Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_88/2023 KI-generiert

Federal Court Declines Interim Appeal on Residence Permit Revocation

Geschäftsnummer 2C_88/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual appealing against the interim decision of the Zurich Cantonal Administrative Court related to the revocation of his EU/EFTA residence permit. The court had granted the individual 20 days to provide evidence of employment with a company, failing which a decision would be made based on available documents. The individual contested this requirement, stating his unemployment and active job search, and expressed concerns about being expelled from Switzerland due to financial difficulties. The Swiss Federal Tribunal reviewed the admissibility of this appeal, considering whether the interim decision could cause irreparable harm, as per the legal framework guiding such cases.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 92 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 93 Abs. 3 BGG, Art. 108 BGG; Federal Court Declines Interim Appeal on Residence Permit Revocation: The court had granted the individual 20 days to provide evidence of employment with a company, failing which a decision would be made based on available documents. The individual contested this requirement, stating his unemployment and active job search, and expressed concerns about being expelled from Switzerland due to financial difficulties. The Swiss Federal Tribunal reviewed the admissibility of this appeal, considering whether the interim decision could cause irreparable harm, as per the legal framework guiding such cases.

Schlagwörter

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Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA Widerruf der Aufenthaltsbewilligung anfechtbarer Zwischenentscheid Aufenthaltsbewilligung Zwischenbeschäftigung Vorabentscheidungsverfahren Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a)

Used to declare the appeal inadmissible in the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Applied to waive the collection of court costs due to the appellant's financial situation.

Art. 68 Abs. 3 BGG

Applied to determine that no party compensation is due.

Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

Cited as the threshold condition for appealing the interlocutory decision, which was not met.

Art. 93 Abs. 3 BGG

Cited to confirm that the interlocutory decision can be challenged later via the final decision, showing no irreparable harm now.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

2C_88/2023

Urteil vom 8. Februar 2023

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,

Gerichtsschreiberin Ivanov.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Berninastrasse 45, 8090 Zürich,

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,

Neumühlequai 10, 8090 Zürich.

Gegenstand

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des

Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung,

vom 11. Januar 2023 (VB.2022.00652).

Erwägungen:

1.

1.1. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 in einem Verfahren betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA setzte die Präsidentin der 4. Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich A.________ eine Frist von 20 Tagen an, um dem Verwaltungsgericht Belege einzureichen, dass er bei der B.________ AG in ungekündigter Stellung beschäftigt sei. Gleichzeitig wurde er darauf hingewiesen, dass bei Säumnis aufgrund der Akten entschieden werde (Dispositiv-Ziffer 1).

1.2. Dagegen gelangt A.________ mit Eingabe vom 6. Februar 2023 (Postaufgabe) an das Bundesgericht, ohne konkrete Anträge zu stellen.

Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.

2.

2.1. Die angefochtene Verfügung des Verwaltungsgerichts schliesst das Verfahren nicht ab und stellt somit keinen Endentscheid ( Art. 90 BGG ), sondern einen Zwischenentscheid dar.

Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen ( Art. 92 BGG ), ist die Beschwerde - abgesehen vom hier nicht massgebenden Fall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (vgl. Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG ). Praxisgemäss muss der Nachteil, der dem Beschwerdeführer droht, rechtlicher Natur sein und auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden können ( BGE 143 III 416 E. 1.3; 141 III 80 E. 1.2). Rein tatsächliche Nachteile reichen grundsätzlich nicht aus ( BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2). Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben, können Zwischenentscheide doch gemäss Art. 93 Abs. 3 BGG durch Beschwerde gegen den Endentscheid angefochten werden, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 144 III 253 E. 1.3). Dass im konkreten Fall ein nicht wieder gutzumachender Nachteil droht, ist in der Beschwerdebegründung aufzuzeigen, soweit ein solcher nicht ohne Weiteres ins Auge springt. Andernfalls ist auf die Beschwerde nicht einzutreten ( BGE 144 III 475 E. 1.2; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; Urteil 2C_708/2022 vom 26. September 2022 E. 2.2).

2.2. In seiner Eingabe legt der Beschwerdeführer dar, dass er derzeit keine Anstellung habe, jedoch gerne arbeiten würde und intensiv auf Stellensuche sei. Ferner beschreibt er seine finanziellen Schwierigkeiten und bittet darum, nicht aus der Schweiz weggewiesen zu werden.

Mit diesen Ausführungen gelingt es ihm indessen nicht darzutun, dass ihm durch die angefochtene Zwischenverfügung ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne der dargelegten Rechtsprechung droht (vgl. E. 2.1 hiervor). Ein solcher Nachteil ist auch nicht offensichtlich. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass das Verwaltungsgericht, sollte er keinen Arbeitsvertrag einreichen, sein Rechtsmittel abweist. Der Beschwerdeführer hat aber die Möglichkeit, den vorinstanzlichen Zwischenentscheid durch Beschwerde gegen den Endentscheid anzufechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG ).

Im Ergebnis ist die Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht erfüllt.

2.3. Auf die offensichtlich unzulässige Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. a) nicht einzutreten.

3. Angesichts der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ist auf die Erhebung von Gerichtskosten ausnahmsweise zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt die Präsidentin:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.

Lausanne, 8. Februar 2023

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: F. Aubry Girardin

Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov