Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_875/2016 KI-generiert

Mandatory Fire Service Levy and Disability Discrimination Claim Dismissed

Geschäftsnummer 2C_875/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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A resident, subject to mandatory fire service duties due to age, contests a fire service replacement fee levied by his municipality for a year in which he did not serve. He claims that his degenerative knee condition renders him unfit for service, and therefore the fee is discriminatory. The municipal authorities and the regional tax court reject his requests for exemption and reimbursement of past fees, stating that no legal claim exists for personal service. The matter escalates to the federal level, where the complainant argues for broader disability rights exemption from the fire service obligations and for reimbursement of past payments. The court ultimately examines the legal framework and distinctions made between individuals with disabilities and others regarding these obligations.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 1 BGG, Art. 99 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. c BGG, Art. 95 lit. d BGG; Mandatory Fire Service Levy and Disability Discrimination Claim Dismissed: He claims that his degenerative knee condition renders him unfit for service, and therefore the fee is discriminatory. The municipal authorities and the regional tax court reject his requests for exemption and reimbursement of past fees, stating that no legal claim exists for personal service. The matter escalates to the federal level, where the complainant argues for broader disability rights exemption from the fire service obligations and for reimbursement of past payments. The court ultimately examines the legal framework and distinctions made between individuals with disabilities and others regarding these obligations.

Schlagwörter

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Feuerwehrersatzabgabe Diskriminierung aufgrund von Behinderung Herabsetzung der Invalidenrente Ersatzabgabe Pflichtverletzung Abgabenbefreiungen verfassungsmässige Rechtsgleichheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 189 Abs. 1 lit. a und b BV

Cited in the reasoning to specify the grounds of appeal concerning breaches of federal and international law.

Art. 105 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning as the basis for accepting the facts established by the lower court, which is relevant to the decision to dismiss the appeal.

Art. 106 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning regarding the Federal Tribunal's unlimited jurisdiction when reviewing federal/international law.

Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited in the reasoning regarding the qualified duty to complain and justify violations of constitutional rights.

Art. 65 BGG

Cited in conjunction with Art. 66 Abs. 1 BGG regarding the imposition of costs based on the 'loser pays' principle.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order that the costs of the Federal Tribunal proceedings be borne by the appellant (loser pays).

Art. 68 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning regarding entitlement to party compensation, confirming that the municipality is not awarded compensation as it succeeded in its official capacity.

Art. 82 lit. a BGG

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal in public law matters.

Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal in public law matters.

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning to establish the admissibility of the appeal in public law matters.

Art. 95 lit. c BGG

Cited in the reasoning regarding the review of cantonal constitutional rights as a ground for appeal.

Art. 95 lit. d BGG

Cited in the reasoning regarding the review of cantonal constitutional rights as a ground for appeal.

Art. 95 lit. e BGG

Cited in the reasoning regarding the review of intercantonal law as a ground for appeal.

Art. 95 lit. a und b BGG

Cited in the reasoning to specify the grounds of appeal concerning breaches of federal and international law.

Art. 95 BGG

Cited multiple times in the reasoning as a basis for permissible grounds of appeal (e.g., violation of federal/international law, constitutional rights).

Art. 99 BGG

Cited in the reasoning regarding the scope of the dispute and the inadmissibility of new claims before the Federal Tribunal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_875/2016

Urteil vom 10. Oktober 2016

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Seiler, Präsident,

Bundesrichterin Aubry Girardin,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Kocher.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde U.________,

Steueramt des Kantons Solothurn.

Gegenstand

Feuerwehrersatzabgabe,

Beschwerde gegen das Urteil des

Kantonalen Steuergerichts Solothurn

vom 4. Juli 2016.

Sachverhalt:

A. A.________ (geb. 1987) hat Wohnsitz in U.________/SO, wo er aufgrund seines Alters der Feuerwehrdienstpflicht unterliegt. Seinem eigenen Bekunden zufolge leidet er an einer degenerativen Erkrankung der Gelenkknorpel der Kniescheibe (Chondropathia patellae Grad III), wozu er auf einen Austrittsbericht der Suva (Rehaklinik Bellikon) vom 26. April 2011 verweist. Danach bestehen belastungsverstärkte leichte Knieschmerzen rechts und links patellär, intermittierend, intermittierend belastungsabhängige Hüftschmerzen beidseitig sowie subjektives Knacken/Knirschen des Kniegelenks, auch dies beidseitig. A.________ bezieht weder eine Rente noch eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung.

B. Am 30. Dezember 2015 stellte die Wohnsitzgemeinde A.________ für das Jahr 2014, in welchem er keinen aktiven Feuerwehrdienst geleistet hatte, eine Feuerwehrersatzabgabe von Fr. 189.05 in Rechnung. A.________ bestritt die Forderung und beantragte die Befreiung von der Ersatzabgabe sowie die Rückerstattung bereits bezahlter Abgaben. Er machte geltend, angesichts seiner Behinderung stelle die Abgabe sich als diskriminierend dar. Mit Verfügung vom 8. Februar 2016 wies die örtliche Finanzverwaltung die Eingabe ab, was der Einwohnergemeinderat mit Beschwerdeentscheid vom 30. März 2016 bestätigte.

C. Am 28. April 2016 gelangte A.________ an das Kantonale Steuergericht Solothurn, das den Rekurs mit Entscheid SGSEK.2016.14 vom 4. Juli 2016 abwies. Das Steuergericht erwog, es bestehe kein Anspruch auf persönliche Erfüllung der Feuerwehrpflicht. Dementsprechend sei die örtliche Feuerwehrkommission nicht gehalten gewesen, über die Nichtrekrutierung eine Verfügung zu erlassen. Das örtliche Korps weise zur Zeit ohnehin einen Überbestand auf. Eine Diskriminierung sei nicht ersichtlich. Der Rechtsprechung der Strassburger Organe lasse sich nichts Gegenteiliges entnehmen, zumal - anders als bezüglich der Militärdienstpflicht - keine alternative Pflichterfüllung zur Verfügung stehe.

D. Mit Eingabe beim Bundesgericht vom 18. September 2016 (Poststempel) erhebt A.________ (nachfolgend: der Abgabepflichtige) beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er beantragt, "alle Menschen" mit einer Behinderung, die aufgrund ihrer Behinderung untauglich zum Feuerwehrdienst sind, seien von der Feuerwehrpflicht und der Ersatzpflicht zu befreien und es seien ihnen die in den letzten fünf Jahren geleisteten Ersatzabgaben zu erstatten. Eventualiter sei er (persönlich) von der Feuerwehrpflicht und der Ersatzpflicht zu befreien, zudem seien ihm die in den letzten fünf Jahren geleisteten Ersatzabgaben zu erstatten.

Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung hat als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) von Instruktionsmassnahmen abgesehen.

Erwägungen:

1.

1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den verfahrensabschliessenden Entscheid ( BGE 141 III 395 E. 2.2 S. 397) einer letzten kantonalen Instanz in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Urteil 2C_160/2014 vom 7. Oktober 2014 E. 1.1). Die Voraussetzungen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten liegen grundsätzlich vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 und 100 Abs. 1 BGG ). Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des Nachfolgenden einzutreten.

1.2.

1.2.1. Der Streitgegenstand ("l'objet du litige") setzt sich aus dem durch die Verfügung geregelten Rechtsverhältnis zusammen, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildete oder hätte bilden sollen, in jedem Fall aber nur insoweit, als das Rechtsverhältnis überhaupt noch streitig ist ( BGE 142 I 155 E. 4.4.2 S. 156). Der Streitgegenstand kann daher im Laufe des Rechtsmittelverfahrens nur eingeschränkt

(minus) , nicht aber ausgeweitet

(plus) oder geändert

(aliud) werden (Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.4 mit zahlreichen Hinweisen, in: ASA 82 S. 379, ZBl 115/2014 S. 663, RDAF 2015 I, S. 311). Nicht zum Streitgegenstand zählt die rechtliche Begründung einer Verfügung. Den Parteien ist es unbenommen, ihre rechtliche Argumentation im Laufe des Rechtsmittelverfahrens anzupassen, ohne dass darin eine unzulässige Veränderung des Streitgegenstands oder ein unzulässiges Novum liegt ( Art. 99 Abs. 1 BGG ; zit. Urteil 2C_124/2013 E. 2.2.2). Demgegenüber sind neue Begehren vor Bundesgericht in jedem Fall unzulässig ( Art. 99 Abs. 2 BGG ; BGE 142 I 155 E. 4.4.3 S. 156; 136 V 362 E. 3.4 S. 365 f.).

1.2.2. Ausgangspunkt des Verfahrens war die dem Abgabepflichtigen auferlegte Feuerwehrersatzabgabe. Soweit er beantragt, alle Menschen mit einer Behinderung, die aufgrund dieser Behinderung feuerwehrdienstuntauglich sind, seien von der Feuerwehrdienstpflicht und der Ersatzpflicht zu befreien und es seien ihnen die geleisteten Abgaben zurückzuerstatten, sprengt dies den Rahmen des Streitgegenstandes. Zudem wäre der Abgabepflichtige mangels besonderer Betroffenheit ( Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG ; BGE 141 I 78 E. 3.1 S. 81; 141 II 50 E. 2.1 S. 52) zu einem solchen Antrag gar nicht legitimiert. Insoweit ist auf die Beschwerde daher nicht einzutreten.

1.2.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden ( Art. 189 Abs. 1 lit. a und b BV [SR 101]; Art. 95 lit. a und b BGG ). Bei der Prüfung verfügt das Bundesgericht über uneingeschränkte (volle) Kognition und wendet es das Bundesrecht von Amtes wegen an ( Art. 106 Abs. 1 BGG ; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88).

1.2.4. Der Eingriff in kantonales oder kommunales Recht bildet nur insofern einen eigenständigen Beschwerdegrund, als die Verletzung kantonaler verfassungsmässiger Rechte ( Art. 95 lit. c BGG ) oder kantonaler Bestimmungen zum Stimm- und Wahlrecht ( Art. 95 lit. d BGG ) geltend gemacht wird. Abgesehen davon kann das Bundesgericht die Handhabung kantonalen und kommunalen Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsrechts nicht als solche prüfen, sondern lediglich daraufhin, ob dadurch Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird ( Art. 95 lit. a, b und e BGG ; BGE 141 I 36 E. 5.4 S. 43). In der Praxis steht die Prüfung unter dem Aspekt der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ( BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96) und dabei insbesondere des Willkürverbots im Sinne von Art. 9 BV ( BGE 141 IV 317 E. 5.4 S. 324) im Vordergrund.

1.2.5. Im vorliegenden Fall stellt sich insbesondere die Frage nach der Vereinbarkeit des kantonalen bzw. kommunalen Feuerwehrrechts mit dem übergeordneten Recht (Art. 49 Abs. 1 [Bundesrecht] und Art. 5 Abs. 4 BV [Völkerrecht]). Dabei handelt es sich um einen zulässigen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 lit. a in Verbindung mit Art. 82 lit. a BGG (vorfrageweise bzw. "konkrete" Normenkontrolle). Zeigt sich, dass die streitbetroffene generell-abstrakte Norm ganz oder teilweise übergeordnetem Recht widerspricht, bleibt diese zwar weiterhin in Kraft, doch ist der darauf beruhende individuell-konkrete Anwendungsakt aufzuheben (Urteile 2C_422/2014 vom 18. Juli 2015 E. 2.3.2, in: ASA 84 S. 321; 2C_1174/2012 vom 16. August 2013 E. 1.7.1 und 1.7.4, in: ASA 82 S. 146 und 502, ZBJV 150/2014 S. 791).

1.2.6. Die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten und von kantonalem bzw. kommunalem und interkantonalem Recht prüft das Bundesgericht in jedem Fall nur, falls eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 60). Unterbliebt dies, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt ( BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen ( BGE 140 II 141 E. 8 S. 156).

1.2.7. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat ( Art. 105 Abs. 1 BGG ). Es kann die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz, wozu auch die Beweiswürdigung zählt ( BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375), nur berichtigen oder ergänzen, soweit sie offensichtlich unrichtig - das heisst willkürlich - sind oder auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen ( Art. 105 Abs. 2 BGG ; BGE 142 V 2 E. 2 S. 5).

2.

2.1. Das Feuerwehrwesen als Teil der inneren Sicherheit ist, von Ausnahmen abgesehen, Sache der Kantone (Art. 3 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 1 und insb. Art. 57 Abs. 1 BV ; RAINER J. SCHWEIZER/ MARKUS H. F. MOHLER, in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender, Die schweizerische Bundesverfassung, 3. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 57 BV ). Im Kanton Solothurn ist hierzu das Gesetz vom 24. September 1972 über die Gebäudeversicherung, Brandverhütung, Feuerwehr und Elementarschadenhilfe (GVG/SO; BGS 618.111) ergangen. Dementsprechend herrscht im bundesgerichtlichen Verfahren die qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (vorne E. 1.2.6). Ob dieser Anforderung durchwegs genügt wird, kann offen bleiben, nachdem die Beschwerde, wie zu zeigen ist, ohnehin abgewiesen werden muss.

2.2.

2.2.1. Nach dem Recht des Kantons Solothurn hat jede Gemeinde eine Feuerwehr zu organisieren und zu unterhalten ( § 71 Abs. 1 Satz 1 GVG /SO). Der Pflicht zum Feuerwehrdienst unterliegen alle Frauen und Männer der jeweiligen Wohnsitzgemeinde ( § 76 Abs. 1 GVG /SO in der Fassung vom 28. November 1993 und in Kraft seit 1. Januar 1994). Die Pflicht beginnt in dem Jahr, in welchem das 21. Altersjahr vollendet wird, und hört mit dem Jahr auf, in welchem das 42. Altersjahr vollendet wird ( § 77 Abs. 1 GVG /SO). Sie besteht entweder in der persönlichen

Leistung des Feuerwehrdienstes (Hauptpflicht) oder in der

Bezahlung der Ersatzabgabe (Ersatzpflicht).

2.2.2. Darüber, in welcher Weise der Dienstpflicht zu genügen ist, entscheiden die für die Aushebung und Einteilung der Dienstpflichtigen zuständigen Gemeindebehörden ( § 76 Abs. 2 GVG /SO). Die

Ersatzpflicht ist subsidiär. Ihr unterliegt, solange eine Dienstpflicht besteht, "wer nicht in einer Orts- oder anerkannten Betriebsfeuerwehr eingeteilt ist" ( § 78 GVG /SO in der Fassung vom 7. Dezember 1986, in Kraft seit 1. Januar 1987).

2.2.3. Unter bestimmten Umständen sind die Personen im dienstpflichtigen Alter sowohl von der Haupt- wie der Ersatzpflicht ausgenommen. Der entsprechende Katalog ist abschliessender Natur ( § 77bis Abs. 1 GVG /SO in der Fassung vom 28. November 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994). Gänzlich befreit sind danach Schwangere (lit. a); diejenige Person, die mindestens ein im eigenen Haushalt lebendes Kind bis zum vollendeten 15. Altersjahr allein oder vorwiegend betreut (lit. b); Personen, die eine Invalidenrente oder eine Hilflosenentschädigung der Eidgenössischen Invalidenversicherung beziehen (lit. c), sowie diejenige Person, die eine im eigenen Haushalt lebende Person nach Buchstabe c dauernd betreuen muss (lit. d). Was die Befreiung von der Hauptpflicht (nicht aber der Ersatzpflicht) betrifft, sind die Gemeinden befugt, weitergehende Ausnahmen vorzusehen ( § 77ter GVG /SO in der Fassung vom 28. November 1993, in Kraft seit 1. Januar 1994).

2.3. Im Nachgang zu den kantonalen Vorschriften hat die Gemeindeversammlung der hier interessierenden Einwohnergemeinde am 19. Juni 1995 ein Feuerwehrreglement erlassen. Dieses übernimmt im streitbetroffenen Bereich die kantonalen Vorgaben, so insbesondere bezüglich der Dienstpflicht im Allgemeinen (§ 7) oder der Befreiung von der Dienstpflicht (§ 10). Kommunal gilt eine Feuerwehrdienstpflicht bis zum erreichten 45. Altersjahr (§ 8 in der Fassung vom 17. Juni 2002, in Kraft seit 1. Januar 2003).

2.4. Bei der Feuerwehrersatzabgabe nach dem Recht des Kantons Solothurn handelt es sich um eine Ersatzabgabe im abgaberechtlichen Sinn

(taxe de remplacement) . Als solche fällt sie - wie etwa auf eidgenössischer Ebene die Ersatzabgabe gemäss Art. 1 und 11 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 1959 über die Wehrpflichtersatzabgabe (WPEG; SR 661) - nicht unter die Steuern (Urteil 2C_221/2009 vom 21. Januar 2010 E. 4.2, in: StR 65/2010 S. 332), die voraussetzungslos geschuldet sind (Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E. 3.2.1, in: ASA 84 S. 725, StR 71/2016 S. 542). Ersatzabgaben werden - auch wenn der für Kausalabgaben kennzeichnende Leistungsaustausch fehlt - den Kausalabgaben zugerechnet (ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 7. Aufl. 2016, S. 3 und insb. 5; ISABELLE HÄNER, in: Isabelle Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 8; XAVIER OBERSON, Droit fiscal suisse, 4. Aufl. 2012, § 1 N. 9; DANIELA WYSS, Kausalabgaben, 2009, S. 13 f.).

2.5. Der Sinn der Ersatzabgabe besteht darin, dass diejenigen, welche die Hauptpflicht nicht erfüllen und demzufolge die damit verbundenen Belastungen und Nachteile nicht tragen müssen, einen gewissen Ausgleich leisten. Dass eine Wehrpflichtersatzabgabe erhoben wird, entspricht dem Gebot der Rechtsgleichheit und der Gerechtigkeit gegenüber denjenigen, welche die Hauptpflicht persönlich erfüllen (Urteil 2C_221/2009 vom 21. Januar 2010 E. 4.2 und 5, in: StR 65/2010 S. 332). Dies trifft auf die bundesrechtliche Wehrpflichtersatzabgabe ebenso zu wie auf die Feuerwehrpflichtersatzabgabe nach dem Recht des Kantons Solothurn.

3.

3.1. Der Abgabepflichtige bezeichnet sich als behindert und beziffert seinen mutmasslichen Invaliditätsgrad mit zehn Prozent. Den Umstand, dass er zur Ersatzabgabe herangezogen wird, erachtet er als rechtsungleich ( Art. 8 Abs. 1 BV ) und diskriminierend ( Art. 8 Abs. 2 BV ). Er erblickt darin auch einen Verstoss gegen Völkerrecht.

3.2. Der Abgabepflichtige beschreibt seine Krankheit (vorne lit. A) dahingehend, dass bereits das eigene Körpergewicht zu einer Überlastung der Knie führe. Er sei auf eine Tätigkeit angewiesen, bei welcher er vorwiegend sitzen könne. Häufigem Stehen und Gehen sei er ebenso wenig gewachsen wie enger Kleidung oder dem Aufenthalt in der Kälte. Die Vorinstanz macht zum Gesundheitszustand des Abgabepflichtigen kaum Aussagen. Sie stellt aber fest, dass der Abgabepflichtige weder eine Rente noch eine Hilflosenentschädigung der Eidg. Invalidenversicherung beziehe. Dies ist für das Bundesgericht verbindlich ( Art. 105 Abs. 1 BGG ; vorne E. 1.2.7).

3.2.1. Soweit die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem gegenwärtigen Gesundheitszustand mit Blick auf das Novenverbot ( Art. 99 Abs. 1 BGG , vorne E. 1.2.1; Urteil 2C_1115/2014 vom 29. August 2016 E. 1.4, zur Publ. vorgesehen) überhaupt zu hören sein sollten, ist folgendes festzuhalten: Der Abgabepflichtige bezieht sich vor Bundesgericht einzig auf den eingangs erwähnten Austrittsbericht der Suva. Dieser datiert vom 26. April 2011 und attestiert dem Abgabepflichtigen zwar gewisse belastungsabhängige Beschwerden im Knie- und Hüftbereich, es ist aber lediglich von "leichten" Knieschmerzen beidseitig die Rede (vorne lit. A). Das Attest ist zudem vor mehr als fünf Jahren ergangen. Der Umstand, dass der Abgabepflichtige im vorinstanzlichen Verfahren kein neueres Attest vorlegen konnte, lässt darauf schliessen, dass die Beeinträchtigung in der Zwischenzeit nicht wesentlich zugenommen hat.

3.2.2. Wie die Vorinstanz willkürfrei ausführt, sieht das Feuerwehrrecht des Kantons Solothurn keinen Rechtsanspruch auf Einteilung vor ( § 76 Abs. 1 Satz 2 GVG /SO; § 7 Abs. 2 Satz 2 Regl.). Die Vorinstanz leitet daraus ab, die örtliche Feuerwehrkommission sei nicht gehalten gewesen, eine Verfügung über die Nicht-Aushebung zu erlassen. Es muss hier nicht entschieden werden, ob dem gefolgt werden kann. Im Ergebnis ist die Begründung jedenfalls nicht zu beanstanden, da der Abgabepflichtige gar nicht verlangt, zur Hauptpflicht zugelassen zu werden. Gegenteils hält er sich für untauglich, weshalb er beantragt, er sei von Haupt- und Ersatzpflicht zu befreien.

3.2.3. Entsprechend unbehelflich ist es, wenn der Abgabepflichtige die Praxis der Strassburger Organe anruft. Der damalige Abgabepflichtige, ein Diabetiker, hatte stets erklärt, er sei willens, Militärdienst zu leisten (Urteil des EGMR

Glor gegen Schweiz vom 30. April 2009 [13444/04] § 77, passim). Er wurde indes sowohl für den Militär- wie auch den Zivilschutzdienst untauglich erklärt, was das Bundesgericht schützte (Urteil 2A.590/2003 vom 9. März 2004). Der EGMR erachtete es unter dem Gesichtspunkt des akzessorischen Diskriminierungsverbots ( Art. 14 EMRK ) in Verbindung mit dem Anspruch auf Achtung des Privatlebens ( Art. 8 Ziff. 1 EMRK ) als problematisch, dass leicht behinderten Personen keine Möglichkeit offenstand, die Dienstpflicht in anderer als militärischer Form zu erfüllen (Zivildienst oder Zivilschutzdienst; Urteile 2C_924/2012 vom 29. April 2013 E. 3.3; 2C_396/2012 vom 23. November 2012 E. 4.3.1). Im vorliegenden Fall strebt der Abgabepflichtige keine Zulassung zur Hauptpflicht an, gegenteils wünscht er die Befreiung von sämtlichen feuerwehrrechtlichen Pflichten. Der Entscheid

Glor gegen Schweiz steht der Erhebung der Ersatzabgabe daher nicht entgegen.

3.3. Der Abgabepflichtige kritisiert weiter, dass die kantonale und kommunale Gesetzgebung zum Feuerwehrwesen gewissermassen eine Grauzone zwischen gesunden Personen einerseits und beeinträchtigten Personen ohne Behinderung im Sinne des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) schaffe.

3.3.1. Unzulässige Rechtsungleichheit in der Rechtssetzung liegt vor, wenn ein Erlass hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Gleiches muss nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt werden. Die Frage, ob für eine rechtliche Unterscheidung ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen ersichtlich ist, kann zu verschiedenen Zeiten unterschiedlich beantwortet werden, je nach den herrschenden Anschauungen und Verhältnissen. Dem Gesetzgeber bleibt im Rahmen dieser Grundsätze und des Willkürverbots ein weiter Gestaltungsspielraum (Urteil 8C_90/2016 vom 11. August 2016 E. 4.2, zur Publ. vorgesehen; BGE 141 I 78 E. 9.1 S. 90).

3.3.2. Der kantonale Gesetzgeber hat mit dem Abstellen auf den Bestand einer Rente oder Hilflosenentschädigung eine klare Trennlinie gezogen. Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG in der Fassung vom 6. Oktober 2006 (fünfte IV-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2008 [AS 2007 5129; BBl 2005 4459]) setzt der Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent ein. Das Feuerwehrrecht des Kantons Solothurn knüpft an diese fremdrechtliche Grenzziehung an und lässt die umfassende Dienstpflicht (Dienstleistung

und Ersatzabgabe) folglich erst bei 40-prozentigen Invaliditätsgrad entfallen ( § 77bis Abs. 1 lit. c GVG /SO; ebenso § 10 Abs. 1 lit. c Regl.). Dabei handelt es sich um einen gesetzgeberischen Entscheid, der seine Entsprechung in Art. 4 Abs. 1 lit. a bis WPEG findet (in der Fassung vom 17. Juni 1994, in Kraft seit 1. Januar 1995 [AS 1994 2777 2784 Art. 1; BBl 1993 II 730]).

3.3.3. Für die kantonale Regelung bestehen triftige Gründe: Wer sozialversicherungsrechtlich als invalid gilt, soll feuerwehrrechtlich weder zur Haupt- noch zur Ersatzpflicht herangezogen werden. Umgekehrt gilt, dass Personen, die nicht als invalid gelten, grundsätzlich der Haupt- bzw. ersatzweise der Abgabepflicht unterliegen. Entgegen der Einschätzung des Abgabepflichtigen ist die kantonale Bestimmung durchaus differenziert ausgestaltet, indem sie eine sozialversicherungsrechtliche Wertung übernimmt, von welcher sich auch der Bundesgesetzgeber - im Bereich der Wehrpflichtersatzabgabe (Art. 4 Abs. 1 lit. a bis WPEG) - hat leiten lassen. Wie dargelegt, entspricht die Ersatzabgabe dem Gebot der Rechtsgleichheit und der Gerechtigkeit gegenüber denjenigen, welche die Hauptpflicht persönlich erfüllen (vorne E. 2.5). Dies gilt auch in Bezug auf Personen, die an sich dienstpflichtig wären, aber nicht zur Hauptpflicht herangezogen werden, weil der Sollbestand des Verbandes (hier: die örtliche Feuerwehr) erreicht ist. Von der Ersatzpflicht kann aber ohne Verletzung der Rechtsgleichheit ausgenommen werden, wer - bedingt durch eine

erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung - in seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist und deswegen Leistungen der Sozialversicherung bezieht. Darunter fällt aber nicht, wer gesundheitlich nur

geringfügig beeinträchtigt ist, sondern eben nur, wessen Einschränkung in der Erwerbsfähigkeit rechtserheblich ist.

3.3.4. Alle übrigen Betroffenen haben die Wechselfälle des Lebens grundsätzlich selbst zu meistern. Entsprechend ist es diesen Personen auch zuzumuten, der feuerwehrrechtlichen Ersatzpflicht nachzukommen, wenn es ihnen entweder nicht möglich ist, der Hauptpflicht nachzukommen, oder sie zwar Dienst leisten könnten und möchten, hierzu aber nicht aufgeboten werden (da darauf kein Rechtsanspruch besteht). Es greift daher zu kurz, wenn der Abgabepflichtige die Rechtsungleichheit des Gesetzes darin erblickt, dass das Gesetz "invalide" Behinderte (solche im Sinne des IVG) anders als "nicht invalide" Behinderte behandelt. Für diese Differenzierung besteht durchaus ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen (vorne E. 3.3.1).

3.3.5. Die kantonale und kommunale Gesetzgebung ist mithin im streitbetroffenen Bereich rechtsgleich gehalten. Ebenso wenig lässt sich mit Recht sagen, sie diskriminiere Personen mit geringer Behinderung ( Art. 8 Abs. 2 BV ; vgl. zur Tragweite von Art. 8 Abs. 2 BV Urteil 9C_183/2016 vom 26. Juni 2016 E. 6.1.1, zur Publ. vorgesehen; BGE 141 I 241 E. 4.3.2 S. 250 f.).

3.4. Der Abgabepflichtige beruft sich sodann auf das New Yorker Übereinkommen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (SR 0.109), das für die Schweiz am 15. Mai 2014 in Kraft getreten ist.

3.4.1. Ein Staatsvertrag kann lediglich angerufen werden, soweit er der betreffenden Person individualrechtliche Ansprüche verleiht. Eine staatsvertragliche Bestimmung ist praxisgemäss direkt anwendbar ("self-executing"), wenn sie

inhaltlich hinreichend bestimmt und klar ist, um im Einzelfall Grundlage eines Entscheides bilden zu können. Die Norm muss mithin justiziabel sein, das heisst, es müssen die Rechte und Pflichten des Einzelnen umschrieben und der Adressat der Norm die rechtsanwendenden Behörden sein. Wie es sich damit verhält, ist von diesen zu bestimmen ( BGE 140 II 185 E. 4.2 S. 190 ; 136 I 297 E. 8.1 S. 307 f. ; 133 I 286 E. 3.2 S. 291 mit weiteren Hinweisen).

3.4.2. In einem der seltenen höchstrichterlichen Anwendungsfälle zum New Yorker Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen hat das Bundesgericht den Bestand eines Rechtsanspruchs ausdrücklich offengelassen (Urteil 6B_13/2015 vom 11. Februar 2015 E. 5.5 am Ende). Dies betraf Art. 13 Abs. 1 ("Zugang zur Justiz"), wo die Rede davon ist, dass die Vertragsstaaten Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen wirksamen Zugang zur Justiz

"gewährleisten" . Auch im hier streitbetroffenen Bereich muss die Frage nicht abschliessend entschieden werden. Der Abgabepflichtige wird nicht

aufgrund seiner Behinderung ungleich behandelt. Er schuldet die Ersatzabgabe einzig deshalb,

weil er der Hauptpflicht nicht nachkommt . Es gelten mithin für ihn dieselben Regeln wie für nichtbehinderte Dienstpflichtige, die keinen Feuerwehrdienst leisten bzw. zu einem solchen, beispielsweise aus Bestandesgründen, nicht herangezogen werden. Die Art. 3 lit. e (allgemeiner Grundsatz der Chancengleichheit) und Art. 5 Abs. 1 und 2 (Gebot der Rechtsgleichheit und der Nichtdiskriminierung) des New Yorker Übereinkommens wären deshalb auch dann nicht verletzt, wenn sie als self-executing betrachtet werden.

3.5. Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.

3.6. Nach dem Unterliegerprinzip (Art. 65 i. V. m. Art. 66 Abs. 1 BGG ) sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen. Der Wohnsitzgemeinde, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonalen Steuergericht Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Oktober 2016

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Der Gerichtsschreiber: Kocher