Appellant v. Cantonal Administrative Court (Prepayment Meter Dispute)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual who was notified by the municipal council of a decision to install a prepaid electricity meter due to unpaid electricity bills. Despite the individual appealing this decision, the relevant department did not accept the appeal, prompting the individual to challenge this decision in the cantonal administrative court. The court required the individual to submit a formal complaint and pay a procedural fee by a specified deadline. However, the individual failed to pay the fee and instead returned the payment slip. Consequently, the court did not accept the appeal due to non-payment of the fee, leading to the individual appealing this non-acceptance decision to the Federal Tribunal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 108 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster, Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG; Appellant v. Cantonal Administrative Court (Prepayment Meter Dispute): Despite the individual appealing this decision, the relevant department did not accept the appeal, prompting the individual to challenge this decision in the cantonal administrative court. The court required the individual to submit a formal complaint and pay a procedural fee by a specified deadline. However, the individual failed to pay the fee and instead returned the payment slip. Consequently, the court did not accept the appeal due to non-payment of the fee, leading to the individual appealing this non-acceptance decision to the Federal Tribunal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed because the appellant failed to provide a substantive justification concerning the administrative court's decision not to proceed due to non-payment of the cost deposit.
The court ordered the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_884/2017
Urteil vom 17. Oktober 2017
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Politische Gemeinde Münsterlingen,
Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau.
Gegenstand
Montage eines Prepayment-Stromzählers; Nichteintreten wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. August 2017 (VG.2017.101/E).
Erwägungen:
1. Der Gemeinderat Münsterlingen teilte A.________ am 8. Juni 2017 mit, dass sie beschlossen habe, den bereits angekündigten Prepaid-Zähler definitiv zu montieren, nachdem offene Stromrechnungen trotz mehrfacher schriftlicher Aufforderung nicht bezahlt worden waren. Auf den gegen den Beschluss des Gemeinderats erhobenen Rekurs trat das Departement für Inneres und Volkswirtschaft des Kantons Thurgau am 4. Juli 2017 nicht ein. Dagegen gelangte A.________ am 13. Juli 2017 an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau. Dessen Vizepräsident forderte sie am 18. Juli 2017 auf, innert einer nicht erstreckbaren Frist bis 4. August 2017 eine den Formanforderungen genügende Beschwerdeschrift (Darstellung Sachverhalt und auf die Eintretensfrage vor dem Departement bezogene Begründung) nachzureichen. Ebenso setzte der Vizepräsident Frist bis 4. August 2017 an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 700.-- zu leisten, unter Hinweis darauf, dass mit einem kostenpflichtigen Nichteintretensentscheid zu rechnen sei, falls der Kostenvorschuss nicht fristgerecht bezahlt werde. A.________ gelangte mit einem vom 2./3. August 2017 datierten Schreiben an das Verwaltungsgericht. Den Kostenvorschuss bezahlte sie nicht, vielmehr retournierte sie den Einzahlungsschein dem Verwaltungsgericht. Mit Entscheid vom 30. August 2017 trat das Verwaltungsgericht wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht ein, unter Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten.
Mit einem am 14. Oktober 2017 zur Post gegebenen, den Datumsstempel vom 16. Oktober tragenden, an den Bundesgerichtspräsidenten adressierten Schreiben beschwert sich A.________ über den verwaltungsgerichtlichen Nichteintretensentscheid.
2. Soweit mit dem an den Bundesgerichtspräsidenten gerichteten Schreiben formell Beschwerde geführt werden soll, ist für deren Behandlung die II. öffentlich-rechtliche Abteilung zuständig (Art. 30 Abs. 1 lit. c Ziff. 9 des Reglements für das Bundesgericht vom 20. November 2006 [BGer R; SR 173.110.131]).
3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht ( Art. 95 BGG ) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. sich auf den durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Verfahrensgegenstand zu beziehen und zu beschränken; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll ( BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid, der darauf beruht, dass der erhobene Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist und trotz Hinweises auf die Säumnisfolgen bei dessen Nichtleistung nicht bezahlt worden ist. Mit diesem einzigen möglichen Verfahrensgegenstand, den diesbezüglichen vom Verwaltungsgericht herangezogenen kantonalrechtlichen Verfahrensnormen und deren Anwendung auf den konkreten Fall setzt sich die Beschwerdeführerin in keiner Weise auseinander. Auf die offensichtlich einer sachbezogenen Begründung entbehrende Beschwerde ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ) ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
4. Die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) sind entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Oktober 2017
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Feller