Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_888/2012 KI-generiert

Revocation of Settlement Permit and Deportation Following Conviction for Serious Crimes.

Geschäftsnummer 2C_888/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who entered Switzerland in 1995 on a family reunification basis and later received a residence permit. In November 2010, he was convicted of multiple serious crimes, including armed robbery and assault, and sentenced to three years in prison. Following this conviction, the Migration Office revoked his residence permit and ordered his expulsion from Switzerland. The individual contested this decision through various legal channels, including an unsuccessful appeal to the immigration court, and subsequently sought a review from the Federal Tribunal, arguing against the revocation of his permit and asserting that he should be given a warning instead. The case raises issues surrounding the proportionality of expulsion versus the individual's personal circumstances and criminal history.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 113 BGG, Art. 105 Abs. 1 BGG, Art. 95 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 1 BGG; Revocation of Settlement Permit and Deportation Following Conviction for Serious Crimes: In November 2010, he was convicted of multiple serious crimes, including armed robbery and assault, and sentenced to three years in prison. Following this conviction, the Migration Office revoked his residence permit and ordered his expulsion from Switzerland. The individual contested this decision through various legal channels, including an unsuccessful appeal to the immigration court, and subsequently sought a review from the Federal Tribunal, arguing against the revocation of his permit and asserting that he should be given a warning instead. The case raises issues surrounding the proportionality of expulsion versus the individual's personal circumstances and criminal history.

Schlagwörter

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Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung Widerruf der Niederlassungsbewilligung strafrechtliche Landesverweisung Familiennachzugsbewilligung Aufenthaltsbewilligung Straftaten gegen das Vermögen Verletzung von Bewilligungsauflagen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning (E. 5) as the basis for referring to the well-founded considerations of the lower court, though this section does not directly impact the final operative part.

Art. 66 BGG

Applied to order the appellant to pay the court costs due to the outcome of the appeal.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to state that no party compensation is owed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (64)

100 2013 58 (2013-08-15) · be
Revocation of Settlement Permit Due to Severe Drug Offenses and Recidivism
«…echtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum, die Beurteilung des Straf- gerichts zu relativieren (vgl. z.B. BGer 2C_888/2012 vom 14.3.2013, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 15.08.2013, Nr. 100.2013.58U, Seite 8 E. 4.2.3;…»
S1 2023 39 (2024-04-05) · zg
Appellate Court Upholds Conviction for Rape and Sexual Acts with a Minor
«…in solchen Fällen nicht hingenommen werden (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.11; 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4). Auch angesichts der in der Härtefallprüfung festgestellten Umstände, welche auf…»
B.2019.119 (2019-12-19) · sg
Revocation of EU Residence Permit Due to Serious Criminal Record
«…tlichen Bewilligungsverfahrens bisher wohl verhalten hat (vgl. BGer 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.3 mit Hinweis auf 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4). Folglich kann der Beschwerdeführer aufgrund der strafrechtlich rückfallfreien Zeit seit de…»
B.2019.119 (2019-12-19) · sg
German National Residence Permit Revocation Upheld Due to Criminal Record
«…tlichen Bewilligungsverfahrens bisher wohl verhalten hat (vgl. BGer 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.3 mit Hinweis auf 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4). Folglich kann der Beschwerdeführer aufgrund der strafrechtlich rückfallfreien Zeit seit de…»
F-6284/2017 (2018-12-20)
Entry Ban Upheld for Murder Convict
«…rtiges Rechtsgut. In diesem Be- reich muss selbst ein geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden (Urteil des BGer 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4 m.H.). Der Be- schwerdeführer ist zwar soweit ersichtlich seit seiner Entlassung aus dem Str…»
F-3664/2017 (2018-12-17)
Entry Ban for Repeated Serious Offenses Reduced
«…ht (siehe wiederum ZH act. 303 - 306), was ein korrek- tes Verhalten seinerseits ohnehin nahelegt (vgl. Urteil des BGer 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4 m.H.). Aufgrund dessen kann eine schwerwiegende Rückfallgefahr bis auf weiteres als nicht ge…»
2C_1019/2017 (2018-08-20)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Permit Revocation for Serious Sexual Offender
«…n Freiheitsstrafe wohlverhalten hat, kommt hingegen praxisgemäss ebensowenig eine ausschlaggebende Bedeutung zu (Urteil 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4, mit weiteren Hinweisen) wie der Rückfallgefahr, dürfen doch beim Beschwerdeführer auch gene…»
B.2017.107 (2018-02-22) · sg
Drug Trafficker's Residence Permit Revocation Overturned Due to Lack of Present Public Danger
«…aller Gerichte Rückfallgefahr geschlossen werden muss (vgl. BGer 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.3 mit Hinweis auf 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4), ist beim Beschwerdeführer doch zu berücksichtigen, dass der Vollzugsbericht der Strafansta…»
B.2017.107 (2018-02-22) · sg
Swiss Permit Revocation Overturned Due to Insufficient Present Threat to Public Order
«…aller Gerichte Rückfallgefahr geschlossen werden muss (vgl. BGer 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.3 mit Hinweis auf 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4), ist beim Beschwerdeführer doch zu berücksichtigen, dass der Vollzugsbericht der Strafansta…»
2C_159/2017 (2018-02-09)
Revocation of Permanent Residence for Serious White-Collar Crime
«…eit nicht mehr delinquieren wird (Urteil 2C_260/2016 vom 6. Juni 2016 E. 2.3, unter Verweis auf die Übersicht in Urteil 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 4.2.4). Da der Beschwerdeführer nicht vom sachlichen Anwendungsbereich des FZA erfasst wird, konnt…»
2017.12.06.vv.4 (2017-12-06) · bl
Residence Permit Revocation Overturned Due to Integration Despite Drug Conviction
«…nd der Verurteilung zu einer längerfristigen Frei- heitsstrafe fehlt (BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 3 und 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1). 5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist…»
2017.11.01.vv.5 (2017-11-01) · bl
Revocation of Residency and Expulsion for Violent Offender Upheld
«…und der Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheits- strafe fehlt (BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 3). Der gesetzliche Anwesenheitsanspruch ist damit grundsätzlich erloschen. Seite 6…»
2017.06.07.vv.3 (2017-06-07) · bl
Switzerland: Expulsion Overturned Due to Integration and Relationship
«…ruf aufgrund der Verurteilung zu einer längerfristi- gen Freiheitsstrafe fehlt (BGE 135 II 377 E. 4.1; Urteile des BGer 2C_888/2012 vom 13. März 2013 E. 3 und 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1). 5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach…»
2017.04.26.vv.1 (2017-04-26) · bl
Residency Permit Revocation and Expulsion Proportionality Review
«…ruf aufgrund der Ver- urteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe fehlt (BGE 135 II 377 E. 4.1; Urteile des BGer 2C_888/2012 vom 13. März 2013 E. 3 und 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1). 5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds nach…»
2017.03.29.vv.1 (2017-03-29) · bl
Residency Permit Retained Despite Criminal Conviction Due to Disproportionate Impact
«…der Verur- teilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe fehlt (BGE 135 II 377 E. 4.2; Urteile des Bundes- gerichts 2C_888/2012 vom 14. März 2013 E. 3 und 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1). 5.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrundes ist…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_888/2012

Urteil vom 14. März 2013

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Seiler, Kneubühler,

Gerichtsschreiberin Hänni.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.

Gegenstand

Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 24. Juli 2012.

Sachverhalt:

A. X.________ (geb. 1990) reiste im Rahmen des Familiennachzugs im April 1995 in die Schweiz ein, wo er in der Folge über eine Niederlassungsbewilligung verfügte.

Am 23. November 2010 verurteilte das Bezirksgericht Muri X.________ wegen bandenmässigen Raubs, mehrfacher qualifizierter einfacher Körperverletzung, mehrfach versuchter qualifizierter Körperverletzung, Sachbeschädigung, mehrfacher geringfügiger Sachbeschädigung, mehrfachen Diebstahls, geringfügigen Diebstahls, mehrfacher Widerhandlung gegen das Waffengesetz, widerrechtlicher Aneignung von Kontrollschildern, missbräuchlicher Verwendung von Kontrollschildern und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zu einer Busse von Fr. 700.--. Der bedingte Strafvollzug wurde X.________ für 23 Monate unter Ansetzung einer Probezeit von vier Jahren gewährt. Er befand sich vom 31. März 2011 bis zum 6. Januar 2012 im Strafvollzug.

Am 27. Mai 2011 widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung von X.________ und wies ihn aus der Schweiz weg.

B. Die gegen diese Verfügung erhobene Einsprache beim Migrationsamt blieb ohne Erfolg (14. November 2011). Eine hiergegen gerichtete Beschwerde wies das Rekursgericht im Ausländerrecht mit Urteil vom 24. Juli 2012 ab.

C. Mit Eingabe vom 14. September 2012 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil vom 24. Juli 2012 sei aufzuheben; von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung sowie einer Wegweisung sei abzusehen. Er sei zu verwarnen.

Erwägungen:

1.

1.1 Gegen den angefochtenen, kantonal letztinstanzlichen Endentscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 83 lit. c Ziff. 2 [e contrario] und Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG ), weil grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen dieser Bewilligung besteht (vgl. BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Urteile 2C_260/2012 E. 1.1; 2C_1026/2011 vom 23. Juli 2012 E. 1.1; 2C_595/2011 vom 24. Januar 2012 E. 1.1).

1.2 Nicht eingetreten werden kann hingegen auf den Antrag, es sei von der Wegweisung abzusehen. Gegen den kantonalen Wegweisungsentscheid ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gegeben ( Art. 83 lit. c Ziff. 4 und Art. 113 BGG ), soweit die Verletzung besonderer verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht wird ( Art. 115 und 116 BGG ; vgl. BGE 137 II 305 ff.). Der Beschwerdeführer erhebt keine substanziierten Verfassungsrügen.

1.3 Das Bundesgericht legt seinem Urteil die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz zugrunde ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Mit einer Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten können diese nur dann gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich sind ( BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398), oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen. Zudem ist vom Beschwerdeführer aufzuzeigen, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann ( Art. 97 Abs. 1 BGG ).

1.4 Die Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren und deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Dies setzt voraus, dass sich der Beschwerdeführer wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzt ( BGE 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.).

2.

2.1 Die Niederlassungsbewilligung kann widerrufen werden, wenn eine ausländische Person zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, d.h. zu einer solchen von mehr als einem Jahr, verurteilt worden ist, wobei mehrere unterjährige Strafen bei der Berechnung nicht kumuliert werden dürfen (Art. 63 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 62 lit. b AuG [SR 142.20]; BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; 137 II 297 E. 2). Keine Rolle spielt, ob die Sanktion bedingt, teilbedingt oder unbedingt ausgesprochen wurde (Urteil 2C_515/2009 vom 27. Januar 2010 E. 2.1). Ein Widerruf ist auch möglich, wenn der Ausländer in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat (Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG). Die Praxis geht hiervon aus, wenn er durch sein Handeln besonders hochwertige Rechtsgüter verletzt oder in Gefahr gebracht hat, sich von strafrechtlichen Massnahmen nicht beeindrucken lässt und sich im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zeigt, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die Rechtsordnung zu halten ( BGE 137 II 297 E. 3 S. 302 ff.; Urteile 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.2 und 2C_310/2011 vom 17. November 2011 E. 5). Die genannten Widerrufsgründe gelten auch, falls sich die ausländische Person seit mehr als 15 Jahren ununterbrochen und ordnungsgemäss im Land aufgehalten hat (Art. 63 Abs. 2 AuG; Urteil 2C_432/2011 vom 13. Oktober 2011 E. 2.1).

2.2 Wenn eine ausländische Person durch ihr Verhalten einen Widerrufsgrund gesetzt hat, bleibt zu prüfen, ob diese Massnahme verhältnismässig ist, d.h., ob die öffentlichen Interessen an Widerruf der Bewilligung die privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz rechtfertigen (vgl. Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 u. 4.5 S. 381 f. u. 383). Die Notwendigkeit einer Verhältnismässigkeitsprüfung ergibt sich auch aus Art. 8 Ziff. 2 EMRK : Danach ist ein Eingriff in das von Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Privat- und Familienleben nur dann statthaft, wenn er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung oder zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und Moral sowie der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint.

Bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sind die Schwere des begangenen Delikts, der seit der Tat vergangene Zeitraum, das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, die Auswirkungen auf die primär betroffene Person sowie deren familiäre Situation zu berücksichtigen (vgl. auch Art. 96 AuG; BGE 135 II 377 E. 4.3 S. 381). Von Bedeutung sind auch die Nachteile, welche einem allfälligen Ehepartner oder den Kindern erwachsen würden, müssten sie dem Betroffenen in dessen Heimatstaat folgen (Urteile 2C_1026/2011 vom 23.

Juli 2012 E. 3; 2C_673/2011 vom 3. August 2012 E. 3.2; 2C_793/2008 vom 27. März 2009, E. 2.1; 2A.65/2006 vom 23. Juni 2006 E. 2 mit Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte Boultif gegen die Schweiz vom 2. August 2001, publ. in: VPB 65/2001 Nr. 138 S. 1392 Rz. 48 S. 1389 f.; vgl. auch die Urteile des EGMR Üner gegen die Niederlande vom 18. Oktober 2006, Rz. 57, sowie Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Rz. 57 f.). Die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, soll nur mit Zurückhaltung widerrufen werden.

Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit ist dies jedoch selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. das Urteil 2C_562/2011 vom 21. November 2011 E. 3.3 [Widerruf der Niederlassungsbewilligung eines hier geborenen 43-jährigen Türken]). Bei schweren Straftaten und bei Rückfall bzw. wiederholter Delinquenz besteht regelmässig ein wesentliches öffentliches Interesse, die Anwesenheit eines Ausländers zu beenden, der die öffentliche Sicherheit und Ordnung entsprechend stark beeinträchtigt (vgl. das Urteil 2C_903/2010 vom 6.

Juni 2011 E. 3.1, nicht publ. in BGE 137 II 233 ; BGE 130 II 176 E. 4.4.2 S. 190; Urteil 2C_828/2011 12. Oktober 2012 E. 2.2.1 [zur Publikation vorgesehen]).

3. Mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ist vorliegend der Widerrufsgrund von Art. 62 lit. b AuG (i.V.m. Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG) gegeben. Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

Ob das Verhalten des Beschwerdeführers zugleich als schwerwiegender Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG zu werten ist, bedarf entgegen seiner Ansicht keiner näheren Betrachtung, weil dieser Widerrufsgrund in der vorliegenden Konstellation ohnehin nur subsidiär zur Anwendung kommt, wenn es an den Voraussetzungen für einen Widerruf in Anwendung von Art. 62 lit. b (in Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a) AuG fehlt (vgl. BGE 135 II 377 E. 4.2 S. 381; Urteil 2C_1029/2011 vom 10. April 2012 E. 3.1). Es trifft im Übrigen auch nicht zu, dass BGE 135 II 377 ausschliesslich zu Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG "ergangen ist" und von der Vorinstanz zu Unrecht "auch auf Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG angewendet" werde. Die vorinstanzlichen Ausführungen zu Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG sind nicht zu beanstanden.

4.

4.1 Strittig bleibt die behauptete Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes bzw. die Abwägung der auf dem Spiel stehenden privaten und öffentlichen Interessen. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu stark gewichtet. Er sei kein Wiederholungstäter und das Strafmass von drei Jahren sei bei einem Strafrahmen von 10 Jahren nicht sehr hoch ausgefallen. Durch sein Geständnis und sein tadelloses Benehmen habe er zudem zu erkennen gegeben, dass er keine Bedrohung für die öffentliche Ordnung darstelle.

4.2 Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz die auf dem Spiel stehenden Interessen im Rahmen von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK in zulässiger Weise gegeneinander abgewogen:

4.2.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung im Rahmen eines Bewilligungsentzugs gestützt auf Art. 62 lit. b AuG (Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe) ist die vom Strafgericht verhängte Strafe ( BGE 129 II 215 E. 3.1 S. 216).

4.2.2 Die Vorinstanz ist aufgrund der mehrjährigen Freiheitsstrafe zurecht von einem erheblichen Verschulden des Beschwerdeführers ausgegangen. Dieser wurde am 23. November 2010 unter anderem wegen bandenmässigen Raubs verurteilt, wobei er Taxifahrern ein Fahrradkabelschloss um den Hals gelegt und sie daran nach hinten gezogen hatte, um ihrer Einkünfte habhaft zu werden. In einem anderen Fall setzte der Beschwerdeführer ein Messer an den Hals eines Fahrers, um dessen Portemonnaie zu behändigen, weil er gerade zu wenig Geld bei sich hatte, um sich in einem Schnellimbiss zu verpflegen. Im Rahmen seiner mehrfachen Widerhandlungen gegen das Waffengesetz schoss der Beschwerdeführer ausserdem mit Paintball-Gewehren aus einem Fahrzeug teils aus kurzer Distanz wahllos und wiederholt auf Passanten und Gegenstände, wobei sich die Passanten unter anderem im Gesicht verletzten. Der Beschwerdeführer machte sich zudem wegen Diebstahls und mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis schuldig. Die Vorfälle weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie hin, die das Verschulden des Beschwerdeführers aus fremdenpolizeilicher Sicht als erheblich und seine Geringschätzung der hiesigen Ordnung als schwerwiegend erscheinen lassen (Urteile 2C_260/2012 vom 28. August 2012 E. 4.2.1; 2C_839/2011 vom 28. Februar 2012 E. 3.1).

4.2.3 Bei der Festsetzung des Strafmasses werden Schuld mildernde Umstände stets berücksichtigt ( BGE 129 II 215 E. 3.1), auch wenn sie bei Strafurteilen, für die wie vorliegend keine schriftliche Begründung verlangt wird, nicht ausdrücklich erwähnt werden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers vermag daher im Rahmen der fremdenpolizeilichen Interessenabwägung sein im Rahmen des Strafurteils mitberücksichtigtes Geständnis und der Umstand, dass er zum Zeitpunkt der Tatbegehung das 18. Altersjahr noch nicht lange überschritten hatte, nichts zu ändern; bei Fehlen dieser Umstände wäre er aller Voraussicht nach zu einer noch deutlich höheren Freiheitsstrafe verurteilt worden. Im ausländerrechtlichen Verfahren besteht regelmässig kein Raum, die Beurteilung des Strafrichters in Bezug auf das Verschulden zu relativieren (Urteile 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.1; 2C_797/2011 vom 12. Juni 2012 E. 2.2; 2C_66/2009 vom 1. Mai 2009 E. 3.2).

Die Vorinstanz hat nicht das "strafrechtliche Urteil überprüft", sondern durfte vielmehr - auch unter Berücksichtigung von generalpräventiven Gesichtspunkten (vgl. Urteile 2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5; 2C_13/2011 vom 22. März 2011 E. 2.2; 2C_36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 2.1) - davon ausgehen, dass ein im Rahmen der Überprüfung des Bewilligungsentzugs schwerwiegendes Verschulden vorliegt und demnach ein wesentliches öffentliches Interesse besteht, die Anwesenheit des Beschwerdeführers zu beenden.

4.2.4 Auch der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer seit der jüngsten Verurteilung und nach Beendigung des Strafvollzugs für rund ein Jahr offenbar wohl verhalten hat, vermag das gewichtige öffentliche Interesse am Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung nicht in erheblichem Mass zu relativieren: Der Beschwerdeführer befindet sich nach wie vor in der strafrechtlichen Probezeit; zudem ist sein ausländerrechtliches Bewilligungsverfahren hängig, das ein korrektes Verhalten seinerseits nahelegt und keine zuverlässige Aussage über die Rückfallgefahr zulässt (Urteile 2C_434/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2.3; Urteil 2C_634/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.1; 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.1). Im Übrigen verfolgt das Bundesgericht insbesondere auch bei Delikten gegen die körperliche und sexuelle Integrität eine strenge Praxis: Selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko muss und soll in Fällen der Bedrohung von Leib und Leben nicht hingenommen werden ( BGE 125 II 521 E. 4.a/aa S. 526 f.; 122 II 433 E. 2.c S. 436 f.; Urteil 2C_695/2012 vom 28. Januar 2013 E. 3.2.1).

4.3 An der Entfernung und Fernhaltung des Beschwerdeführers besteht somit ein erhebliches sicherheitspolizeiliches Interesse, das nur durch besonders gewichtige private Interessen aufgewogen werden könnte, etwa, wenn aussergewöhnlich schwerwiegende Umstände gegen eine Wegweisung sprechen würden. Die Vorinstanz hat ausführlich und umfassend geprüft, inwieweit der Beschwerdeführer solche besonderen Gründe für einen weiteren Verbleib in der Schweiz geltend machen kann. In Würdigung aller wesentlichen Kriterien (wie Anwesenheitsdauer in der Schweiz, familiäre Situation bzw. Beziehungsverhältnisse, Arbeits- und Ausbildungssituation, Integration, finanzielle Lage, Sprachkenntnisse, persönliches Umfeld; vgl. E. 2.2) hat sie erkannt, dass das öffentliche Interesse an der Entfernung des Beschwerdeführers dessen privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege.

4.3.1 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, erschöpft sich zu grossen Teilen in der Wiederholung seiner Rügen im vorinstanzlichen Verfahren, ohne Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil (vgl. E. 1.3). Die vorinstanzlichen Feststellungen zum erheblichen sicherheitspolitischen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts vermag der Beschwerdeführer auch mittels der rechtsgenüglich vorgebrachten Rügen nicht zu entkräften: Angesichts der Schwere der begangenen Straftaten kann dem Beschwerdeführer der Umstand nicht helfen, dass er vor mehr als 17 Jahren in die Schweiz einreiste und seine ganze schulische Ausbildung hier absolviert hat. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegt, ist der Beschwerdeführer trotz langer Anwesenheitsdauer beruflich in der Schweiz nicht integriert; er verfügte im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils, obwohl bereits 22-jährig, weder über eine Berufsausbildung noch über eine Anstellung. Sein Vorbringen, wonach er aufgrund des Strafvollzugs keine Lehre abschliessen konnte, ist ebenso wenig geeignet, eine berufliche Integration aufzuzeigen wie seine Behauptung, es sei ihm attestiert worden, er würde an sich über die nötigen Voraussetzungen verfügen, um eine Maurerlehre aufzunehmen oder die in Aussicht gestellte "Schnupperlehre".

4.3.2 Der Beschwerdeführer zeigt auch nicht auf, inwiefern ihm eine Rückkehr in den Kosovo oder seine Integration dort nicht zumutbar wäre. Seine Familie befindet sich teils in der Schweiz und teils im Kosovo; insbesondere leben mehrere seiner Geschwister nach wie vor in seiner Heimat und können ihm bei der (Re-)Integration in die dortigen Verhältnisse behilflich sein, soweit dies nötig ist: Der Beschwerdeführer spricht die Sprache seines Herkunftslandes und ist mit den sozio-kulturellen Gegebenheiten seiner Heimat vertraut. Die von ihm angerufene finanzielle Unterstützung seiner Mutter und seines Vaters lässt für sich allein auf kein spezifisches Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung schliessen ( BGE 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159; 129 II 11 E. 2 S. 14; Urteile 2C_434/2012 vom 15. Februar 2013 E. 2.2.2; 2C_372/2012 vom 7. Dezember 2012 E. 5.2; 2C_197/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 4.3; je mit Hinweisen). Es wird den Eltern des Beschwerdeführers zudem möglich sein, die finanzielle Unterstützung in das Herkunftsland zu leisten.

4.4 Aufgrund der Schwere der begangenen (Gewalt-)Delikte und die nicht zu vernachlässigende Rückfallgefahr bestehen ordnungs- und sicherheitspolitische Entfernungsgründe, welche die privaten Interessen an einem weiteren Verbleib des Beschwerdeführers überwiegen und den Widerruf der Bewilligung rechtfertigen. Mit Blick auf das erhebliche öffentliche Interesse an der Fernhaltung des Beschwerdeführers ist die Nichtverlängerung der Niederlassungsbewilligung in Übereinstimmung mit der Vorinstanz auch ohne vorgängige Verwarnung verhältnismässig (Urteile 2C_98/2012 vom 8. November 2012 E. 2.2.4; 2C_283/2011 vom 30. Juli 2011 E. 2.3).

5. Der angefochtene Entscheid gibt die bundesgerichtliche Praxis zutreffend wieder und das Rekursgericht hat die auf dem Spiel stehenden Interessen im Rahmen von Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 62 lit. b AuG bzw. Art. 8 EMRK sorgfältig und nachvollziehbar gegeneinander abgewogen. Es kann für alles Weitere auf seine zutreffenden Überlegungen verwiesen werden ( Art. 109 Abs. 3 BGG ).

6.

6.1 Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers erweist sich somit als bundesrechts- und konventionskonform. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 14. März 2013

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Die Gerichtsschreiberin: Hänni