Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_887/2022 KI-generiert

Swiss National Residency and Spouse Visa Denial Over Financial Independence

Geschäftsnummer 2C_887/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A Turkish national, who was born in 1987 and has the right to reside in Switzerland, married his Turkish wife in November 2021. Following their marriage, he applied to the Migration Office of the Canton of Zurich for an entry permit for his wife to stay with him in Switzerland. This application was denied on March 1, 2022, due to the applicant's dependency on social welfare and the lack of a foreseeable change in his employment situation that would alleviate this dependency. The denial was upheld by both the Security Directorate and the Administrative Court of the Canton of Zurich. The applicant contested these decisions and submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, which he termed as an "objection," seeking approval for his wife's entry. However, the appeal did not satisfy the necessary legal requirements, including an adequate challenge to the previous ruling, leading to procedural complications.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 43 Abs. 1 AIG, Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Swiss National Residency and Spouse Visa Denial Over Financial Independence: Following their marriage, he applied to the Migration Office of the Canton of Zurich for an entry permit for his wife to stay with him in Switzerland. This application was denied on March 1, 2022, due to the applicant's dependency on social welfare and the lack of a foreseeable change in his employment situation that would alleviate this dependency. The denial was upheld by both the Security Directorate and the Administrative Court of the Canton of Zurich. The applicant contested these decisions and submitted an appeal to the Swiss Federal Tribunal, which he termed as an "objection," seeking approval for his wife's entry. However, the appeal did not satisfy the necessary legal requirements, including an adequate challenge to the previous ruling, leading to procedural complications.

Schlagwörter

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Familiennachzug ausländischer Ehegatte Visum Familienleistungsausgleich Finanzhilfe Invalidenversicherungsleistungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entered upon because it lacked sufficient reasoning.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court waived the collection of judicial costs due to the appellant's financial circumstances.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

This article governs the imposition of costs based on the outcome of the proceedings, even though costs were subsequently waived.

Art. 68 Abs. 3 BGG

This article concerns the non-payment of party compensation, as ordered in the final ruling.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_887/2022

Urteil vom 4. November 2022

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Familiennachzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts

des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 25. August 2022

(VB.2022.00349).

Erwägungen:

1.

1.1. Der 1987 geborene türkische Staatsangehörige A.________ lebt seit seiner Geburt in der Schweiz und ist hier niederlassungsberechtigt. Am 2. November 2021 heiratete er in der Türkei seine Landsfrau B.________ (geb. 1986).

Am 7. November 2021 stellte er beim Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch um Einreisebewilligung für seine Ehefrau zwecks Verbleibs bei ihm. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 1. März 2022 abgewiesen.

1.2. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 1. Juni 2022 und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, am 25. August 2022 ab.

1.3. A.________ gelangte mit einer als "Einsprache" bezeichneten Eingabe vom 24. Oktober 2022 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersuchte um Bewilligung der Einreise seiner Frau. Der Eingabe liess sich das genaue Anfechtungsobjekt nicht entnehmen.

Mit Schreiben vom 26. Oktober 2022 wies das Bundesgericht A.________ unter anderem darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht das angefochtene Urteil beizulegen sei. Am 1. November 2022 (Postaufgabe) reichte er das angefochtene Urteil nach.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben nach Art. 42 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 143 V 208 E. 2 ; 142 I 99 E. 1.7.2 ; 139 I 229 E. 2.2).

2.2. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen ein Familiennachzugsanspruch gestützt auf Art. 43 Abs. 1 AIG (SR 142.20) besteht. Sie hat sodann festgehalten, dass die Voraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit gemäss Art. 43 Abs. 1 lit. c AIG nicht erfüllt sei. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Sozialhilfe beziehe und aufgrund der Akten mit einer Aufnahme einer Erwerbstätigkeit kurz- und mittelfristig nicht zu rechnen sei. Zudem würde das durch die Erwerbstätigkeit seiner Frau erzielte Einkommen nicht zur Deckung ihres Lebensbedarfs ausreichen, sodass keine Ablösung von der Sozialhilfe in Aussicht stehe.

2.3. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht sachbezogen auseinander und legt nicht dar, dass und inwiefern das angefochtene Urteil Recht verletzt. Seine Behauptungen, er sei aufgrund gesundheitlicher Probleme auf Sozialhilfe angewiesen, werde aber in den nächsten Monaten im zweiten Arbeitsmarkt arbeiten und IV-Taggeld beziehen, genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht (vgl. E. 2.1 hiervor).

2.4. Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Es ist darauf mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Entsprechend dem Verfahrensausgang wären die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Angesichts seiner finanziellen Verhältnisse wird aber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 4. November 2022

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov