsprechenden Verfahren eine umfassende Interessenabwägung erfolgt ( Art. 96 AIG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK ). Die betroffene Person hat das Land zu verlassen und sich (in der Regel) in den Heimatstaat zu begeben. Die Anknüpfung an den hiesigen Aufenthalt und die bisherige Integration sind damit beendet, weshalb die Rechtsprechung gemäss BGE 144 I 266 ff. keine Anwendung mehr findet. Das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK begründet in der Regel keinen Anspruch auf (Wieder-) Einreise.

2.2.4. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE 131 II 339 ff.: Auch in diesem Entscheid bildete die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer französischen Staatsbürgerin, die während 42 Jahren in der Schweiz gelebt hatte und vormals im Besitz der Niederlassungsbewilligung war, Streitgegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens. Es ging auch bei diesem Entscheid nicht um die Begründung eines Aufenthaltsrechts, sondern um dessen Beendigung (so auch das Urteil 2C_979/2019 vom 7. Mai 2020 E. 5 [in fine]).

2.2.5. Bei rechtlich relevant veränderten Umständen besteht die Möglichkeit, um Wiedererwägung bzw. Revision zu ersuchen oder ein weiteres Aufenthaltsgesuch einzureichen, womit neue Aspekte - soweit sie nicht bereits behandelt wurden und die betroffene Person sie nicht in das frühere Verfahren hätte einbringen müssen - im Rahmen einer aktualisierten Interessenabwägung berücksichtigt werden können. Die neuen rechtlichen und tatsächlichen Umstände müssen dabei aber geeignet sein, um zu einem anderen Ergebnis führen zu können; andernfalls ist auf das Wiedererwägungs- oder Revisionsgesuch bzw. das neue Bewilligungsgesuch nicht einzutreten (vgl. nachstehende E. 4).

2.2.6. Zwar anerkennt das Bundesgericht - wie die Beschwerdeführerin zu Recht einwendet - bei Straffälligkeit einen periodischen Anspruch auf Neuprüfung des Anwesenheitsrechts spätestens nach 5 Jahren Aufenthalt im Ausland (allenfalls auch schon früher), dies gilt jedoch nur, soweit zu diesem Zeitpunkt ein gesetzlicher ( Art. 42 ff. BGG ) oder auf dem Schutz des Familienlebens ( Art. 8 EMRK ) beruhender Bewilligungsanspruch fortbesteht (so auch das von der Beschwerdeführerin zitierte Urteil 2C_1224/2013 vom 12. Dezember 2014 [E. 1.1: Familienleben]; siehe auch das Urteil 2C_658/2021 vom 3. März 2022 E. 4.3 in fine ["eheliche und familiäre Beziehungen"]). Das Bundesgericht hat bisher ohne weitere familiäre Bindungen keinen solchen Anspruch allein gestützt auf ein (früheres) Privatleben in der Schweiz angenommen. Die betroffene Person muss sich im Ausland bewährt haben, weshalb hinsichtlich der Integration der Bezug zur Heimat jenem gestützt auf ein früheres Privatleben in der Schweiz regelmässig vorgeht.

2.2.7. Dies gilt grundsätzlich - wie hier - auch für Personen, die ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen sind und sich deshalb (illegal) im Land aufhalten. Ausländerinnen und Ausländer müssen sich den ausländerrechtlichen Kontrollen und Verfahren unterziehen und haben das Land zu verlassen, wenn sie durch einen rechtskräftigen Entscheid hierzu verpflichtet worden sind ( BGE 144 II 16 E. 4.7.2; Nichtzulassungsentscheid des EGMR i.S.

Danelyan gegen Schweiz [Nr. 76424/14 und 76435/14] vom 29. Mai 2018 § 27 [in fine]; Urteil 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.6 mit Hinweisen). Anders zu entscheiden, hiesse Personen, die sich über rechtskräftige Entscheide hinwegsetzen, gegenüber jenen zu bevorzugen, die sich an die behördlichen Vorgaben halten, was rechtsstaatlich nicht angeht (Urteile 2C_1062/2020 vom 25. März 2021 E. 1.2.3; 2C_663/2020 vom 2. März 2021 E. 3.6; 2C_862/2018 vom 15. Januar 2019 E. 3.3 und 2C_969/2017 vom 2. Juli 2018 E. 3.5, je mit Hinweisen).

