Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2C_870/2015 KI-generiert

Kosovan National v. Cantonal Authority: Failure to Pay Cost Advance and Insufficient Legal Aid Application

Geschäftsnummer 2C_870/2015
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual whose residence permit was declared expired by the migration authority in Lucerne, which also denied a hardship permit and ordered his expulsion from Switzerland. Following this decision, the individual, who was not represented by a lawyer at the time, mentioned ongoing wage garnishments during a conversation with a department employee before filing a complaint. Subsequently, he was asked to pay a fee or submit a request for free legal assistance, which he failed to do, leading to the dismissal of his complaint. The individual's appeal against this dismissal was later rejected by a higher court.

Legislator-Regeste

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Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG, Art. 113 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 13 EMRK, Art. 65 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Kosovan National v. Cantonal Authority: Failure to Pay Cost Advance and Insufficient Legal Aid Application: Following this decision, the individual, who was not represented by a lawyer at the time, mentioned ongoing wage garnishments during a conversation with a department employee before filing a complaint. Subsequently, he was asked to pay a fee or submit a request for free legal assistance, which he failed to do, leading to the dismissal of his complaint. The individual's appeal against this dismissal was later rejected by a higher court.

Schlagwörter

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Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Frist für Kostenvorschuss Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Zahlungsbefehl schwerer Härtefall Fremdes Recht Lohnpfändung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning to justify dismissing the appeal in simplified procedure.

Art. 113 BGG

Cited in the reasoning to determine the inadmissibility of the subsidiary constitutional appeal.

Art. 65 BGG

Cited as the general rule concerning court costs, leading to the imposition of costs.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Imposed on the appellant to bear the court costs because the appeal was dismissed.

Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG

Cited in the reasoning as the basis for determining the admissibility of the administrative law appeal (by stating 'e contrario').

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

2C_870/2015

Urteil vom 29. Oktober 2015

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Zünd, Präsident,

Bundesrichter Donzallaz,

Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Errass.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Wicki,

gegen

Amt für Migration des Kantons Luzern,

Justiz- und Sicherheitsdepartement

des Kantons Luzern.

Gegenstand

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

und Wegweisung,

Beschwerde gegen das Urteil des

Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung,

vom 18. August 2015.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 3. September 2014 stellte das Amt für Migration des Kantons Luzern fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.________ (Kosovare; 1986) erloschen ist, lehnte eine Härtefallbewilligung ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Am 7. Oktober 2014 fand ein einstündiges Gespräch zwischen einer zuständigen Mitarbeiterin der Beschwerdeinstanz (Justiz- und Sicherheitsdepartement; JSD) und dem zu diesem Zeitpunkt nicht mehr anwaltlich vertretenen A.________ statt; in diesem Rahmen erwähnte A.________, dass gegen ihn Lohnpfändungen laufen würden. Am 8. Oktober 2014 reichte er Beschwerde beim JSD ein. Mit eingeschriebener Postsendung vom 10. Oktober 2014 forderte das JSD A.________ auf, zur Sicherstellung der amtlichen Kosten einen Vorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- in drei monatlichen Raten à Fr. 500.-- (31.10., 30.11., 31.12.2014) zu leisten oder aber ein begründetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen; sollte dabei eine der drei Raten nicht innert der vorgesehenen Frist bezahlt oder kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht worden sein, so werde auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten. Die erste Rate des Kostenvorschusses wurde nicht bezahlt, weshalb das JSD nicht auf die Beschwerde eintrat. Die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 18. August 2015 abgewiesen.

2. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, welche zulässig ( Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario) und die eventualiter erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde dementsprechend unzulässig ist ( Art. 113 BGG ), ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren unter Verweisung auf den angefochtenen Entscheid nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG abgewiesen wird. Streitgegenstand bildet nicht die Frage um die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung; insofern sind die Ausführungen und die Anträge dazu unbeachtlich.

2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, ein rechtsgenügliches Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt zu haben. Er ist der Auffassung, dass er beim Gespräch im JSD mündlich ein solches formuliert habe, indem er der zuständigen Mitarbeiterin offenbart habe, dass Lohnpfändungen gegen ihn liefen. Das Gesuch nach § 204 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SR LU 40) muss begründet sein. Insofern ist es weder willkürlich noch unter dem Gesichtspunkt von Art. 29 Abs. 3 BV zu beanstanden, ein schriftliches Gesuch zu verlangen. Das JSD hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10. Oktober 2014 darauf aufmerksam gemacht, dass er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellen könne, wozu grundsätzlich keine behördliche Pflicht besteht (vgl. BGE 122 I 203 E. 2e S. 207 f. sowie Urteile 8C_373/2015 vom 29. Juni 2015; 1C_6/2010 vom 25. Februar 2010); überdies hat es ihn auf die Fundstellen eines entsprechenden Formulars im Internet und die Möglichkeit des Direktbezugs hingewiesen. Ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu stellen, kann von einem juristischen Laien jedenfalls erwartet werden (Urteil 1C_6/2010 vom 25. Februar 2010 E. 2.3). Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer unbenommen gewesen, ein zweites Mal beim JSD vorzusprechen. Schliesslich hätte er auch die Möglichkeit in Betracht ziehen können, einen Anwalt beizuziehen, was ja bereits im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt ist. Angesichts der Aufforderung des JSD, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege einzureichen, musste es dem Beschwerdeführer zudem offensichtlich klar sein, dass er noch kein solches Gesuch eingereicht hat (vgl. Urteil 2C_228/2014 vom 20. März 2014 E. 2.3).

2.2. Sodann besteht - wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - kein bundesverfassungsmässiger Anspruch auf eine Nachfristansetzung, wenn die Frist für die Bezahlung des Kostenvorschusses verpasst wurde (vgl. Urteile 2C_228/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1; 2C_509/2010 vom 4. November 2010 E. 2 und 3). Im Übrigen vermag auch Art. 13 EMRK an diesem Befund nichts zu ändern, steht es doch dem staatlichen Gesetzgeber zu, Zugangsvoraussetzungen für die wirksame Beschwerde zu erlassen (vgl. Meyer-Ladewig, EMRK. Handkommentar, 3. Aufl. 2011, Art. 13 N. 17 m.H.; Karpenstein/Mayer, EMRK. Kommentar, 2. Aufl. 2015, Art. 13 N. 64).

3. Bei diesem Verfahrensausgang ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Damit sind die Gerichtskosten ( Art. 65 BGG ) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Parteientschädigungen sind keine geschuldet.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Oktober 2015

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Errass