Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_89/2017 KI-generiert

German National v. Cantonal Court (Residence Permit Appeal)

Geschäftsnummer 2C_89/2017
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by a German citizen regarding the non-renewal of his EU/EFTA residence permit, which was addressed by the Zurich Administrative Court. The individual contested a decision made on January 26, 2017, that ruled against the extension of his residency, subsequently leading to a series of procedural developments concerning the payment of court fees. The complaint included a request for legal aid, which was denied, and the appellant did not pay the required court costs by the specified deadline, resulting in the court's refusal to hear the case.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; German National v. Cantonal Court (Residence Permit Appeal): The individual contested a decision made on January 26, 2017, that ruled against the extension of his residency, subsequently leading to a series of procedural developments concerning the payment of court fees. The complaint included a request for legal aid, which was denied, and the appellant did not pay the required court costs by the specified deadline, resulting in the court's refusal to hear the case.

Schlagwörter

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Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA (Erstreckung der Beschwerdefrist) Aufenthaltsbewilligungen Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Zahlungsbefehl Einbürgerung Verfahrenskosten nach dem AIG

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Used for the decision to refrain from entering into the merits (non-admission) rendered in the simplified procedure by the single judge.

Art. 62 Abs. 3 BGG

The appeal was not admitted because the cost advance was not paid within the final deadline.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_89/2017

Urteil vom 10. April 2017

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich.

Gegenstand

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA

(Erstreckung der Beschwerdefrist),

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,

2. Abteilung, vom 19. Januar 2017.

Nach Einsicht

in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des 1980 geborenen deutschen Staatsangehörigen A.________ vom 26. Februar 2017 gegen die Nichteintretensverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. Januar 2017 betreffend Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

in die Verfügung vom 31. Januar 2017, womit das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies, und die Verfügung vom 3. Februar 2017, womit der Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'200.-- bis spätestens am 27. Februar 2017 aufgefordert wurde,

in die Verfügung vom 24. März 2017, womit dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist bis zum 4. April 2017 zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt wurde,

in Erwägung,

dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat ( Art. 62 Abs. 1 BGG ),

dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht geleistet wird ( Art. 62 Abs. 3 BGG ),

dass diese Rechtsfolge nur dann eintritt, wenn die Partei von der Zahlungsaufforderung bzw. Nachfristansetzung Kenntnis erhalten hat,

dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ),

dass die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses vom 3. Februar 2017 dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2017 eröffnet worden ist,

dass er die mit Gerichtsurkunde an die von ihm vorbehaltlos angegebene Adresse gleichentags versandte Verfügung vom 24. März 2017 (Nachfristansetzung) nicht abgeholt hat, weshalb sie mittlerweile als zugestellt gilt,

dass der Beschwerdeführer den ihm (nach Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) mit Verfügung vom 3. Februar 2017 auferlegten Kostenvorschuss von Fr. 1'200.-- auch innert der mit Verfügung vom 24. März 2017 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf den 4. April 2017 angesetzten, nicht erstreckbaren Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,

dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. April 2017

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller