Zurich Inheritance Tax Deduction for Domestic Partners and Cohabitation Requirement
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a legal dispute over an inheritance tax imposed by the Canton of Zurich on an individual, referred to as the heir, who received a sum of 624,564 CHF after being named in the will of a deceased person. The Zurich Kantonal Tax Office assessed an inheritance tax of 185,220 CHF on this amount. The heir contested the tax assessment, arguing that a deduction of 50,000 CHF should be applied for being the "life partner" of the deceased. The tax objection was initially rejected, prompting the heir to appeal to the Tax Appeals Court of Zurich, which partially granted the appeal and referred the matter back for further examination. However, the tax authority reaffirmed its decision, prompting another failed appeal. The heir then filed a complaint with the Zurich Administrative Court, which upheld the tax decision, asserting that the conditions for claiming the life partner deduction were not met as the heir did not cohabit with the deceased in a unified household for the required duration. The heir appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural errors and misinterpretations, but the court found the complaint insufficiently substantiated.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 32 Abs. 1 BGG, Art. 102 Abs. 1 BGG, Art. 95 lit. a BGG, Art. 9 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Zurich Inheritance Tax Deduction for Domestic Partners and Cohabitation Requirement: The Zurich Kantonal Tax Office assessed an inheritance tax of 185,220 CHF on this amount. The heir contested the tax assessment, arguing that a deduction of 50,000 CHF should be applied for being the "life partner" of the deceased. The tax objection was initially rejected, prompting the heir to appeal to the Tax Appeals Court of Zurich, which partially granted the appeal and referred the matter back for further examination. However, the tax authority reaffirmed its decision, prompting another failed appeal. The heir then filed a complaint with the Zurich Administrative Court, which upheld the tax decision, asserting that the conditions for claiming the life partner deduction were not met as the heir did not cohabit with the deceased in a unified household for the required duration. The heir appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing procedural errors and misinterpretations, but the court found the complaint insufficiently substantiated.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertZitierte Rechtsprechung
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertUsed to rule that the appeal could not be entertained due to insufficient reasoning.
Used along with Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG to decide on cost imposition based on the losing party principle.
Used to impose the costs of the federal court proceedings on the appellant.
Used to deny an award of party compensation to the Canton of Zurich, which succeeded in its official capacity.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_870/2021
Urteil vom 18. November 2021
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Gerichtsschreiber Kocher.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Steuerrekursgericht des Kantons Zürich,
Steinstrasse 21, Postfach, 8090 Zürich.
Gegenstand
Erbschaftssteuer des Kantons Zürich,
Steuerperiode 2016,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
vom 28. September 2021 (SB.2021.00082).
Erwägungen:
1.
1.1. B.________ hatte letzten steuerrechtlichen Wohnsitz in U.________/ZH, wo sie am 15. Juni 2016 verstarb. A.________ (nachfolgend: der Erbe), dessen steuerrechtlicher Wohnsitz sich damals in V.________/ZH befand, erlangte aufgrund letztwilliger Einsetzung seitens der Erblasserin den Betrag von Fr. 624'564.--. In der Folge veranlagte das Steueramt des Kantons Zürich (KStA/ZH; nachfolgend: die Veranlagungsbehörde) zulasten des Steuerpflichtigen eine Erbschaftssteuer von Fr. 185'220.--. Dagegen erhob der Erbe Einsprache, wobei er vorbrachte, dass ihm der kantonalrechtliche Lebenspartnerabzug von Fr. 50'000.-- zu gewähren sei. Die Einsprache blieb erfolglos (Einspracheentscheid vom 2. Juni 2017). Dagegen gelangte der Erbe an das Steuerrekursgericht des Kantons Zürich, das den Rekurs teilweise guthiess und die Sache zur weiteren Untersuchung und zu neuem Entscheid an die Veranlagungsbehörde zurückwies. In der Folge kam es abermals zur Abweisung der Einsprache (Einspracheentscheid vom 6. Januar 2021) und sodann auch des Rekurses (Entscheid vom 11. Mai 2021).
1.2.
1.2.1. Daraufhin erhob der Erbe am 8. Juni 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Mit einzelrichterlichem Entscheid vom 28. September 2021 im Verfahren SB.2021.00082 wies dieses die Beschwerde ab.
1.2.2. Das Verwaltungsgericht bezog sich in seinen Erwägungen auf § 21 Abs. 1 lit. c des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes (des Kantons Zürich) vom 28. September 1986 (LS 632.1; nachfolgend: ESchG/ZH). Dieser Norm zufolge kann bei der Steuerberechnung ein Betrag von Fr. 50'000.-- von den steuerbaren Vermögensübergängen abgezogen werden "für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die oder der während mindestens fünf Jahren mit dem Erblasser oder Schenker im gleichen Haushalt zusammengelebt hat, sofern kein weiterer Abzug im Sinn von lit. a-d geltend gemacht wird". Von einem "Zusammenleben im gleichen Haushalt" könne, so das Verwaltungsgericht in Auslegung dieser Bestimmung, rechtsprechungsgemäss nur gesprochen werden, wenn eine ungeteilte Wohngemeinschaft am selben Steuerdomizil bestanden habe. Wie das Bundesgericht zum insofern gleichartigen Recht des Kantons Aargau erkannt habe, sei es verfassungsrechtlich haltbar, wenn angenommen werde, dass eine alternierende Wohngemeinschaft in zwei vollständig ausgestatteten Wohnungen hierzu nur bei besonderen Umständen ausreiche (Urteil 2C_685/2017 vom 6. Februar 2018 E. 4.4.4).