3.

3.1. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Verfügung vom 10. Dezember 2019 sei inhaltlich qualifiziert fehlerhaft. Die Würdigung der Sozialhilfeabhängigkeit durch sämtliche Instanzen wie auch die Unterstellung eines mutwilligen Schuldenmachens und die Verneinung einer wesentlichen Integration erwiesen sich "bei näherem Zusehen als haltlos". Die "in Frage stehende ursprüngliche Wegweisungsverfügung" sei ohne gültige Rechtsgrundlage erfolgt; sie sei "mithin in krasser Weise willkürlich", sodass sie als äusserst stossend und dem Gerechtigkeitsgefühl grundlegend zuwiderlaufend erscheine.

3.2. Eine unrichtige Rechtsanwendung ist grundsätzlich im Anschluss an die Verfügung durch Ergreifen von ordentlichen Rechtsmitteln geltend zu machen und rechtfertigt nur dann ein Rückkommen auf diese, falls sie sich materiell als schwerwiegend fehlerhaft erweist (Urteil 2C_115/2011 vom 22. November 2011 E. 2.2 [in fine] mit Hinweisen; BGE 98 Ia 568 E. 5b). Eine unrichtige Rechtsanwendung kann nur "ganz ausnahmsweise" ein Rückkommen auf eine urteilsähnliche Verfügung rechtfertigen; der Mangel muss ausserordentlich schwerwiegen und praktisch die Nichtigkeit des hoheitlichen Aktes nach sich ziehen (TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 N. 13, 16, 40; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, N.1088 ff. u. 1128 ff.; BGE 138 II 501 E. 3.1 ; 137 I 273 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).

3.3. Wenn die Vorinstanz im vorliegenden Fall eine solche qualifizierte materielle Rechtswidrigkeit verneint hat, ist dies nicht zu beanstanden:

3.3.1. Die Beschwerdeführerin hält sich zwar seit mehr als 36 bzw. inzwischen rund 38 Jahren in der Schweiz auf; sie ist während annähernd 18 Jahren aber für sich und die Kinder auf Sozialhilfeleistungen angewiesen gewesen. Auch wenn die Fürsorgeleistungen von Fr. 603'227.-- Alimentenbevorschussungen von angeblich Fr. 319'815.10 mitumfasst haben sollten, ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin und ihre Familie dennoch in einem erheblichen Mass Gelder von der öffentlichen Hand bezogen haben. Trotz Mahnungen und Verwarnungen bemühte sich die Beschwerdeführerin nicht darum, ihre Situation nachhaltig zu verbessern. Sie verschuldete sich vielmehr im Umfang von Fr. 75'571.50 (64 Verlustscheine), wobei dieser Betrag nicht weit unter dem von ihr selber genannten von Fr. 80'000.-- liegt, bei dem erst "eine Wegweisung [...] in Betracht zu ziehen" wäre.

3.3.2. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin alleinerziehende Mutter gewesen ist, schliesst die Mutwilligkeit der Verschuldung nicht aus (vgl. das Urteil 2C_234/2019 vom 14. Oktober 2019 E. 6.1.2). Der Beschwerdeführerin gelingt es insgesamt nicht, darzutun, dass und inwiefern die Verfügung "in krasser Weise willkürlich" wäre (zum Willkürbegriff: BGE 146 II 111 E. 5.1.1); diese mit anderen Worten derart qualifiziert - nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis - unhaltbar wäre, dass sie geradezu als nichtig zu gelten hätte. Die Aufenthaltsbewilligung durfte willkürfrei gestützt auf Art. 62 Abs. 1 lit. c und e AIG nicht verlängert werden, wie die Vorinstanz dies festgestellt hat (E. 2.5.1 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdeführerin hätte ihre Einwände rechtzeitig auf dem Rechtsmittelweg in das damalige Verfahren einbringen können und müssen.

4.

