Appeal Dismissal for Non-Payment of Cost Advance
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case concerns a complaint filed by an individual regarding the denial of a residence permit by the relevant authorities in Zurich. The individual contested a decision made by the Zurich Administrative Court, which had previously ruled on the matter. During the proceedings, the individual was required to pay a court fee as a condition for the court to consider the complaint further. However, despite being notified multiple times and granted a deadline to pay the fee, the individual failed to do so, leading to the court's decision to dismiss the complaint without further consideration.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG; Appeal Dismissal for Non-Payment of Cost Advance: The individual contested a decision made by the Zurich Administrative Court, which had previously ruled on the matter. During the proceedings, the individual was required to pay a court fee as a condition for the court to consider the complaint further. However, despite being notified multiple times and granted a deadline to pay the fee, the individual failed to do so, leading to the court's decision to dismiss the complaint without further consideration.
Schlagwörter
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KI-generiertApplied for the simplified procedure under which the appeal was dismissed due to non-payment of the cost deposit.
Used to deny entry to the appeal because the required cost deposit was not paid within the final deadline.
Cited in the reasoning when determining the applicable rule for imposing court costs on the appellant.
Cited in the dispositive to impose court costs on the appellant based on the outcome of the proceedings.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_89/2009
Urteil vom 4. Mai 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Regierungsrat des Kantons Zürich.
Gegenstand
Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Kammer,
vom 10. Dezember 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten von X.________ vom 3./4. Februar 2009 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 10. Dezember 2008,
in die an die in der Beschwerdeschritt angegebene Adresse verschickten Verfügungen vom 9. Februar 2009, womit der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- in zwei Raten à Fr. 500.-- bis zum 2. März bzw. bis zum 3. April 2008 einzuzahlen,
in das Schreiben der Bundesgerichtskanzlei vom 11. Februar 2009, womit die vorerwähnten Verfügungen, im Sinne eines - einmaligen - Entgegenkommens, zusätzlich an die Adresse der Ehefrau des Beschwerdeführers verschickt wurden,
in die Verfügung vom 8. April 2009, womit dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des vollen Betrags des Kostenvorschusses bis zum 24. April 2009 angesetzt wurde,
in Erwägung,
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat ( Art. 62 Abs. 1 BGG ),
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenützten Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird ( Art. 62 Abs. 3 BGG ),
dass die mit Gerichtsurkunde versandten Verfügungen vom 9. Februar 2009, versehen mit dem Vermerk: "Empfänger konnte unter angegebener Adresse nicht ermittelt werden", an das Bundesgericht zurückgelangt sind,
dass das mit Gerichtsurkunde versandte Schreiben vom 11. Februar 2009, versehen mit dem Vermerk: "Nicht abgeholt", an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
dass schliesslich die Verfügung vom 8. April 2009 (Nachfristansetzung), versehen mit dem Vermerk: "Nicht abgeholt", an das Bundesgericht zurückgelangt ist,
dass eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ),
dass mithin namentlich die mit Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandten Verfügungen vom 9. Februar und vom 8. April 2009 als zugestellt gelten,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innert dem mit Verfügung vom 8. April 2009 - unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall - auf den 24. April 2009 angesetzten Nachfrist nicht bezahlt hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ),
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Sicherheitsdirektion, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Mai 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Feller