1.2.3. Das Verwaltungsgericht ergänzte, im konkreten Fall seien die Erblasserin und der Steuerpflichtige in unterschiedlichen Gemeinden angemeldet und steuerpflichtig gewesen. Der Erbe habe durchwegs über separate Wohnräumlichkeiten verfügt, in die er sich habe zurückziehen können. Er behaupte auch gar nicht, insgesamt während mindestens fünf Jahren mit der Erblasserin in ungeteilter Wohn- bzw. Haushaltsgemeinschaft an einem einheitlichen Steuerdomizil zusammengelebt zu haben. Besondere Sachumstände, aufgrund welcher der Abzug ausnahmsweise trotz getrennter bzw. alternierende Wohnsitze zu gewähren wäre, lägen nicht vor. Insbesondere hätten die Erblasserin und der Erbe nicht in so unmittelbarer Nachbarschaft gewohnt, dass praktisch von einer gemeinsamen Haushaltsführung auszugehen wäre.
1.3. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2021 erhebt der Erbe beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Er ersucht sinngemäss um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Neubeurteilung, was er damit begründet, dass "einige Punkte unklar/ falsch sind oder nicht darauf eingegangen wurde".
1.4. Der Abteilungspräsident als Instruktionsrichter ( Art. 32 Abs. 1 BGG [SR 173.110]) hat von Instruktionsmassnahmen, insbesondere einem Schriftenwechsel ( Art. 102 Abs. 1 BGG ), abgesehen.
2.
2.1. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben den Antrag, eine Begründung und die Beweismittel zu enthalten. Die Begründung hat sich auf den Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens zu beziehen. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, dass und inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 146 IV 88 E. 1.3.2).
2.2. Kantonales oder kommunales Recht stellt im bundesgerichtlichen Verfahren, von hier nicht entscheidwesentlichen Ausnahmen abgesehen ( Art. 95 lit. c und d BGG ), keinen eigenständigen Beschwerdegrund dar. Das Bundesgericht prüft solches Recht nur daraufhin, ob dessen Auslegung und/oder Anwendung zur Verletzung von Bundesrecht führt ( Art. 95 lit. a BGG ; BGE 145 I 108 E. 4.4.1). Zum Bundesrecht in diesem Sinn zählen auch die verfassungsmässigen Individualrechte. Bei der Überprüfung des rein kantonalen oder kommunalen Rechts steht regelmässig die Prüfung des allgemeinen Willkürverbots ( Art. 9 BV ) im Vordergrund ( BGE 146 I 11 E. 3.1.3).
2.3. Die Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten (einschliesslich der Grundrechte) und des rein kantonalen und kommunalen Rechts prüft das Bundesgericht in jedem Fall nur, soweit eine solche Rüge in der Beschwerde überhaupt vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit gemäss Art. 106 Abs. 2 BGG ). In der Beschwerde ist daher klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, dass und inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen ( BGE 147 I 194 E. 3.4; 147 II 44 E. 1.; 147 V 156 E. 7.2.3). Wird eine solche Verfassungsrüge nicht vorgebracht, kann das Bundesgericht eine Beschwerde selbst dann nicht gutheissen, wenn eine Verfassungsverletzung tatsächlich vorliegt ( BGE 143 II 283 E. 1.2.2). Bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid ist nicht zu hören und führt zum Nichteintreten auf die Eingabe ( BGE 146 IV 88 E. 1.3.1).
3.
3.1. Die Vorinstanz hatte § 21 Abs. 1 lit. c ESchG/ZH auszulegen und anzuwenden, mithin nicht harmonisiertes, rein kantonales Steuerrecht. Dementsprechend ist der Erbe nur mit Rügen zu hören, welche auf die Verletzung des Bundesrechts, insbesondere des allgemeinen Willkürverbots ( Art. 9 BV ), hinauslaufen. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weswegen die formellen Anforderungen praxisgemäss niedriger angesetzt werden (Urteil 2C_345/2021 vom 29. Oktober 2021 E. 2.3.3), wird die Eingabe diesen Anforderungen nicht gerecht. So reicht es nicht aus, in nicht näher umschriebener Weise geltend zu machen, eine gemeinsame Wohnung sei gesucht, aber nicht gefunden worden, weil die finanziellen Verhältnisse dies nicht zugelassen hätten.
3.2. Mit dem weiteren Hinweis auf tatsächliches Zusammenwohnen im Ferienhaus des Vaters der Erblasserin, im Haus der Mutter des Erben oder in der "kleinen Dienstwohnung" des Erben ergänzt der Erbe den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt, ohne dass er aber aufzeigt, dass die Vorinstanz diese Sachumstände verfassungsrechtlich unhaltbar übersehen bzw. fehlinterpretiert habe. Es hat damit auch aus diesem Grund beim vorinstanzlich Festgestellten zu bleiben. Der kurz gehaltenen Eingabe lassen sich keine verfassungsrechtlich fundierten Überlegungen entnehmen.
3.3. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unzureichend begründet, weshalb darauf mit einzelrichterlichem Entscheid des Abteilungspräsidenten als Instruktionsrichter nicht einzutreten ist ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ).
4. Nach dem Unterliegerprinzip sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Steuerpflichtigen aufzuerlegen ( Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ). Dem Kanton Zürich, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 3 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2021
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Seiler
Der Gerichtsschreiber: Kocher