Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_880/2016 KI-generiert

Father v. Cantonal Court (School Costs/Legal Aid)

Geschäftsnummer 2C_880/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a family that moved to Switzerland and has a daughter attending a local primary school. The municipality billed the parents for childcare services associated with the school, which they contested. After a hearing, the municipal council decided that the parents needed to make monthly payments to cover certain costs, indicating that prior bills may be canceled if those payments were made. The father subsequently appealed to the cantonal court, seeking free legal representation, which the court partially granted by waiving court fees but denied the request for a lawyer, concluding that there were no complex legal or factual difficulties that would necessitate professional legal assistance. The father then escalated the issue to the Federal Tribunal, requesting the appointment of a free legal representative.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 64 BGG, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 erster; Father v. Cantonal Court (School Costs/Legal Aid): The municipality billed the parents for childcare services associated with the school, which they contested. After a hearing, the municipal council decided that the parents needed to make monthly payments to cover certain costs, indicating that prior bills may be canceled if those payments were made. The father subsequently appealed to the cantonal court, seeking free legal representation, which the court partially granted by waiving court fees but denied the request for a lawyer, concluding that there were no complex legal or factual difficulties that would necessitate professional legal assistance. The father then escalated the issue to the Federal Tribunal, requesting the appointment of a free legal representative.

Schlagwörter

KI-generiert
Schulwesen, Kosten Tagesstrukturen für eine Schülerin unentgeltliche Verbeiständung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Recht auf einen Verteidiger elterlicher Konflikt verfassungsmässige Anforderung schwerer Härtefall Bedürftigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 109 BGG

Used to reject the appeal with a summary justification in the simplified procedure.

Art. 64 BGG

Used to reject the request for cost exemption (unentgeltliche Rechtspflege) due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG

Used to impose the court costs on the unsuccessful appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (6)

2020.11.25.vv.4 (2020-11-25) · bl
Social Assistance Repayment Claim Barred by Ten-Year Forfeiture Period
«…gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 144 IV 299 E. 2.1; 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5.2; Urteile des Bundesgerichts 2C_880/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.2 und 5A_49/2015 vom 4. Mai 2015 E. 3.3). Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regel- mässig…»
2020.07.29.vv.1 (2020-07-29) · bl
In re Child's Educational Guardianship
«…rson auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2; 128 I 225 E. 2.5; Urteile des Bundesgerichts 2C_880/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.2; 5A_49/2015 vom 4. Mai 2015 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt es sich, im nach…»
2018.08.29.vv.3 (2018-08-29) · bl
Mother v. Child Protective Authority Regarding Visitation and Legal Aid
«…auf sich alleine gestellt nicht ge- wachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2; BGE 128 I 225 E. 2.5; Urteil des Bundesgerichts 2C_880/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_49/2015 vom 4. Mai 2015 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung rech…»
2017.10.18.vv.3 (2017-10-18) · bl
Disability Benefits Repayment Obligation for Undisclosed Retroactive Payments
«…auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2; BGE 128 I 225 E. 2.5; Urteile des Bundesgerichts 2C_880/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.2 und 5A_49/2015 vom 4. Mai 2015 E. 3.3). Im Bereich der Sozialhilfe, in dem es regelmässig u…»
100 2016 263 (2017-06-06) · be
Taxpayer Failed to Demonstrate Economic Hardship for Tax Remission
«…n, denen die Partei allein nicht gewachsen wäre (BVR 2010 S. 283 E. 2.3; BGE 130 I 180 E. 2.2, 128 I 225 E. 2.5.2; BGer 2C_880/2016 vom 10.10.2016 E. 2.2; Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 111 N. 1 f., 16, 19 f.). Al…»
2017.05.08.vv.1 (2017-05-08) · bl
Mother denied free legal representation in child protection proceedings.
«…chsteller auf sich alleine gestellt nicht gewach- sen wäre (BGE 130 I 180 E. 2.2; BGE 128 I 225 E. 2.5; Urteil des BGer 2C_880/2016 vom 10. Oktober 2016 E. 2.2; Urteil des BGer 5A_49/2015 vom 4. Mai 2015 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung rechtfertigt e…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_880/2016

Urteil vom 10. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Stadelmann,

Gerichtsschreiber Feller.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung.

Gegenstand

Schulwesen, Kosten Tagesstrukturen für eine Schülerin; unentgeltliche Verbeiständung,

Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 17. August 2016.

Erwägungen:

1. A.________ und seine Ehefrau wohnen seit ihrem Zuzug aus Thailand am 12. Juli 2014 in U.________. Ihre Tochter B.________, geb. 2005, besucht die Primarschule in V.________. Sie benutzt die von der Gemeinde V.________ zur Verfügung gestellten Tagesstrukturen (namentlich Essen/Betreuung über den Mittag). Die Rechnung für die Tagesstrukturen 2014/2015 ist noch offen. Am 14. Dezember 2015 stellte die Gemeinde V.________ den Eltern von B.________ in Anwendung von § 36 Abs. 1 zweiter Satz sowie § 60 Abs. 3 des Luzerner Gesetzes vom 22. März 1999 über die Volksschulbildung (VBG) Rechnung im Umfang von Fr. 760.-- für die Tagesstrukturen 2015/2016 (Fr. 2'160.-- für das Essen im Chinderhus, inkl. Betreuung, abzüglich Beitrag der Gemeinde V.________ von Fr. 1'400.--). Dagegen erhob A.________ am 10. Januar 2016 Einsprache. Am 3. Februar 2016 fand eine Besprechung statt. Gestützt darauf erging am 2. Mai 2016 folgender Einspracheentscheid des Gemeinderats V.________:

"Herr A.________ (und Ehefrau) haben bis nach den Sommerferien monatlich Fr. 200.00 zu überweisen (6 x Fr. 200.--). Damit werden die Kosten für die Musikschule und die Tagesstrukturen für das Schuljahr 2015/16 gedeckt. Falls bis zum 15. August 2016 die Rechnungen für das Schuljahr 2015/16 beglichen sind, wird die Gemeinde die Rechnung für die Tagesstrukturen 2014/15 stornieren."

Gegen diesen Einspracheentscheid gelangte A.________ an das Kantonsgericht Luzern; er ersuchte dieses um unentgeltliche Prozessführung sowie um die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. Mit Verfügung vom 17. August 2016 hiess das Kantonsgericht das Gesuch teilweise gut. Es bewilligte die unentgeltliche Rechtspflege insofern, als für das Verfahren keine amtlichen Kosten zu erheben sind; hingegen wurde das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung abgewiesen. Das Gericht bejahte die prozessuale Bedürftigkeit und kam zum Schluss, dass die Beschwerde nicht aussichtslos sei. Hingegen verneinte es die Notwendigkeit der Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters mit der Begründung (s. E. 5.2 der Verfügung), im konkreten Verfahren stellten sich keine besonderen Schwierigkeiten rechtlicher oder tatsächlicher Natur, denen A.________ auf sich allein gestellt nicht gewachsen wäre, wobei es auch auf die Obliegenheit des Gerichts zur richtigen und vollständigen Abklärung des massgeblichen Sachverhalts und auf das Gebot der Rechtsanwendung von Amtes wegen hinwies (§§ 53 sowie 37 Abs. 2 des Luzerner Gesetzes vom 3. Juli 1972 über die Verwaltungsrechtspflege, VRG).

Mit vom 13. September 2016 datierter, am 19. September 2016 zur Post gegebener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ dem Bundesgericht, das Kantonsgericht zu verpflichten, ihm für das dort hängige Verfahren einen unentgeltlichen Rechtsanwalt beizugeben.

Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.

2.

2.1. Gemäss Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (erster Satz). Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand (zweiter Satz). Streitig ist vorliegend allein die Notwendigkeit der Beigabe eines Rechtsbeistands im kantonalen Verfahren; das kantonale Recht (§ 204 Abs. 2 VRG) räumt diesbezüglich keine über Art. 29 Abs. 3 BV hinausgehenden Ansprüche ein.

2.2. Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, sonst nur dann, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre ( BGE 130 I 180 E. 2.2 S. 182 ; 128 I 225 E. 2.5.2 S. 232 ff.).

Das Kantonsgericht hat in E. 5.1 die allgemeinen Voraussetzungen für die Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (bei gegebener Bedürftigkeit und Nicht-Aussichtslosigkeit der Begehren der Partei) unter Berücksichtigung der eben dargelegten Prinzipien der Rechtsprechung zutreffend geschildert. Es kann darauf verwiesen werden (BGE 109 Abs. 3 BGG). In E. 5.2 hat es erkannt, dass diese Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt sind (Inhalt im Wesentlichen wiedergegeben in der vorstehenden E. 1 zweiter Absatz). In der Tat stellen sich im für den vom Beschwerdeführer angestrebten Rechtsstreit, der nach seiner Natur nicht objektiv schwerwiegende Interessen betrifft, weder schwierige Rechtsfragen noch sind zur Feststellung des massgeblichen Sachverhalts besondere Kenntnisse erforderlich, die dem Beschwerdeführer abgingen. Für diese Beurteilung bleibt namentlich ohne Bedeutung, was in der Beschwerdeschrift über frühere den Beschwerdeführer betreffende Rechtsstreitigkeiten ausgeführt wird.

Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist, mit summarischer Begründung und unter teilweisem Verweis auf die Erwägungen der Vorinstanz ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.

2.3. Der Beschwerdeführer ersucht um Kostenbefreiung. Dem Gesuch kann wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde, die allein die Frage der unentgeltlichen Verbeiständung vor dem Kantonsgericht, nicht den dort hängigen materiellen, nicht aussichtslosen Rechtsstreit zum Gegenstand hat, nicht entsprochen werden ( Art. 64 BGG )

Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Feller