4.1. Wenn sich die Umstände in einer bereits beurteilten Angelegenheit des öffentlichen Rechts seit dem früheren Entscheid wesentlich verändert haben, besteht für die Rechtssuchenden gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV potenziell ein verfassungsmässiger Anspruch darauf, dass sich die zuständige Behörde mit einem neuen Gesuch bzw. einem Wiedererwägungsgesuch materiell auseinandersetzt (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; 124 II 1 E. 3a; 120 Ib 42 E. 2b; Urteil 2C_446/2018 vom 22. August 2019 E. 2.2). Die entsprechende Pflicht besteht, "wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich verändert haben, oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand" (vgl. BGE 146 I 185 E. 4.1; 124 II 1 E. 3a; Urteil 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 4.2).

4.2. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen bzw. im ursprünglichen Verfahren Versäumtes nachzuholen ( BGE 136 II 177 E. 2.1). Dies gilt unabhängig davon, ob die Eingabe als Wiedererwägungsgesuch oder neues Gesuch bezeichnet wird ( BGE 146 I 185 E. 4.1; Urteile 2C_446/2018 vom 22. August 2019 E. 2.3 und 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 4.3). Ob das Gesuch materiell zu behandeln ist, hängt davon ab, ob sich der Sachverhalt oder bei Dauersachverhalten auch die Rechtslage in einer Art verändert haben, dass ein anderer Ausgang des Verfahrens ernsthaft in Betracht fällt ( BGE 136 II 177 E. 2.2.1; Urteile 2C_977/2017 vom 6. Juni 2018 E. 3 und 2C_335/2009 vom 12. Februar 2010 E. 2.1). Die betroffene Person hat glaubhaft zu machen und mit geeigneten Beweismitteln zu belegen, dass und allenfalls welche tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse sich seit dem ersten Entscheid derart verändert haben, dass es sich gestützt darauf rechtfertigt, die Situation wegen der nunmehr absehbaren Erfolgsaussicht neu zu beurteilen (Urteile 2C_393/2019 vom 18. September 2019 E. 3.2 und 2C_883/2018 vom 21. März 2019 E. 4.3 und, je mit Hinweisen).

4.3. Mit der Vorinstanz ist im konkreten Fall davon auszugehen, dass in der Verfügung vom 10. Dezember 2019 eine umfassende Interessenabwägung im Rahmen von Art. 96 AIG und Art. 8 Ziff. 2 EMRK erfolgt ist. Die Beschwerdeführerin stellt diese heute mit Argumenten infrage, die im Rechtsmittelverfahren gegen den Nichtverlängerungsentscheid hätten vorgebracht werden können und müssen (keine Sozialhilfeleistungen mehr seit Ende November 2013; hiesige Integration; effektive Bemühungen um nachhaltige Arbeitssuche; keine weitere Erhöhung der Verschuldung; familiäre Verhältnisse im Heimatland usw.). Als neues Element macht die Beschwerdeführerin nur geltend, dass die Töchter sich bereit erklärt hätten, für allfällige Kosten für sie aufzukommen; hierin liegt kein entscheidwesentliches neues Element, das zur Erhöhung der Erfolgschancen führt, da damit (noch) nicht dargetan ist, dass die Beschwerdeführerin künftig tatsächlich über genügende finanzielle Mittel verfügen wird, um nicht mehr auf Leistungen der öffentlichen Hand angewiesen zu sein bzw. sich hier nicht weiter verschulden zu müssen. Es ist nicht offensichtlich unhaltbar, wenn die Vorinstanz im Rahmen ihrer Beweiswürdigung davon ausgegangen ist, dass trotz der Zusicherung der Kinder der Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin (noch) nicht längerfristig und nachhaltig sichergestellt erscheint.

5.

5.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist unbegründet und deshalb abzuweisen. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist nicht einzutreten.

5.2. Die Beschwerdeführerin ist bedürftig. Da ihre Eingabe - im Hinblick auf die Dauer ihrer Anwesenheit in der Schweiz - nicht geradezu als zum Vornherein aussichtslos gelten konnte, ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

1.2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2.

2.1. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.

2.2. Es werden keine Kosten erhoben.

2.3. Der Beschwerdeführerin wird Rechtsanwalt Marc Spescha, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben. Es wird diesem aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'000.-- zugesprochen.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 3. Mai 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Der Gerichtsschreiber: Hugi Yar